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Widerspruchsverfahren im deutschen Verwaltungsgerichtsordnung

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Abstract

Widerspruchsverfahren im deutschen VerwaltungsgerichtsordnungYi, Jong-YeoungDer Vorverfahren dient in Bundesrepublik Deutschland der Rechtsschutz-, Kontroll- und Entlastungsfunktion. Weol das Vorverfahren in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und funtional auf den nachfolgenden Verwaltungsprozess bezogen ist, wird ihm von der Literatur haufig eine Doppelnatur sowohl verfahrensrechtlicher als auch prozessrechtlicher Art zugeschrieben. Die 68 ff. stellen keine abschliessende Regelung kodifikatorischen Charakters dar. Dies ergibt sich unmissverstandlich aus der Regelung in 79 S.2 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. der Lander, der die subsidiare Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts anordnet. Sofern die 68 - 73 keine Regelungen enthalten, ist fur das Widerspruchsverfahren vor Bundesbehorden erganzend das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes heranzuziehen. Fur das Verfahren vor Landesbehorden gelten entsprechend die Verwaltungsverfahrensgesetze der Lander.Nach der Formulierung des 68 kann Gegenstand eines Widerspruchs - sofern gesetzlich nichts besonderes geregelt ist - nur ein Verwaltungsakt sein. Beim Anfechtungswiderspruch ist ein belastender Verwaltungsakt. Dieser muss objektiv existent sein. Die blosse Behauptung lage ein Verwaltungsakt vor, reicht nicht aus. Aus der Gegenstand des Verpflichtungswiderspruches nach 68 Abs.4 ist Verwaltungsakt, da die Ablehnung eines Verwaltungsaktes selbst einen Verwaltungsakt darstellt.

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