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사인을 위한 공용침해와 재산권 보장

Die Enteignung zugunster Privater und Der Eigentumsshutz

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Nach der rechtsvergleichenden Untersuchung zwischen dem Bad Dürkheimer Godelbahn-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Regelungsstruktur des Art.23 Abs.3 der Koreanischen Verfassung geht man davon aus, daß die Fremdenverkehrseinrichtungen in Korea im Verhältnis zum Art.14 Abs.3 GG den Charakter des Gemeinwohls haben. An dieser Stelle stellt sich die grundsätzliche Frage, wonach die Öffentlichkeit der PFI-Vorhaben entschieden werden soll, die gegebenenfalls die Enteignung zugunster Privater zulassen? Erstens wird die Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen als vorhanden angesehen, wenn sie entweder der allgemeinen Bevölkerung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden oder darauf ausgerichtet sind, den verfassungsrechtlich angekerten Staatszielen einschließlich der Kulturstaatlichkeit zu entsprechen. Zweitens wird die erhöhte Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen insofern anerkannt, als sie der effektiven und gleichgewichtlichen Benutzung der gesamten Landfläche dienen. Drittens ist der Staat verfassungsrechtlich in der Lage, mit der Einrichtung der Fremdenverkehrsanlagen die wirtschaftliche Lage bestimmter Regionen zu fördern.

Abstract

Nach der rechtsvergleichenden Untersuchung zwischen dem Bad Dürkheimer Godelbahn-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Regelungsstruktur des Art.23 Abs.3 der Koreanischen Verfassung geht man davon aus, daß die Fremdenverkehrseinrichtungen in Korea im Verhältnis zum Art.14 Abs.3 GG den Charakter des Gemeinwohls haben. An dieser Stelle stellt sich die grundsätzliche Frage, wonach die Öffentlichkeit der PFI-Vorhaben entschieden werden soll, die gegebenenfalls die Enteignung zugunster Privater zulassen? Erstens wird die Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen als vorhanden angesehen, wenn sie entweder der allgemeinen Bevölkerung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden oder darauf ausgerichtet sind, den verfassungsrechtlich angekerten Staatszielen einschließlich der Kulturstaatlichkeit zu entsprechen. Zweitens wird die erhöhte Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen insofern anerkannt, als sie der effektiven und gleichgewichtlichen Benutzung der gesamten Landfläche dienen. Drittens ist der Staat verfassungsrechtlich in der Lage, mit der Einrichtung der Fremdenverkehrsanlagen die wirtschaftliche Lage bestimmter Regionen zu fördern.

참고문헌 (4)

  1. 수원지방법원, "2008구합6418? 토지수용재결처분취소", ~ (2008)
  2. 독일 연방헌법재판소, "BVerfGE 56, 249", ~
  3. 미국연방대법원, "Berman v. Parker; 189Ⅲ. 2d 662. 731 N.E.2d 765", ~
  4. 미국 미시건주 대법원, "County of Wayne v. Hathcock; 471 Mich. 445. 684 N.W.2d 765", ~

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