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판결의 제3자적 효력의 본질과 그밖의 판결의 효력에 관한 검토

Untersuchung über das Wesen der Drittwirkung und die Diesbezüglichen Urteilswirkungen

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주제분류법학

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Es geht Schwab nicht lediglich um eine neue Grundlegung der Wirkung von Urteilen für Dritte, sondern er erreicht neben der Lösung der Fälle, für die von anderen Stimmen eine Rechtskraft kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit befürwortet wird, auch Klärung über die Bindung eines Urteils für Behörden und Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten. Im Ergebnis wird dadurch eine Vielzahl von Fällen, die nach Blomeyer eine Rechtskrafterstreckung kraft Zivilrechts erfordern, aus dem Anwendungsbereich der Rechtskrafterstreckung ausgeklammert und unter diese neue Urteilswirkung subsumiert. Inhalt der Drittwirkung sei, dass der Dritte das Urteil in einem Verfahren zwischen zwei Parteien anerkennen muss, ohne jedoch gehindert zu sein, das geltend gemachte Recht für sich selbst zu beanspruchen. Im Gegensatz zur Gestaltungswirkung, die sich aus dem Wesen der Rechsgestaltung ergebe, und zur Tatbestanswirkung, die auf einer materiellrechtlichen Norm beruhe, sei für die Drittwirkung die Rechtskraft die Basis. Betrachte man als Wesen der Rechtskraft, dass der Inhal der Entscheidung massgeblich sei, liege in ihr die eigentliche Begründung für die Bindung der Parteien und des Gerichts. Diese Massgeblichkeit des Urteils für die Parteien bedürfte aber, um vollständig zu sein, auch der Möglichkeit, sie gegenüber Dritten geltend zu machen. Eine solche Drittwirkung sei trotz des “ne bis in dem” Satz möglich, wenn man mit Bötticher davon ausgehe, das die Beschränkung der Rechtskraft auf die Parteien lediglich der Herausarbeitung des “idem” diene, und sich nicht etwa nur in Fällen auswirken solle, in denen wiederum diesselben Parteien aufeinanderträfen. Dies setze voraus, dass man durch die Beschränkung der Rechtskraft auf eine Partei die nochmalige Entscheidung der schon entschiedenen Frage verhindern wolle. Eine so verstandene Rechtskraft binde nicht nur die übrigen Gerichte und Behörden, sondern wrke sich auch im Verhältnis zu Dritten aus. Sei die Haftung des Hauptschuldners gegeüber dem Gläubiger entschieden, so sei das dieselbe Frage, die sich im Prozess zwischen Gläubiger und Bürger stelle, wenn geprüft werde, ob die Schuld des Hauptschuldners wirklich bestehe. Demzufolge in diesem Absatz wird das Wesen der o.g. Drittwirkung im Vergleich zu den diesbezüglichen Urteilswirkungen untersucht, wobei sie nötig ist, um die Urteilskonflikte zwischen einem gewissen entschiedenen Rechtsvehältnis im Vorprozess und darauf beziehenden Streitgegensand im Nachprozess zu vermeiden.

Abstract

Es geht Schwab nicht lediglich um eine neue Grundlegung der Wirkung von Urteilen für Dritte, sondern er erreicht neben der Lösung der Fälle, für die von anderen Stimmen eine Rechtskraft kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit befürwortet wird, auch Klärung über die Bindung eines Urteils für Behörden und Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten. Im Ergebnis wird dadurch eine Vielzahl von Fällen, die nach Blomeyer eine Rechtskrafterstreckung kraft Zivilrechts erfordern, aus dem Anwendungsbereich der Rechtskrafterstreckung ausgeklammert und unter diese neue Urteilswirkung subsumiert. Inhalt der Drittwirkung sei, dass der Dritte das Urteil in einem Verfahren zwischen zwei Parteien anerkennen muss, ohne jedoch gehindert zu sein, das geltend gemachte Recht für sich selbst zu beanspruchen. Im Gegensatz zur Gestaltungswirkung, die sich aus dem Wesen der Rechsgestaltung ergebe, und zur Tatbestanswirkung, die auf einer materiellrechtlichen Norm beruhe, sei für die Drittwirkung die Rechtskraft die Basis. Betrachte man als Wesen der Rechtskraft, dass der Inhal der Entscheidung massgeblich sei, liege in ihr die eigentliche Begründung für die Bindung der Parteien und des Gerichts. Diese Massgeblichkeit des Urteils für die Parteien bedürfte aber, um vollständig zu sein, auch der Möglichkeit, sie gegenüber Dritten geltend zu machen. Eine solche Drittwirkung sei trotz des “ne bis in dem” Satz möglich, wenn man mit Bötticher davon ausgehe, das die Beschränkung der Rechtskraft auf die Parteien lediglich der Herausarbeitung des “idem” diene, und sich nicht etwa nur in Fällen auswirken solle, in denen wiederum diesselben Parteien aufeinanderträfen. Dies setze voraus, dass man durch die Beschränkung der Rechtskraft auf eine Partei die nochmalige Entscheidung der schon entschiedenen Frage verhindern wolle. Eine so verstandene Rechtskraft binde nicht nur die übrigen Gerichte und Behörden, sondern wrke sich auch im Verhältnis zu Dritten aus. Sei die Haftung des Hauptschuldners gegeüber dem Gläubiger entschieden, so sei das dieselbe Frage, die sich im Prozess zwischen Gläubiger und Bürger stelle, wenn geprüft werde, ob die Schuld des Hauptschuldners wirklich bestehe. Demzufolge in diesem Absatz wird das Wesen der o.g. Drittwirkung im Vergleich zu den diesbezüglichen Urteilswirkungen untersucht, wobei sie nötig ist, um die Urteilskonflikte zwischen einem gewissen entschiedenen Rechtsvehältnis im Vorprozess und darauf beziehenden Streitgegensand im Nachprozess zu vermeiden.

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