契約自由에 있어서 自由에 관한 管見
Eine Einseitige Meinung über die Freiheit bei Vertragsfreiheit
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초록
Das Prinzip der Privatautonomie zeigt sich deutlich in der Vertragsfreiheit. So führt die Vertragsfreiheit im Allgemeinen nur dann zu einem gerechten Ergebnis, wenn sich beim Vertragsschluss ungefähr gleich starke Vertragspartner gegenüberstehen. Unter der Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Sie ist verfassungsrechtlich gewährleistet und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie. Die Vertragsfreiheit findet jedoch ebenso wie die im Prinzip der Privatautonomie zum Ausdruck kommende allgemeine Handlungsfreiheit ihre Grenze am Freiheitsraum des anderen. Wenn also zwischen zwei Personen Güter ausgetauscht werden sollen, kann es nicht allein auf den Willen eines der beiden Beteiligten ankommen. Vielmehr müssen die Willen der beiden Betroffenen übereinstimmen. Nur bei einer auf freier Selbstgestaltung jedes Einzelnen beruhenden Einigung der Beteiligten, d.h. bei einem Vertrag, erkennt das Recht die Selbstgestaltung als verbindlich an. Der das BGB beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst einmal das Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll (Abschlussfreiheit), zum anderen das Recht, den Inhalt eines Vertrages frei zu gestalten (Gestaltungsfreiheit). Um den Grundsatz der Vertragsfreiheit vor Missbrauch zu bewahren und höherrangige Interessen(z.B. solche, die sich aus den Prinzipien des Sozialstaates ergeben) zu schützen, müssen Einschränkungen vorgenommen werden. Also ist die Notwendigkeit von materialer Vertragsfreiheit über die formale Vertragsfreiheit zu berücksichtigen.
Abstract
Das Prinzip der Privatautonomie zeigt sich deutlich in der Vertragsfreiheit. So führt die Vertragsfreiheit im Allgemeinen nur dann zu einem gerechten Ergebnis, wenn sich beim Vertragsschluss ungefähr gleich starke Vertragspartner gegenüberstehen. Unter der Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Sie ist verfassungsrechtlich gewährleistet und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie. Die Vertragsfreiheit findet jedoch ebenso wie die im Prinzip der Privatautonomie zum Ausdruck kommende allgemeine Handlungsfreiheit ihre Grenze am Freiheitsraum des anderen. Wenn also zwischen zwei Personen Güter ausgetauscht werden sollen, kann es nicht allein auf den Willen eines der beiden Beteiligten ankommen. Vielmehr müssen die Willen der beiden Betroffenen übereinstimmen. Nur bei einer auf freier Selbstgestaltung jedes Einzelnen beruhenden Einigung der Beteiligten, d.h. bei einem Vertrag, erkennt das Recht die Selbstgestaltung als verbindlich an. Der das BGB beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst einmal das Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll (Abschlussfreiheit), zum anderen das Recht, den Inhalt eines Vertrages frei zu gestalten (Gestaltungsfreiheit). Um den Grundsatz der Vertragsfreiheit vor Missbrauch zu bewahren und höherrangige Interessen(z.B. solche, die sich aus den Prinzipien des Sozialstaates ergeben) zu schützen, müssen Einschränkungen vorgenommen werden. Also ist die Notwendigkeit von materialer Vertragsfreiheit über die formale Vertragsfreiheit zu berücksichtigen.
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