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경찰관의 직무상 무기사용과 위법성

Dienstlicher Waffengebrauch der Polizeibeamten und dessen Rechtswidrigkeit

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§10-4 Abs. 1 der Polizeilichen Dienstverordnung erlaubt den Polizeibeamten in einem restriktiven Rahmen die Benutzung der tödlichen Waffen. Die Voraussetzung des Waffengebrachs lautet: Wenn es erforderlich ist, um einen Angriff auf den Leib oder das Leben von sich oder einem anderen abzuwenden. Das Waffengebrauch muß in einem vernünftigen Rahmen bleiben. Nicht selten vorkommen die Fälle der tödlichen Schußwaffenbenutzung der Polizeibeamten. Zum Beispiel hat der Angeklagte A den Beschädigte P angeshossen und nach einer Woche starb P wegen des Schusses. A nahm die Situation irrtümlich an, dass P ein Messer von sich behielt und damit seinen Kollege K stechen würde. In der Tat hatte P kein Messer bei sich. Es war typischer Fall der Erlaubnistatbestandsirrtum. Der Angeklagte A und sein Kollege K gingen eigentlich in die Wohnung des P ohne Einverständnis des P um P auf frischer Tat zu ertappen. Aber sie besassen keine Befugnis in eine Wohnung eines anderen einzudringen, obwohl sie Polizeibeamten waren. Deshalb hatte der Angriff des P die Eigenschaft der Verteidigungshandlung. Die Verteidigung des P überschritt aber die Grenze der Angemessenheit. Daher konnte die Notwehrlage des A anerkannt werden. Die Angemessenheit der Verteidigung des A muß aber ebenfalls verneint werden. Wenn der Beschädigte P mit einem Messer den K angegriffen hätte, würde seine Verteidigungshadlung für angemessen gehalten. Also es war Erlaubnistatbestandsirrtum und nach h.M. solle den Vorsatzschuld verneint werden. M.E. ist die h.M. richtig. Die noch verbleibende Frage ist, ob der Angeklagte fahrlässig war. Es muß auch verneint werden, weil er die Vorschriften über die Umgang mit Dienstwaffen befolgte. Die höchstrichterliche Entscheidung über diesen Schußwaffe-Fall ist in der Schlußfolgerung identisch wie oben erläutert.

Abstract

§10-4 Abs. 1 der Polizeilichen Dienstverordnung erlaubt den Polizeibeamten in einem restriktiven Rahmen die Benutzung der tödlichen Waffen. Die Voraussetzung des Waffengebrachs lautet: Wenn es erforderlich ist, um einen Angriff auf den Leib oder das Leben von sich oder einem anderen abzuwenden. Das Waffengebrauch muß in einem vernünftigen Rahmen bleiben. Nicht selten vorkommen die Fälle der tödlichen Schußwaffenbenutzung der Polizeibeamten. Zum Beispiel hat der Angeklagte A den Beschädigte P angeshossen und nach einer Woche starb P wegen des Schusses. A nahm die Situation irrtümlich an, dass P ein Messer von sich behielt und damit seinen Kollege K stechen würde. In der Tat hatte P kein Messer bei sich. Es war typischer Fall der Erlaubnistatbestandsirrtum. Der Angeklagte A und sein Kollege K gingen eigentlich in die Wohnung des P ohne Einverständnis des P um P auf frischer Tat zu ertappen. Aber sie besassen keine Befugnis in eine Wohnung eines anderen einzudringen, obwohl sie Polizeibeamten waren. Deshalb hatte der Angriff des P die Eigenschaft der Verteidigungshandlung. Die Verteidigung des P überschritt aber die Grenze der Angemessenheit. Daher konnte die Notwehrlage des A anerkannt werden. Die Angemessenheit der Verteidigung des A muß aber ebenfalls verneint werden. Wenn der Beschädigte P mit einem Messer den K angegriffen hätte, würde seine Verteidigungshadlung für angemessen gehalten. Also es war Erlaubnistatbestandsirrtum und nach h.M. solle den Vorsatzschuld verneint werden. M.E. ist die h.M. richtig. Die noch verbleibende Frage ist, ob der Angeklagte fahrlässig war. Es muß auch verneint werden, weil er die Vorschriften über die Umgang mit Dienstwaffen befolgte. Die höchstrichterliche Entscheidung über diesen Schußwaffe-Fall ist in der Schlußfolgerung identisch wie oben erläutert.

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