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집시법 제5조 제1항 제2호 위반죄와 소요죄 - 연혁과 법체계, 보호법익, 위험과 위험범, 죄수 등의 비교분석을 통해 본 형법학적 해석론 -

§ 5 Abs.1 Nr.2 Gesetz über Versammlungen u. Aufzüge und Landfriedensbruch im koreanischen Strafrecht

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주제분류법학

초록

In §5 Abs.1 Nr.2 des gegenwärtigen KVersammlG (Gesetz über Koreanische Versammlungen u. Aufzüge) wird 「Wer begeht bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen massive Gewalttätigkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigung, Brandstiftung und eine Serie von dieser Handlungen in einer die öffentliche Sicherheit direkt gefährdenden Weise öffensichtlich」 zum Tatbestand, während in Landfriedensbruch (§115 KStGB) 「Wer begeht aus einer Menschenmenge Gewalttätigkeiten, Bedrohungen oder Sachbeschädigung」 zum Tatbestand wird. Trotz der diesen förmlichen Ähnlichkeiten in Subjekten oder Arten der Handlungen aber zeigen sich beide Tatbestände im Hinblick auf Normsgeschichte, Normszwecke, Arten des Gefahrensseins und geschutzte Rechtsgüter usw viel unterschiedlich. In diesem Sinne mußt daher §5 Abs.1 Nr.2 des gegenwärtigen KVersammlG von Landfriedensbruch (§115 KStGB) unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden. Besonders schließt §5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG ex-ante Verbotsgründe und nachträgliche Strafgründe ineinander ein, im ganzen ist aber es abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Erfolg haben die angeführten Rspr. Richtigkeit teilweise, die begeht doch die Fehler mit Argumentaion des konkreten Gefährdungsdelikts, die rechtfertigt ex-ante Gefahrurteil nachträglich. Als absolute Verbotsgründe sind es also schwer theoretisch und realistisch zu denken, daß Verstöß der § 5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG zu dem konkreten Gefährdungsdelikt mit “the principle of clear and present danger” gehört. Wenn auch an dieser Prinizip die Sicht der Interessenabwägung mit strafrechtlichen theorien anknüpft wird, sie wird wiederum unrichig aus dem überwiegenden Rechtsgütern an Rechtswidrigkeitsausschließungsgründe geknüpt, besonders unter der Voraussetzung, daß Verstöß der §5 Abs. 1 Nr. 2 KVersammlG zu dem konkretes Gefährdungsdelikt gehört. In der Konkurrenzen zu Verstöß der §5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG und Straf- rechtsverbrechen anders als die strafrechtswissenschaftlich diskutierten Konkurrenzen im Landfriedenbruch, liegt Gewalttätigkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigungen, Brandstiftungen, andere eine Serie von Handlungen und damit begleiteten, adäquaten Handlungen Konsumtion zu Verstöß der Abs.1 Nr.2. KVersammlG vor. Wenn diese Ausschreitungen so weit gehen, daß sie verletzen Rechtsordnung eines Land als ‘schwerer Fall’, so kommt nicht KVersamlG, sondern Landfriedensbruch zur Anwendung.

Abstract

In §5 Abs.1 Nr.2 des gegenwärtigen KVersammlG (Gesetz über Koreanische Versammlungen u. Aufzüge) wird 「Wer begeht bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen massive Gewalttätigkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigung, Brandstiftung und eine Serie von dieser Handlungen in einer die öffentliche Sicherheit direkt gefährdenden Weise öffensichtlich」 zum Tatbestand, während in Landfriedensbruch (§115 KStGB) 「Wer begeht aus einer Menschenmenge Gewalttätigkeiten, Bedrohungen oder Sachbeschädigung」 zum Tatbestand wird. Trotz der diesen förmlichen Ähnlichkeiten in Subjekten oder Arten der Handlungen aber zeigen sich beide Tatbestände im Hinblick auf Normsgeschichte, Normszwecke, Arten des Gefahrensseins und geschutzte Rechtsgüter usw viel unterschiedlich. In diesem Sinne mußt daher §5 Abs.1 Nr.2 des gegenwärtigen KVersammlG von Landfriedensbruch (§115 KStGB) unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden. Besonders schließt §5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG ex-ante Verbotsgründe und nachträgliche Strafgründe ineinander ein, im ganzen ist aber es abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Erfolg haben die angeführten Rspr. Richtigkeit teilweise, die begeht doch die Fehler mit Argumentaion des konkreten Gefährdungsdelikts, die rechtfertigt ex-ante Gefahrurteil nachträglich. Als absolute Verbotsgründe sind es also schwer theoretisch und realistisch zu denken, daß Verstöß der § 5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG zu dem konkreten Gefährdungsdelikt mit “the principle of clear and present danger” gehört. Wenn auch an dieser Prinizip die Sicht der Interessenabwägung mit strafrechtlichen theorien anknüpft wird, sie wird wiederum unrichig aus dem überwiegenden Rechtsgütern an Rechtswidrigkeitsausschließungsgründe geknüpt, besonders unter der Voraussetzung, daß Verstöß der §5 Abs. 1 Nr. 2 KVersammlG zu dem konkretes Gefährdungsdelikt gehört. In der Konkurrenzen zu Verstöß der §5 Abs.1 Nr.2 KVersammlG und Straf- rechtsverbrechen anders als die strafrechtswissenschaftlich diskutierten Konkurrenzen im Landfriedenbruch, liegt Gewalttätigkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigungen, Brandstiftungen, andere eine Serie von Handlungen und damit begleiteten, adäquaten Handlungen Konsumtion zu Verstöß der Abs.1 Nr.2. KVersammlG vor. Wenn diese Ausschreitungen so weit gehen, daß sie verletzen Rechtsordnung eines Land als ‘schwerer Fall’, so kommt nicht KVersamlG, sondern Landfriedensbruch zur Anwendung.

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