정당방위 상황에서의 경찰관의 총기사용의 요건과 한계
Voraussetzungen und Grenzen des Polizeilichen Schusswaffengebrauchs im Notwehrsituation
김태명
초록
Die staatliche Gewaltanwendung gipfelt in der Befugnis zum Schusswaffengebrauch. Als schärfes Zwangsmittel der Polizei ist der Gebrauch von Schusswaffen in allen Polizeigesetzen deshalb eingehend geregelt. Trotz ihrer Regelungsdichte geben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch allerdings nicht immer eindeutig Antworten. Die Polizeigesetz enthalten spezifische Regelungen über den Schusswaffengebrauch gegen Personen. Die Regelungen sind detailiert und spiegeln eine klare Systematik allerdings nur vor. Wegen Unübersichtlichkeit dürfen sie kaum eine für den Polzeibeamten handungsleitende Funktion haben. Es wäre erforderlich, mindestens insoweit klar zu machen, wann und wo die Polizeibeamten berecht ihre Schusswaffe Gebraucht machen kann. Ob und inwieweit sich Polizisten in Ausübung ihres Amtes auf die Notwehr-und Nothilfevorschrift des §21 berufen dürfen, ist sehr umstritten. Der Grund dafür liegt in der Unklarheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So gestatten Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten einen Schusswaffengebrauch zur Abwehr von Verbrechen und von gewaffenen Vergehen. Anderseits haben es Notrechtsvorbehalte, die auf strafrechtliche Rechtsfertigungsgründe verweisen. Ihnen zufolge sollen z.B. die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben. Wenn das richtig ist, kann sich die Polizei wie jeder Bürger bei Ausübung von Notwehr und Notstand auf §21 berufen. Aber dann fragt sich, welchen Sinn die den Schusswaffengebrauch einschränkenden Regeln des Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten überhaupt haben soll. Der Widerspruch hat sich jetzt nicht befriedigend auflösen lassen. Aber die Fragen der Rechtsmäßigkeit konkreter Schusswaffenansätze in Notwehrsituationen werden in aller Regel nur vor den Strafgerichten erörtet. Dafür werden hier einige Fälle als typische Beispiele gewält und bewertet, indem darauf die gelteden Vorschriften in dieser Richtung interpriert und angewendet werden.