共謀共同正犯
Die Mittäterschaft durch Verabredung
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Abstract
Es ist eine allgemeine Tendenz in der rechtsvergleichenden Hinsicht, die Greüberragenden Funktion der Tatbeitrags ist es sachgerecht und kriminapolitisch sinnvoll, nicht nur den Bandenchef, der die Plannung und Organisation der Tatbegehung übernimmt, sondern Komplizen der zwar bei der Tatausführung nicht beteiligt, aber eine wesentliche Funktionen bie der Tatverwirklichung ansübt, als Täter zu bestrafen. Diese Tendenz ist in Deutschland durch die Anerkennung der Mittäerschaft, die nur im Vorbereitungsstadium mitwirkte, und mittelbaren Täterschaft durch die Organisationsherrschaft erreicht. In Japan und Korea nimmt die Rechtsprechung seit lange die Mittäterschaft durch Verabredung an, so wird auf die objektive Komponente der Mittäterschaft praktisch verzichtet. Während die herrschende Meinung in Japan diese Form der Mittäterschaft seit der höhstgerichtlichen Entscheidung von 16. Juli. 1982 anerkennt, ist sie in Korea von der h. M. abgelehnt. Da die Wesensmerkmale der Mittäterschaft in der funktionallen Tatherrschaft oder Mitherrschaft liegt, ist sie aber als Mittäterschaft anzuerkennen, wenn die Verabredung die schwere, wesentliche Funktion zur Plannverwirklichung aufweist, obwohl die bloβe Beteiligung an der Verabredung nicht dazu ausreicht.
