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주거침입죄의 주거개념과 기수시기

Wohnungsbegriff und Vollendug im Delikt des Hausfriedensbruchs

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주제분류법학

초록

Durch die Veraenderung des Wohnungsformen haben Rechtsfragen aus dem Bereich des Hausfriedensbruchs zugenommen. Eine davon ist die Frage, ob die gemeinsame Raeume der gleichen Wohnung, wie Treppe, Korridor, und Aufzug usw. unter die Tatobjekt des Hausfriedensbruchstatbestandes "Wohnung" subsumiert werdn kann. Bisher haben keine kor. strafrechtliche Literaturen auf solche Fragen beantwortet. Neurdings hat aber die kor. Rechssprechung bezueglich gemeinsamer Treppe eines Apartments dies bejaht. Demzufoge ist die Vollendung des Hausfriedensbruchs anzunehmen unabhaengig davon, dass das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist . Ich bin davon ausgegangen, dass Auffassung von kor. Rspr. deshalb unbegruendet ist, weil die Rspr. sich zwar die Arten von Wohnung wie Garten, befridetes Besitzraum gezeigt ist, ist dabei aber der Inhalt von Wohnungsbegriff nicht vorausgesetzt. Durch die Ausdehnung der Wohnungsbegriffes hat die Auffassung der Rspr. mit ihren bisherigen Auffassung im Widerspruch gesetzt. Denn die bisherige Rspr. wollte die Vollendung des Hausfriedensbruchs nur dann annehmen, wenn das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist. Die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auf die gemeinsame Raeume laesst sich nur dadurch erklaeren, dass der eigentliche Strafgrund des Hausfriedensbruchs in der Verunsicherung zu sehen ist, die droht, wenn das Vertrauen auf den Schutz physischer Schranken missachtet wird. Dennoch ist fuer die Auffassung der Rspr. ausschlaggebend, dass der Tatbestand mit dem Merkmal des "Wohnung" fast jedes durch zivilrechtlich gesicherte Territorium schuetzt. Nach M. E. ist diese Ausdehnung des Tatbestands Ausdruck einer ausgepraegt besitzrechtlichen Denkweise. Danben ist es fuer die Auffassung der Rspr. vernachlaessgt, dass es bei der "abstrakten Gefaerdungsdelikte" um die beschraenkte Auslegung des Tatbestantsmerkmals geht. Von dieser Gesichtspunkten waere es sowohl notwendig als auch zutreffend, den Wohnungsbegriff so eng auszulegen, dass der strafrechtliche Schutz auf den privaten Wohnbereich zu beschraenken ist, und dass nur eine Missachtung der raeumlichen Privatsphaere als strafwuerdig anzusehen ist: nur dann koennte der Tatbestand Hausfriedensbruch nicht als Mittel zur Bekaempfung des Feindes instrumentalisiert werden.

Abstract

Durch die Veraenderung des Wohnungsformen haben Rechtsfragen aus dem Bereich des Hausfriedensbruchs zugenommen. Eine davon ist die Frage, ob die gemeinsame Raeume der gleichen Wohnung, wie Treppe, Korridor, und Aufzug usw. unter die Tatobjekt des Hausfriedensbruchstatbestandes "Wohnung" subsumiert werdn kann. Bisher haben keine kor. strafrechtliche Literaturen auf solche Fragen beantwortet. Neurdings hat aber die kor. Rechssprechung bezueglich gemeinsamer Treppe eines Apartments dies bejaht. Demzufoge ist die Vollendung des Hausfriedensbruchs anzunehmen unabhaengig davon, dass das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist . Ich bin davon ausgegangen, dass Auffassung von kor. Rspr. deshalb unbegruendet ist, weil die Rspr. sich zwar die Arten von Wohnung wie Garten, befridetes Besitzraum gezeigt ist, ist dabei aber der Inhalt von Wohnungsbegriff nicht vorausgesetzt. Durch die Ausdehnung der Wohnungsbegriffes hat die Auffassung der Rspr. mit ihren bisherigen Auffassung im Widerspruch gesetzt. Denn die bisherige Rspr. wollte die Vollendung des Hausfriedensbruchs nur dann annehmen, wenn das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist. Die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auf die gemeinsame Raeume laesst sich nur dadurch erklaeren, dass der eigentliche Strafgrund des Hausfriedensbruchs in der Verunsicherung zu sehen ist, die droht, wenn das Vertrauen auf den Schutz physischer Schranken missachtet wird. Dennoch ist fuer die Auffassung der Rspr. ausschlaggebend, dass der Tatbestand mit dem Merkmal des "Wohnung" fast jedes durch zivilrechtlich gesicherte Territorium schuetzt. Nach M. E. ist diese Ausdehnung des Tatbestands Ausdruck einer ausgepraegt besitzrechtlichen Denkweise. Danben ist es fuer die Auffassung der Rspr. vernachlaessgt, dass es bei der "abstrakten Gefaerdungsdelikte" um die beschraenkte Auslegung des Tatbestantsmerkmals geht. Von dieser Gesichtspunkten waere es sowohl notwendig als auch zutreffend, den Wohnungsbegriff so eng auszulegen, dass der strafrechtliche Schutz auf den privaten Wohnbereich zu beschraenken ist, und dass nur eine Missachtung der raeumlichen Privatsphaere als strafwuerdig anzusehen ist: nur dann koennte der Tatbestand Hausfriedensbruch nicht als Mittel zur Bekaempfung des Feindes instrumentalisiert werden.

참고문헌 (18)

  1. 오영근, "주거침입죄의 제한해석론을 위한 시도. in: 현대 형사법의 쟁점과 과제, 동암 이형국교수 화갑기념 논문집" (1988), 법문사
  2. 이형국, "주거침입죄에 관한 소고. in: 동암형법논문선, 동암 이형국교수 고의기념" (2008), 삼우사
  3. 김성돈, "침해범·위험범, 결과범·거동범, 그리고 기수·미수의 구별기준", 형사판례연구, 17, pp.1~24 (2009), 한국형사판례연구회
  4. 김성돈, "형법각론" (2009), 성균관대학교출판부
  5. 김성천, "형법각론" (2000), 동현출판사
  6. 김일수, "새로쓴 형법각론" (2005), 박영사
  7. 박상기, "형법각론" (2005), 박영사
  8. 손동권, "형법각론" (2005), 율곡출판사
  9. 오영근, "형법각론" (2005), 박영사
  10. 이재상, "형법각론" (2004), 박영사
  11. 이정원, "형법각론" (2003), 법지사
  12. 임 웅, "형법각론" (2005), 법문사
  13. 정성근, "형법각론" (2002), 삼지사
  14. 정웅석, "형법강의" (2005), 대명출판사
  15. Amelung, Knut, "Der Hausfriedensbruch als Missachtung physisch gesicherter Territorialitaet", ZStW, 98 (1986)
  16. Behm, Ulrich, "Zur Auslegung des Merkmals ‹Wohnung›, GA", ~ (2002)
  17. Hillenkamp, Tomas, "Strafrecht. Besonder Teil Ⅱ, 21. Aufl"
  18. Jakobs, Guenther, "Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung", ZStW, 97 (1985)

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