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이탈리아 민법에 기초한 유럽사법 통일화작업 -유럽사법학자아카데미의 유럽계약법전 예비안-

Eine Arbeit für die Privatrechtsvereinheitlichung in Europe auf Grundlage des Italienischen Zivilrechts

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주제분류법학

초록

Ein gemeinsames Vertragsrecht erleichert und fördert den Wirtschaftsverkehr innerhalb einer Wirtschafts- und Währungsunion, nämlich für die Europäische Union. Dementsprechend haben sich im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes und der Ausbildung der europäischen Wirtschaftsunion während der heutezutage alle Organe der Europäischen Gemeinschaft dem Thema des europäischen Vertragsrechts als eigenem Gegenstand oder als Teil weiterreichender Konzepte für die Entwicklung des europäischen Privatrechts zugewandt. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass ein Fortschreiten der europäischen Rechtsangleichung umfangreicher Vorbereitung durch die Rechtswissenschaft bedarf und dass dabei der Rechtsvergleichung eine nicht zu unterschätzende Rolle zukommt. Schon seit vielen Jaren finden zahlreiche Arbeiten in diese Richtung statt. Versucht man die verschiedenen Ansätze holzschnittartig zusammenzufassen, so zeigen sich zwar deutliche Unterschiede in den Methoden und Zielen. Im Ganzen betrachtet, stimmt aber die zahlenmäßig bei weitem bedeutendste Gruppe von Arbeiten in ihren Ausgangspunkten darin überein, dass sie die nationalen Rechtsordnungen der europäischen Staaten zugrunde legt, um daraus durch wertende Rechtsvergleichung Prizipien für ein europäisches Vertragsrecht abzuleiten(Restatenent-Ansatz). Zu den Pionieren der Forschungsrichtung, die sich der Erarbeitung von Restatement auf Grundlage der Vergleichung nationaler Rechte widmet, gehören die Arbeitsgruppe um Ole Lando, die Principles of European Contract Law erarbeitet. Eindeutig den Weg eines (Vor)Entwurfs eines europäischen Vertragsgesetzbuchs gewählt hat dagegen die Akademie Europäischer Privatrechtswissenschaftler in Pavia mit ihrer von Giuseppe Gandolfi koordinierten Arbeit. Dieser Entwurf beruht sicht auf den Arbeit der Akademie Europäischer Privatrechtswissenschaftler, der Rechtslehrer, hohe Richter und Anwälter aus den 15 Vertragsstaaten der EU sowie der Schweiz angehören. Schon in der Bilanz der beiden letzten Jarzehnte hat die vergleichende Forschung auf ihren unterschiedlichen Wegen der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts entscheidende Impulse gegeben. Auch künftig wird ihr Beitrag für dieses Gebiet und für das europäische Privatrecht insgesamt unverzichtbar sein. In der Aufsatz wird der vorgelegten Entwurf des Ersten Buchs eines Europäischen Vertragsgesetzes in Zusammenhang mit dem italienischen Zivilgesetzbuch(Codice civile) vorgestellt und besprochen, weil in diesem Entwurf eine besonders strarke Ausrichtung am italienischen Zivilgesetzbuch erkennbar scheint. Der Aufsatz gliedert in fünf Kaptel. Das erste Kapitel ist eine Einführung gewidmet. Im zweiten Kapitel wird die Aufbau von Entwurf des Europäischen Vertragsgesetzes und dem italienischen Zivilgesetzbuch darstellt. Im dritten und vierten Kapittel wird Hauptinhalt der beiden Regelwerken behandelt, nämlich Vertragsschluss(Ⅲ), Vertragserfüllung und Nichterfüllung(Ⅳ). Im letzten Kapitel wird eine kurze rechtsvergleichende Betrachtung über die beiden Regelungsnormen erwähnt.

Abstract

Ein gemeinsames Vertragsrecht erleichert und fördert den Wirtschaftsverkehr innerhalb einer Wirtschafts- und Währungsunion, nämlich für die Europäische Union. Dementsprechend haben sich im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes und der Ausbildung der europäischen Wirtschaftsunion während der heutezutage alle Organe der Europäischen Gemeinschaft dem Thema des europäischen Vertragsrechts als eigenem Gegenstand oder als Teil weiterreichender Konzepte für die Entwicklung des europäischen Privatrechts zugewandt. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass ein Fortschreiten der europäischen Rechtsangleichung umfangreicher Vorbereitung durch die Rechtswissenschaft bedarf und dass dabei der Rechtsvergleichung eine nicht zu unterschätzende Rolle zukommt. Schon seit vielen Jaren finden zahlreiche Arbeiten in diese Richtung statt. Versucht man die verschiedenen Ansätze holzschnittartig zusammenzufassen, so zeigen sich zwar deutliche Unterschiede in den Methoden und Zielen. Im Ganzen betrachtet, stimmt aber die zahlenmäßig bei weitem bedeutendste Gruppe von Arbeiten in ihren Ausgangspunkten darin überein, dass sie die nationalen Rechtsordnungen der europäischen Staaten zugrunde legt, um daraus durch wertende Rechtsvergleichung Prizipien für ein europäisches Vertragsrecht abzuleiten(Restatenent-Ansatz). Zu den Pionieren der Forschungsrichtung, die sich der Erarbeitung von Restatement auf Grundlage der Vergleichung nationaler Rechte widmet, gehören die Arbeitsgruppe um Ole Lando, die Principles of European Contract Law erarbeitet. Eindeutig den Weg eines (Vor)Entwurfs eines europäischen Vertragsgesetzbuchs gewählt hat dagegen die Akademie Europäischer Privatrechtswissenschaftler in Pavia mit ihrer von Giuseppe Gandolfi koordinierten Arbeit. Dieser Entwurf beruht sicht auf den Arbeit der Akademie Europäischer Privatrechtswissenschaftler, der Rechtslehrer, hohe Richter und Anwälter aus den 15 Vertragsstaaten der EU sowie der Schweiz angehören. Schon in der Bilanz der beiden letzten Jarzehnte hat die vergleichende Forschung auf ihren unterschiedlichen Wegen der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts entscheidende Impulse gegeben. Auch künftig wird ihr Beitrag für dieses Gebiet und für das europäische Privatrecht insgesamt unverzichtbar sein. In der Aufsatz wird der vorgelegten Entwurf des Ersten Buchs eines Europäischen Vertragsgesetzes in Zusammenhang mit dem italienischen Zivilgesetzbuch(Codice civile) vorgestellt und besprochen, weil in diesem Entwurf eine besonders strarke Ausrichtung am italienischen Zivilgesetzbuch erkennbar scheint. Der Aufsatz gliedert in fünf Kaptel. Das erste Kapitel ist eine Einführung gewidmet. Im zweiten Kapitel wird die Aufbau von Entwurf des Europäischen Vertragsgesetzes und dem italienischen Zivilgesetzbuch darstellt. Im dritten und vierten Kapittel wird Hauptinhalt der beiden Regelwerken behandelt, nämlich Vertragsschluss(Ⅲ), Vertragserfüllung und Nichterfüllung(Ⅳ). Im letzten Kapitel wird eine kurze rechtsvergleichende Betrachtung über die beiden Regelungsnormen erwähnt.

참고문헌 (12)

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