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위해수반 총기사용의 요건으로서의 정당방위, 긴급피난 규정의 문제점과 총기사용으로 인한 비재산적 피해에 대한 손실보상

Notwendigkeit der Aufhebung der strafrechtlichen Notwehr und des Notstandes als Rechtsgrundlage des körperlichen schadensbegleitenden Schusswaffengebrauchs im koreanischen Polizeiaufgabengesetz sowie Ersatz des nicht-eigentümlichen Schadens

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주제분류법학

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Im koreanischen Polizeiaufgabengesetz fungiert die strafrechtliche Notwehr und dasNotstand als Rechtsgrundlage für körperlichen schadensbegleitenden Schusswaffengebrauchder Polizei (§10.4 Abs. 1 Nr. 1). Meiner Meinung nach wurde der polizeilicheSchusswaffengebrauch gegen Person hauptsächlich um Leben und Leib der anderen Personsowie der Polizei zu schützen programmiert. Obwohl das koreanischePolizeiaufgabengesetz den schadensbegleitenden polizeilichen Schusswaffengebrauch erlaubt,wenn die Schwerstraftäter Widerstand und Flucht gegen polizeilichen Vollzug versucht(§10.4 Abs. 1 Nr. 2 Ga(가). und Na(나)), geht es selbst nicht überwigend umStrafverfolgung, sondern es ist Teil der Gefahrenabwehr. Denn der Schutz des polizeilichenVollzugs durch polizeilichen Schusswaffenbegrauch stellt der Schutz der Unverletztlichkeitder Rechtsordnung als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit dar, und der polizeilicheSchusswaffengebrauch könnte auch weiteren Straftat verhindern, wenn die weitere Tatendes Täters durch Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Auch Hauptteil von §10.4 Abs. 1 schliedert offensichtlich, dass Polizei gegen Straftäter zum Schutz des Leibs und Lebensvon privaten Personen und Polizei, also zur Gefahrenabwehr schießen kann. Allerdingswurde Notwehr und Notstand selber als Ausschliessungsgrund der Rechtswidrigkeit imStrafrecht programmiert, nicht als Maßstab der Verhältnissmäßigkeit im polizeilichen Akt. Diese strafrechltliche Grundlage passt nicht zum gefahrenabwehrrechtlichen Schuss derPolizei, weil die beide Rechtsgebiete andere Fundamente haben. Solche gesetzgeberischeSituation hat auch in der Rechtssprechung im Bezug auf körperlichen SchadensbegleitendenSchuss einen grossen Einfluss genommen und bringt juristisch inkonsistente Ergebnisse. Diese Situation muss durch Aufhebung der Notwehr und Notstandes als Rechtsgrundlagefür körperlichen schadensbegleitenden Schusswaffengebrauch der Polizei (§10.4 Abs. 1 Nr. 1) verbessert werden. Auf der Zweiten Ebene der polizeilichen Schusswaffengebrauchs gibt es auch relevanteProbleme. Wegen der uklaren Kriterien des schadensbegleitenden Schusswaffengebrauchswollen koreanische Gerichte Fahrlässigkeit der Polizei im Zivilprozess breiter anerkennen,damit sie Schadenersatz bei Leben und Leib gegen der geschossenen Straftäter gewährenkönnen, obwohl der Schusswaffengebrauch der Polizei im Strafgericht als unschuldigverurteilt ist. Es liegt daran, dass der leiblichen und lebensbezogenen Schaden durchPolizeiakt mit dem bestehenden Verfassungsrecht und Polizeiaufgabengesetz nicht ersetztwerden kann, wenn der Schusswaffengebrauch der Polizei unschuldig und nicht fahrlässigverurteilt wird. Diese Situation muss mit der Anerkennung des Gefährdungshaftung,Aufopferungsanspruchs verbessert werden, damit dem Geschossenen im Falle derunschuldigen und nicht fahrlässigen Polizeihandels seiner leibliche und lebensbezogeneSchaden ersetzt werden kann.

Abstract

Im koreanischen Polizeiaufgabengesetz fungiert die strafrechtliche Notwehr und dasNotstand als Rechtsgrundlage für körperlichen schadensbegleitenden Schusswaffengebrauchder Polizei (§10.4 Abs. 1 Nr. 1). Meiner Meinung nach wurde der polizeilicheSchusswaffengebrauch gegen Person hauptsächlich um Leben und Leib der anderen Personsowie der Polizei zu schützen programmiert. Obwohl das koreanischePolizeiaufgabengesetz den schadensbegleitenden polizeilichen Schusswaffengebrauch erlaubt,wenn die Schwerstraftäter Widerstand und Flucht gegen polizeilichen Vollzug versucht(§10.4 Abs. 1 Nr. 2 Ga(가). und Na(나)), geht es selbst nicht überwigend umStrafverfolgung, sondern es ist Teil der Gefahrenabwehr. Denn der Schutz des polizeilichenVollzugs durch polizeilichen Schusswaffenbegrauch stellt der Schutz der Unverletztlichkeitder Rechtsordnung als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit dar, und der polizeilicheSchusswaffengebrauch könnte auch weiteren Straftat verhindern, wenn die weitere Tatendes Täters durch Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Auch Hauptteil von §10.4 Abs. 1 schliedert offensichtlich, dass Polizei gegen Straftäter zum Schutz des Leibs und Lebensvon privaten Personen und Polizei, also zur Gefahrenabwehr schießen kann. Allerdingswurde Notwehr und Notstand selber als Ausschliessungsgrund der Rechtswidrigkeit imStrafrecht programmiert, nicht als Maßstab der Verhältnissmäßigkeit im polizeilichen Akt. Diese strafrechltliche Grundlage passt nicht zum gefahrenabwehrrechtlichen Schuss derPolizei, weil die beide Rechtsgebiete andere Fundamente haben. Solche gesetzgeberischeSituation hat auch in der Rechtssprechung im Bezug auf körperlichen SchadensbegleitendenSchuss einen grossen Einfluss genommen und bringt juristisch inkonsistente Ergebnisse. Diese Situation muss durch Aufhebung der Notwehr und Notstandes als Rechtsgrundlagefür körperlichen schadensbegleitenden Schusswaffengebrauch der Polizei (§10.4 Abs. 1 Nr. 1) verbessert werden. Auf der Zweiten Ebene der polizeilichen Schusswaffengebrauchs gibt es auch relevanteProbleme. Wegen der uklaren Kriterien des schadensbegleitenden Schusswaffengebrauchswollen koreanische Gerichte Fahrlässigkeit der Polizei im Zivilprozess breiter anerkennen,damit sie Schadenersatz bei Leben und Leib gegen der geschossenen Straftäter gewährenkönnen, obwohl der Schusswaffengebrauch der Polizei im Strafgericht als unschuldigverurteilt ist. Es liegt daran, dass der leiblichen und lebensbezogenen Schaden durchPolizeiakt mit dem bestehenden Verfassungsrecht und Polizeiaufgabengesetz nicht ersetztwerden kann, wenn der Schusswaffengebrauch der Polizei unschuldig und nicht fahrlässigverurteilt wird. Diese Situation muss mit der Anerkennung des Gefährdungshaftung,Aufopferungsanspruchs verbessert werden, damit dem Geschossenen im Falle derunschuldigen und nicht fahrlässigen Polizeihandels seiner leibliche und lebensbezogeneSchaden ersetzt werden kann.

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