배임죄에서의 행위주체와 손해의 개념
Tatsubjekt und Schadensbegriff im Untreuedelikt
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Abstract
Da das Untreuedelikt mit der privaten Autonomie eng zusammenhängt, soll insofern die Untreue nur dann strafbar sein, wenn der Täter, der die Geschäfte anderer verfügt, den Vorsatz, Vermögensschaden anderer herbei- zuführen. Der koreanische Oberste Gerichtshof hat jedoch seit jeher den Tathandlungssubjekt über den möglichen Wortsinn des §355 Abs. 2 korStGB hinaus erweitert, indem er für die Tathandlung der Untreue nur das Vorliegen eines Glaubensbruchs genüge. In Hinblik auf den objektiven Tatbestand hat der Oberste Gerichtshof trotz der ausdrücklichen Regelung der Versuchsstrafbarkeit auch das Untreuedelikt als Gefährdungsdelikt erfassen, so dass die Versuchshandlung nicht mehr zu bestrafen ist. Ferner vertritt der Oberste Gerichtshof wirtschaftlichen Vermögensbegriff bei der Untreue, andererseits geht erweiterte Auslegung zum Gesetzeswortlaut “Schaden herbeizuführen” im Sinne des §355 Abs. 2 korStGB aus. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs soll der Täter ferner dann bestraft werden kann, wenn lediglich die Gefährdung des Schadenserfolges ohne den wirtschaftlichen Schaden vorliegt. Der Oberste Gerichtshof betont zwar in aller Regel das Gesetzlichkeitsprinzip bei der Gesetzesauslegung und auch hält den fragmentarischen und aubsidiären Charakter des Strafrechts fest. Wenn man jedoch die Urteile des Obersten Gerichtshofes zur Untreue genau analysiert, dann kann eine der privaten Autonomie widersprechende Tendenz festegestellt werden, dass er den Wortlaut des §355 Abs. 2 korStGB in unzulässiger Weise immer weiter auslegt. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofs über den Tatsubjekt und Schadensbegriff im Untreuedelikt müsste nicht einfach mit der freiheitlich-demokratischen Marktordnung in Einklang gebracht werden.
