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契約의 補充的 解釋

Die Ergänzende Vertragsauslegung

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주제분류법학

초록

Die Ermittlung des Sinnes der Privatautonomie besteht aus der Auslegung der Willenserklärung und der Auslegung des Rechtsgeschäfts. Die Auslegung der Willenserklärung richtet sich auf die Tatsachefeststellung, während die Auslegung des Rechtsgeschäfts richtet sich auf die Regelungsfeststellung. In diesem Sinne betrifft die ergänzende Auslegung das Rechtsgeschäft, vor allem des Vertrags, denn die ergänzende Auslegung ausfüllt die Lücke der Regelung. Die ergänzende Auslegung setzt die Lücke der Regelung voraus. Die ursprungliche Lücke entsteht, falls die Vertragsparteien an eine These beim Vertragsschluss nicht dachte und offen liess. Die sekundäre Lücke geht auf die Änderung der Geschäftsgrundlage aus. Die Gemeinsamkeit der beide beruht auf die Unmerksamkeit der Vertragsparteien. Die Lücke muss durch die Berücksichtigung der Vertragsumstände ergänzt werden. Bei den formerforderlichen Rechtsgeschäften ist dei Andeutungstheorie anzuwenden, wenn die Umstände die wirkliche Wille des Erklärenden andeutet. Die Vertragsgewohnheit must beim Lückenausfüllen berücksichtigt werden. Umstritten ist, ob der hypothetische Wille oder das dispositive Recht biem Lückenausfüllen voraus anzuwenden ist. Ich denke, der hypothetische Wille näher der Privatautonomie als das dispositive Recht liegt. Das positive Recht ist auf der Tatsache anzuwenden, dh die Rechtsanwendung. Aber der hypothetische Wille wird unter dem Treu und Glauben Prinzip auf dem Bereich des konkreten Vertrags herausgestellt. In diesem Sinne der hypothetische Wille wird beim Ergänzen der Lücke voraus angewendet, dann wird das dispositive Recht berücksichtigt. Dieses Auslegungsverfahren beiträgt sich auf die inhaltliche Verwirklichung der Privatautonomie.

Abstract

Die Ermittlung des Sinnes der Privatautonomie besteht aus der Auslegung der Willenserklärung und der Auslegung des Rechtsgeschäfts. Die Auslegung der Willenserklärung richtet sich auf die Tatsachefeststellung, während die Auslegung des Rechtsgeschäfts richtet sich auf die Regelungsfeststellung. In diesem Sinne betrifft die ergänzende Auslegung das Rechtsgeschäft, vor allem des Vertrags, denn die ergänzende Auslegung ausfüllt die Lücke der Regelung. Die ergänzende Auslegung setzt die Lücke der Regelung voraus. Die ursprungliche Lücke entsteht, falls die Vertragsparteien an eine These beim Vertragsschluss nicht dachte und offen liess. Die sekundäre Lücke geht auf die Änderung der Geschäftsgrundlage aus. Die Gemeinsamkeit der beide beruht auf die Unmerksamkeit der Vertragsparteien. Die Lücke muss durch die Berücksichtigung der Vertragsumstände ergänzt werden. Bei den formerforderlichen Rechtsgeschäften ist dei Andeutungstheorie anzuwenden, wenn die Umstände die wirkliche Wille des Erklärenden andeutet. Die Vertragsgewohnheit must beim Lückenausfüllen berücksichtigt werden. Umstritten ist, ob der hypothetische Wille oder das dispositive Recht biem Lückenausfüllen voraus anzuwenden ist. Ich denke, der hypothetische Wille näher der Privatautonomie als das dispositive Recht liegt. Das positive Recht ist auf der Tatsache anzuwenden, dh die Rechtsanwendung. Aber der hypothetische Wille wird unter dem Treu und Glauben Prinzip auf dem Bereich des konkreten Vertrags herausgestellt. In diesem Sinne der hypothetische Wille wird beim Ergänzen der Lücke voraus angewendet, dann wird das dispositive Recht berücksichtigt. Dieses Auslegungsverfahren beiträgt sich auf die inhaltliche Verwirklichung der Privatautonomie.

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