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Ethikkommissionen in Deutschland

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주제분류법학

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Als Fazit kann festgehalten werden: Ethikkommissionen haben in Deutschland ganz unterschiedliche Funktionen. Einige sind als Genehmigungsbehörden tätig, von deren Zustimmung die Durchführung einer bestimmten Maßnahme abhängt, andere haben die Aufgabe, einen Arzt oder Forscher lediglich zu beraten, wieder andere beraten die Politik oder andere Institutionen in grundlegenden Fragen der Ethik. Bei aller Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Verfahren besteht eine wichtige Gemeinsamkeit in der Unabhängigkeit der Kommissionen. Keine der Kommissionen, die ich geschildert habe, sind oder waren verpflichtet, die Anordnungen oder Befehle einer anderen Institution zu befolgen. Eine zweite Gemeinsamkeit besteht in der Interdisziplinarität, im Zusammentragen und Zusammenführen von unterschiedlichen Gesichtspunkten aus den verschiedenen fachlich involvierten Disziplinen. Und da die Ethikkommissionen zu Recht nicht als Rechtsanwendungskommissionen, sondern eben als Ethikkommissionen bezeichnet werden, besteht ihre Aufgabe nicht nur darin, rechtlich erhebliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, sondern innerhalb der Grenzen des Rechts sämtliche Gesichtspunkte des Dürfens, Sollens und Müssens sowie ihrer Negation zusammenzuführen, um Handlungsoptionen zu eröffnen, die sich nicht in der Befolgung von Vorschriften des positiven Rechts erschöpfen. Ihre Aufgaben erfüllen sie vor allem dort, wo es (noch) keine festen Standards als Maßstab des richtigen Handelns gibt. Wenn man, wie dies gerne geschieht, das Recht als das „ethische Minimum“ bezeichnet, dann sollen sich Ethikkommissionen dabei offenbar gerade nicht mit dem Minimum des gerade noch Hinnehmbaren begnügen, sondern ein weiter gespanntes Verständnis von Verantwortung und Verantwortlichkeit reflektieren. Darauf kommt es ersichtlich in vielen Bereichen einer Gesellschaft an.

Abstract

Als Fazit kann festgehalten werden: Ethikkommissionen haben in Deutschland ganz unterschiedliche Funktionen. Einige sind als Genehmigungsbehörden tätig, von deren Zustimmung die Durchführung einer bestimmten Maßnahme abhängt, andere haben die Aufgabe, einen Arzt oder Forscher lediglich zu beraten, wieder andere beraten die Politik oder andere Institutionen in grundlegenden Fragen der Ethik. Bei aller Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Verfahren besteht eine wichtige Gemeinsamkeit in der Unabhängigkeit der Kommissionen. Keine der Kommissionen, die ich geschildert habe, sind oder waren verpflichtet, die Anordnungen oder Befehle einer anderen Institution zu befolgen. Eine zweite Gemeinsamkeit besteht in der Interdisziplinarität, im Zusammentragen und Zusammenführen von unterschiedlichen Gesichtspunkten aus den verschiedenen fachlich involvierten Disziplinen. Und da die Ethikkommissionen zu Recht nicht als Rechtsanwendungskommissionen, sondern eben als Ethikkommissionen bezeichnet werden, besteht ihre Aufgabe nicht nur darin, rechtlich erhebliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, sondern innerhalb der Grenzen des Rechts sämtliche Gesichtspunkte des Dürfens, Sollens und Müssens sowie ihrer Negation zusammenzuführen, um Handlungsoptionen zu eröffnen, die sich nicht in der Befolgung von Vorschriften des positiven Rechts erschöpfen. Ihre Aufgaben erfüllen sie vor allem dort, wo es (noch) keine festen Standards als Maßstab des richtigen Handelns gibt. Wenn man, wie dies gerne geschieht, das Recht als das „ethische Minimum“ bezeichnet, dann sollen sich Ethikkommissionen dabei offenbar gerade nicht mit dem Minimum des gerade noch Hinnehmbaren begnügen, sondern ein weiter gespanntes Verständnis von Verantwortung und Verantwortlichkeit reflektieren. Darauf kommt es ersichtlich in vielen Bereichen einer Gesellschaft an.

참고문헌 (28)

  1. Näher zur Entwicklung Deutsch, "Die Ethik- Kommissionen in Baden-Württemberg" (2008)
  2. Vönek, "Recht, Moral und Ethik", pp.592~ (2010)
  3. Hervorhebung v. Verf, "ethisch vertretbar" (2003)
  4. Näher dazu Müller-Terpitz, "Kommentierung zu § 5 StZG" (2011), Medizinrecht
  5. "Die Registrierung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, s. § 92 StrSchV, § 28g RöV", ~
  6. "Zu den vielfältigen Ethikkommissionen näher etwa Deutsch, Die rechtlichen Grundlagen und die Funktionen der Ethik-Kommission, VersR 1989, 429 ff", ~ (1989)
  7. Deutsch, "Ethikkommission und klinische Prüfung" (1998)
  8. Doppelfeld, "Beratung und Begleitung biomedizinischer Forschung durch Ethik-Kommissionen" (1997)
  9. ritisch daher Taupitz, "Komplementär und dennoch defizitär" (2011)
  10. "Ethikberatung in der klinischen Medizin"[URL]
  11. Simon, "Ethikberatung im Krankenhaus" (2005)
  12. "Eingefügt wird ein neuer § 3a", ~
  13. Altner, "Ethik-Kommissionen" (2001)
  14. "Dazu bezogen auf den Nationalen Ethikrat und die Enquetekommission des Bundestages „Ethik und Recht der modernen Medizin“ Taupitz, JZ", ~ (2003)
  15. Hofmeister, "Näher zum Folgenden Taupitz, Der Einfluß der Ethikkommissionen auf politisch-rechtliche Entscheidungen in Deutschland" (2004)
  16. "Beiden Kommissionen gehörten jeweils 13 Mitglieder des Bundestages (bzw. 13 Stellvertreter) und 13 Sachverständige als Mitglieder an. Die Stellungnahmen sind abrufbar unter"[URL]
  17. "Siehe deren Homepage unter"[URL]
  18. Friedrich-Ebert-Stiftung, "Braucht Deutschland eine Bundes-Ethik-Kommission?-Dokumentation des Expertengesprächs Gentechnik am 11" (1997)
  19. "Die Stellungnahmen sind abrufbar unter"[URL]
  20. "Siehe dessen Homepage unter"[URL]
  21. "Je nach Thematik gehört der Kommission eine unterschiedliche Anzahl von Personen an. Siehe zu dieser Kommission deren Homepage unter"[URL]
  22. "Sie umfasst 16 Mitglieder. Siehe zu dieser Kommission deren Homepage unter"[URL]
  23. "Zu weiteren Senatskommissionen der DFG s. den Jahresbericht 2010, S. 137 ff", ~
  24. "Zum Zusammenhang von Ethik und Interdisziplinarität in der Tätigkeit von Ethikkommissionen s. Taupitz, JZ 2003, 815, 817 f", ~
  25. Jellinek, "Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe" (1908)
  26. Taupitz, "Festschrift für Schmidt-Jortzig"
  27. Dazu Taupitz, "Festschrift für Schmidt-Jortzig"
  28. "Siehe dazu aus jüngster Zeit nur etwa Vöneky (o. Fn.1), S. 21 ff", ~

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