소 요 죄 - 한국과 독일형법에서의 소요죄의 가중적 성격 및 해석론상 문제점을 중심으로 -
Zur qualifizierten Charakter und Probleme des Landfriedensbruchs
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초록
Es scheint mir an, daß Bestrafung der Ausschreitungs qualifizierten Charakter als Massendelikt nicht als einzelne Vorscriften(Gewalt, Bedrohung oder Sachbeschädigung), wo diese handlungen angeht, sondern als Landfriedensbruch gesetzlich bestimmt. Aber Strafschärfung wegen massenpsychologischer Gefährlichkeit kann Ratio legis der Grundrechtsgarantie der Versammlungsfreiheit dysfuntionieren, wenn diese handlungs, die oft in der Versammlungen oder Aufzüge mit begleitet wird, qualifizierten wird, damit dieses durch Verfassung gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann durch Strafvorschriften beschränkt werden. Im §115 KStGB Landfriedensbruch daher kann nicht ausgelegt unter der Voraussetzung der Grundrechtsgaranie der Versammlungsfreitheit werden. In Rücksicht auf gesetzliche angedrohte, quasi-hochverrätische Strafe, Ratio legis und Geldstrafe wird verwirrt Auslegungen des Landfriedensbruchs, wir brauchen Errichtung des neuen, selbständigen Normsgebiets des Landfriedensbruchs, zu versuchen. Tatbestand des Landfriedensbruchs sich verdoppelt fast mit §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG (Gesetz über Koreanische Versammlungen u. Aufzüge), die ist ersetzt faktisch durch Funktion des Landfriedensbruchs. Es aber schweren Tätern ohne Grund Ablaß erteilen wird, daß Brandstiftung gefügt in Tatbestand der §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG hinzu ist. Im Gebiet des Strafrechts besonders Gesestzgeber des Rechtsstaates soll nicht dem Schuldprinzip entgehen und soll der Fiktion der massiven Schuld wegen Beweisnots auszuweichen suchen. Also Einheitstäterbegriff im Landfriedensbruch soll nicht ohne Grund der ausdrücklicher Bestimmung nach Wortlaut erhalt werden. Das Minimum einer Menschenmenge, einschließlich KVersammlG soll insgesamt 3 personen sein, wenn eine Spannung zwischen Personnenhäufung und einem normativen Wert, vertretbare Funktion der §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG und die Ziffer, das kann Gruppen beeinflußen, erwägt wird.
Abstract
Es scheint mir an, daß Bestrafung der Ausschreitungs qualifizierten Charakter als Massendelikt nicht als einzelne Vorscriften(Gewalt, Bedrohung oder Sachbeschädigung), wo diese handlungen angeht, sondern als Landfriedensbruch gesetzlich bestimmt. Aber Strafschärfung wegen massenpsychologischer Gefährlichkeit kann Ratio legis der Grundrechtsgarantie der Versammlungsfreiheit dysfuntionieren, wenn diese handlungs, die oft in der Versammlungen oder Aufzüge mit begleitet wird, qualifizierten wird, damit dieses durch Verfassung gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann durch Strafvorschriften beschränkt werden. Im §115 KStGB Landfriedensbruch daher kann nicht ausgelegt unter der Voraussetzung der Grundrechtsgaranie der Versammlungsfreitheit werden. In Rücksicht auf gesetzliche angedrohte, quasi-hochverrätische Strafe, Ratio legis und Geldstrafe wird verwirrt Auslegungen des Landfriedensbruchs, wir brauchen Errichtung des neuen, selbständigen Normsgebiets des Landfriedensbruchs, zu versuchen. Tatbestand des Landfriedensbruchs sich verdoppelt fast mit §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG (Gesetz über Koreanische Versammlungen u. Aufzüge), die ist ersetzt faktisch durch Funktion des Landfriedensbruchs. Es aber schweren Tätern ohne Grund Ablaß erteilen wird, daß Brandstiftung gefügt in Tatbestand der §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG hinzu ist. Im Gebiet des Strafrechts besonders Gesestzgeber des Rechtsstaates soll nicht dem Schuldprinzip entgehen und soll der Fiktion der massiven Schuld wegen Beweisnots auszuweichen suchen. Also Einheitstäterbegriff im Landfriedensbruch soll nicht ohne Grund der ausdrücklicher Bestimmung nach Wortlaut erhalt werden. Das Minimum einer Menschenmenge, einschließlich KVersammlG soll insgesamt 3 personen sein, wenn eine Spannung zwischen Personnenhäufung und einem normativen Wert, vertretbare Funktion der §5 Abs.1 Nr.2 des KVersammlG und die Ziffer, das kann Gruppen beeinflußen, erwägt wird.
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