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직권탐지주의에 개념에 관하여

Die Begriff der Untersuchungsmaxime

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1. Die Untersuchungsmaxime (Auch Untersuchungsgrundsatz, Inqusitionsmaxime oder Amtsmaxime genannt) besagt; Das Gericht hat von Amts wegen, d.h. von sich aus und unabhängig von den Parteien, den Sachverhalt restlos aufzuklären, also all erforderlichen Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen und zu prüfen. Es trägt damit die alleinige Verantwortung für die tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Daher Untersuchungsmaxime und Verhandungsmaxime verteilen also die Verantwortung unter Parteien und Gericht nach dem Grundsatz; alles oder nichts. Damit sind aber nur extreme Lösungsmöglichkeiten umschreiben. Ob und wieweit der Gesetzgeber der einen oder andern Maxime folgen will, ist seiner rechtpolitischen Entscheidung überlassen. 2. Im Untersuchungsmaxime, das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind. Auch unbestrittener Sachvortrag nicht als zugestanden gilt und Geständnisse nur als schlichte Beweismittel zu behandeln sind. Ob es nach solchen Tatsachen von Amts wegen forschen will, auf die sich die Parteien nicht berufen haben, steht nicht in sienem Ermessen, sondern pflichtig(die Amtsermittelspflicht des Gerichts). 3. Im Untersuchungsmaxime, die Parteien have das Recht, die Prozeßmittel zu beibringen(Mitwirkung[Aufklärung]srecht der Parteien). Auch die Parteien erzwingen, daß die Sachverhältnis konkludent aufklärt werden (Mitwirkung[Aufklärung]spflicht der Parteien). Im Untersuchungsmaxime, begrenzt wird die Aufklärungspflicht des Gerichts, durch den Streitgegenstand und Mitwirkungspflichtsablehnung des Partei. 4. Die Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, ehe das Beweisergebnis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Es ist für einen Bereich eine Einschränkung des Untersuchungsmaxime. Aber ist das Gericht davon überzeugt, daß eine weitere Bweisaufnahme für das Verfahrensergebnis keine Bedeutung mehr haben kann, so braucht es von Amts wegen keine weiteren Beweise zu erheben. Es unterliegen der freien richterliche Beweiswürdigung. Trotz aller Bemühungen, den Sachverhalt erschöpfen aufklären, kommen Beweislastentscheidungen vor. Die objektive Beweislast wird durch die Amtsermittlung nicht berührt.

Abstract

1. Die Untersuchungsmaxime (Auch Untersuchungsgrundsatz, Inqusitionsmaxime oder Amtsmaxime genannt) besagt; Das Gericht hat von Amts wegen, d.h. von sich aus und unabhängig von den Parteien, den Sachverhalt restlos aufzuklären, also all erforderlichen Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen und zu prüfen. Es trägt damit die alleinige Verantwortung für die tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Daher Untersuchungsmaxime und Verhandungsmaxime verteilen also die Verantwortung unter Parteien und Gericht nach dem Grundsatz; alles oder nichts. Damit sind aber nur extreme Lösungsmöglichkeiten umschreiben. Ob und wieweit der Gesetzgeber der einen oder andern Maxime folgen will, ist seiner rechtpolitischen Entscheidung überlassen. 2. Im Untersuchungsmaxime, das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind. Auch unbestrittener Sachvortrag nicht als zugestanden gilt und Geständnisse nur als schlichte Beweismittel zu behandeln sind. Ob es nach solchen Tatsachen von Amts wegen forschen will, auf die sich die Parteien nicht berufen haben, steht nicht in sienem Ermessen, sondern pflichtig(die Amtsermittelspflicht des Gerichts). 3. Im Untersuchungsmaxime, die Parteien have das Recht, die Prozeßmittel zu beibringen(Mitwirkung[Aufklärung]srecht der Parteien). Auch die Parteien erzwingen, daß die Sachverhältnis konkludent aufklärt werden (Mitwirkung[Aufklärung]spflicht der Parteien). Im Untersuchungsmaxime, begrenzt wird die Aufklärungspflicht des Gerichts, durch den Streitgegenstand und Mitwirkungspflichtsablehnung des Partei. 4. Die Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, ehe das Beweisergebnis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Es ist für einen Bereich eine Einschränkung des Untersuchungsmaxime. Aber ist das Gericht davon überzeugt, daß eine weitere Bweisaufnahme für das Verfahrensergebnis keine Bedeutung mehr haben kann, so braucht es von Amts wegen keine weiteren Beweise zu erheben. Es unterliegen der freien richterliche Beweiswürdigung. Trotz aller Bemühungen, den Sachverhalt erschöpfen aufklären, kommen Beweislastentscheidungen vor. Die objektive Beweislast wird durch die Amtsermittlung nicht berührt.

참고문헌 (33)

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