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기본권 제한의 한계로서의 과잉금지원칙 - 독일연방헌법재판소 판례를 중심으로 -

Das Übermaßverbot als Schranke für Grundrechtseinschränkungen - Unter der Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland -

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Das Verbot des Übermaßes oder das Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht der allgemeinen Bedeutung dieser Maxime als eines verfassungsrechdichen Maßstabs für das gesamte staatliche Handeln. Das ist als Direktive des Verfassungsrechts heute unbestritten. Unter den Schranken, die der Beschränkung der Grundrechte gezogen sind, hat namentlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgebot) zentrale Bedeutung gewonnen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedenfalls schon ohne nähere Begründung, jedoch unter Zitierung zahlreicher Judikate, "die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben". Vor allem dienten diese Grundsätze der Machtbegrenzung und Freiheitssicherung. Der Grundsatz des Übermaßverbots (Verhältnismäßigkeitsgebots) hat sich mithin als die Schranken-Schranke der Grundrechtsbeschränkungen gerade in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwiesen. In diesem Rahmen gilt der Grundsatz auch als wesentlicher Bestandteil des Gewichtens und Abwägens zwischen Grundrechtsgütern und Gemeinwohlbelangen. Insgesamt gehört er heute zum verfassungsrechtlichen Standardrepertoire.

Abstract

Das Verbot des Übermaßes oder das Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht der allgemeinen Bedeutung dieser Maxime als eines verfassungsrechdichen Maßstabs für das gesamte staatliche Handeln. Das ist als Direktive des Verfassungsrechts heute unbestritten. Unter den Schranken, die der Beschränkung der Grundrechte gezogen sind, hat namentlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgebot) zentrale Bedeutung gewonnen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedenfalls schon ohne nähere Begründung, jedoch unter Zitierung zahlreicher Judikate, "die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben". Vor allem dienten diese Grundsätze der Machtbegrenzung und Freiheitssicherung. Der Grundsatz des Übermaßverbots (Verhältnismäßigkeitsgebots) hat sich mithin als die Schranken-Schranke der Grundrechtsbeschränkungen gerade in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwiesen. In diesem Rahmen gilt der Grundsatz auch als wesentlicher Bestandteil des Gewichtens und Abwägens zwischen Grundrechtsgütern und Gemeinwohlbelangen. Insgesamt gehört er heute zum verfassungsrechtlichen Standardrepertoire.

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