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Die Sperrung und Entfernung der auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisenden Informationen in Cyberspace

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§44-7 Abs. 1 des koreanischen Telemediengesetzes ist eine Vorschrift des Begriffs der sog. Unrechtsinformaitonen, was einigermassen unbestimmt ist. Diese Unbestimmtheit ruft heftige Debatte hervor. §7 Abs. 2 des deutschen Telemediengesetzes hat aber sehr bestimmte Vorschrift über das Konzept des Unrechtsinformation. Sie lautet ‘die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisende Informationen’. Wenn eine Information dessen Inhalt selbst schon eine rechtwidrige Tätigkeit hinweist, also ein Unrecht ist, ist die Verbreitung dieser Information ein gutes Delikt. Ist eine Tätigkeit auf eine Rechtswidrigkeit hinweist, muß die Tat bestraft, d.h. durch staatliche Strafgewalt bekämpft werden soll. Das Merkmal der Unrechtsinformation ist so die Bedingung des Strafvollzugs. Wenn etwas eine Bedingung der Straftat sein soll, muß dessen Wortlaut bestimmt sein. Deshalb muß der Begriff des Unrechtsinformation ganz bestimmt sein. In diesem Kontext ist §7 Abs. 2 des deutschen Telemediengesetzes bessere Lösung als §44-7 Abs. 1 des koreanischen Telemdiengesetzes. Die Sperrung und Entfernung der Unrechtsinformation in Cyberspace sollte eigentlich eine Aufgabe der Ordnungspolizei, weil die eine Straftat ist. In Südkorea wird aber diese Aufgabe von ‘Korea Communications Standards Commission’ durchgeführt. Es gibt in Korea Cyber-Kriminalpolizeiamt, welche die Bekämpfung der Delikten in Internet als seine eigene Aufgabe übernehmen soll. Diese Polizei nimmt aber leider die Sperrungs- und Entfernungsaufgabe nicht wahr. Die Arbeiter des ‘Korea Communications Standards Commission’ sind keine Behörde. Die Kommission hat auch kein amtliches Charakter. Es sei eine unabhängige private juristische Person, wie die Kommission selbst nennt. Wenn ein Staatsorgan die Sperrungs- und Entfernungsaufgabe gegen die Unrechtsinformation aufnimmt, wird sein Praxis wegen der heftigen Kritiken nicht lange durchgehalten. Weil so ein Praxis das Grundrecht über die Meinungsfreiheit grundsätzlich beeinträchtigen kann. Für die Regierung ist es ein Umweg, was damit solche Kritik abweichen kann. Die Maßregel der Sperrung und Entfernung der Unrechtsinformation in Cyberspace ist sehr gefährlich aus dem Gesichtspunkt des Grundrechts. Deswegen wird solche Methoden in Deutschland nicht im Gang gesetzt. Das ist m. E. eine richtige Orientierung. Aber ist die gesellschaftliche Umgebung Südkoreas ganz anders als die des Deutschlands. Die koreanische Netizen sind viel aktiver als die deutsche. Die beeinträchtigenden Wirkungen der Unrechtsinformationen sind in Korea viel starker als in Deutschland. Dies kann das koreanische Praxis der Sperrung und Entfernung rechtfertigen.

Abstract

§44-7 Abs. 1 des koreanischen Telemediengesetzes ist eine Vorschrift des Begriffs der sog. Unrechtsinformaitonen, was einigermassen unbestimmt ist. Diese Unbestimmtheit ruft heftige Debatte hervor. §7 Abs. 2 des deutschen Telemediengesetzes hat aber sehr bestimmte Vorschrift über das Konzept des Unrechtsinformation. Sie lautet ‘die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisende Informationen’. Wenn eine Information dessen Inhalt selbst schon eine rechtwidrige Tätigkeit hinweist, also ein Unrecht ist, ist die Verbreitung dieser Information ein gutes Delikt. Ist eine Tätigkeit auf eine Rechtswidrigkeit hinweist, muß die Tat bestraft, d.h. durch staatliche Strafgewalt bekämpft werden soll. Das Merkmal der Unrechtsinformation ist so die Bedingung des Strafvollzugs. Wenn etwas eine Bedingung der Straftat sein soll, muß dessen Wortlaut bestimmt sein. Deshalb muß der Begriff des Unrechtsinformation ganz bestimmt sein. In diesem Kontext ist §7 Abs. 2 des deutschen Telemediengesetzes bessere Lösung als §44-7 Abs. 1 des koreanischen Telemdiengesetzes. Die Sperrung und Entfernung der Unrechtsinformation in Cyberspace sollte eigentlich eine Aufgabe der Ordnungspolizei, weil die eine Straftat ist. In Südkorea wird aber diese Aufgabe von ‘Korea Communications Standards Commission’ durchgeführt. Es gibt in Korea Cyber-Kriminalpolizeiamt, welche die Bekämpfung der Delikten in Internet als seine eigene Aufgabe übernehmen soll. Diese Polizei nimmt aber leider die Sperrungs- und Entfernungsaufgabe nicht wahr. Die Arbeiter des ‘Korea Communications Standards Commission’ sind keine Behörde. Die Kommission hat auch kein amtliches Charakter. Es sei eine unabhängige private juristische Person, wie die Kommission selbst nennt. Wenn ein Staatsorgan die Sperrungs- und Entfernungsaufgabe gegen die Unrechtsinformation aufnimmt, wird sein Praxis wegen der heftigen Kritiken nicht lange durchgehalten. Weil so ein Praxis das Grundrecht über die Meinungsfreiheit grundsätzlich beeinträchtigen kann. Für die Regierung ist es ein Umweg, was damit solche Kritik abweichen kann. Die Maßregel der Sperrung und Entfernung der Unrechtsinformation in Cyberspace ist sehr gefährlich aus dem Gesichtspunkt des Grundrechts. Deswegen wird solche Methoden in Deutschland nicht im Gang gesetzt. Das ist m. E. eine richtige Orientierung. Aber ist die gesellschaftliche Umgebung Südkoreas ganz anders als die des Deutschlands. Die koreanische Netizen sind viel aktiver als die deutsche. Die beeinträchtigenden Wirkungen der Unrechtsinformationen sind in Korea viel starker als in Deutschland. Dies kann das koreanische Praxis der Sperrung und Entfernung rechtfertigen.

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