보통유럽매매법에서 디지털 콘텐츠에 대한규율과 그 시사점
Common European Sales Law and Regulation about Digital Content
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초록
Die Verordnung über das neue gemeinsame Europäische Kaufrecht, die momentan das beherrschende Thema in Europa ist, regelt erstmals digitale Inhalte als ein Vertragsgegenstand. Angesichts der heutigen koreanischen Rechtslage, dass einerseits Streit mit Bezug auf Verkehr der digitalen Inhalte in der Praxis zunimmt und andererseits eine neue Gesetzgebung über die digitalen Inhalte heftig diskutiert ist, scheint es dass sich ein genauer Blick über die Regelungen der digitalen Inhalte im gemeinsamen europäischen Kaufrecht lohnt. In diesem Zusammenhang wurden in dieser Arbeit zunächst die Definition digitaler Inhalte und ihrer Ausnahmen im gemeinsamen europäischen Kaufrecht näher angeschaut, sodann wurde der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 5 betrachtet. Demnach ist es im Vergleich zu anderen entsprechenden Gesetzgebung auffällig, dass die Warenkaufverträge und die Verträge über die digitalen Inhalte getrennt behandelt sind und die Regelungen über digitalen Inhalte auch dann angewendet werden, wenn sie auf einem Transportmedium verkörpert sind. Da es auch auf die Zahlung eines Preises nicht ankommt, sind damit entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellte, verkörperte und nichtverkörperte digitale Inhalte erfasst. Des Weiteren wurden die einzelnen materiellen Vorschriften, nämlich über Besonderheit beim Widerrufsrecht, Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, sowie Rückabwicklung und Gefahrübergang, der mit „Kontrolle erlangt“ formuliert ist, näher beleuchtet. Dabei war zu erkennen, dass die digitalen Inhalte nicht in einem eigenen Abschnitt untergebracht, sondern in das Regelungssystem der Waren eingefügt wurden. An einigen Stellen wurden Sonderregelungen für digitale Inhalte eingefügt, die beispielsweise die Vertragsmäßigkeit präzisieren. Einige Regelungen sind allerdings verbesserungswürdig und kritikwürdig, vor allem bei Kriterium für die Unterscheidung zwischen Entgeltlichem und Unentgeltlichem. Zudem ist auf eine Möglichkeit in der Literatur hingewiesen, dass Anbieter digitaler Inhalte, insbesondere falls sie kostenlos sind, den zusätzlichen Aufwand des gemeinsamen europäischen Kaufrechts scheuen werden. Trotzdem wäre diese Verordnung von besonderer Bedeutung unter der Berücksichtigung, dass erstmals explizit die digitalen Inhalte geregelt wurden.
Abstract
Die Verordnung über das neue gemeinsame Europäische Kaufrecht, die momentan das beherrschende Thema in Europa ist, regelt erstmals digitale Inhalte als ein Vertragsgegenstand. Angesichts der heutigen koreanischen Rechtslage, dass einerseits Streit mit Bezug auf Verkehr der digitalen Inhalte in der Praxis zunimmt und andererseits eine neue Gesetzgebung über die digitalen Inhalte heftig diskutiert ist, scheint es dass sich ein genauer Blick über die Regelungen der digitalen Inhalte im gemeinsamen europäischen Kaufrecht lohnt. In diesem Zusammenhang wurden in dieser Arbeit zunächst die Definition digitaler Inhalte und ihrer Ausnahmen im gemeinsamen europäischen Kaufrecht näher angeschaut, sodann wurde der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 5 betrachtet. Demnach ist es im Vergleich zu anderen entsprechenden Gesetzgebung auffällig, dass die Warenkaufverträge und die Verträge über die digitalen Inhalte getrennt behandelt sind und die Regelungen über digitalen Inhalte auch dann angewendet werden, wenn sie auf einem Transportmedium verkörpert sind. Da es auch auf die Zahlung eines Preises nicht ankommt, sind damit entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellte, verkörperte und nichtverkörperte digitale Inhalte erfasst. Des Weiteren wurden die einzelnen materiellen Vorschriften, nämlich über Besonderheit beim Widerrufsrecht, Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, sowie Rückabwicklung und Gefahrübergang, der mit „Kontrolle erlangt“ formuliert ist, näher beleuchtet. Dabei war zu erkennen, dass die digitalen Inhalte nicht in einem eigenen Abschnitt untergebracht, sondern in das Regelungssystem der Waren eingefügt wurden. An einigen Stellen wurden Sonderregelungen für digitale Inhalte eingefügt, die beispielsweise die Vertragsmäßigkeit präzisieren. Einige Regelungen sind allerdings verbesserungswürdig und kritikwürdig, vor allem bei Kriterium für die Unterscheidung zwischen Entgeltlichem und Unentgeltlichem. Zudem ist auf eine Möglichkeit in der Literatur hingewiesen, dass Anbieter digitaler Inhalte, insbesondere falls sie kostenlos sind, den zusätzlichen Aufwand des gemeinsamen europäischen Kaufrechts scheuen werden. Trotzdem wäre diese Verordnung von besonderer Bedeutung unter der Berücksichtigung, dass erstmals explizit die digitalen Inhalte geregelt wurden.
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