과실범의 “정상의 주의”의 전제조건과 형법의 일반원칙
Die “normale Sorgfalt” im koreanischen StGB und das strafrechtliche Prinzip
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초록
Die vorliegende Arbeit befasst sich um das moralisches Prinzip, “Sollen impliziert Können”, und seine strafrechtliche Umsetzungsformel, “Unmögliches ist nicht verpflichtend oder Niemand wird gezwungen etwas Unmögliches zu tun". Bisher ist dieses Prinzip zwar nicht explizit in den Vordergrund im Rahmen der Strafrechtsdogmatik gestanden. Meine Arbeit hat aber versucht, dieses Prinzip insbesonders im Rahmen der Farlässigkeitsdogmatik anzuwenden. Dafür habe ich zunächst Ursprung und Umfang von diesem Prinzip beschreibt. Dabei habe ich vorgesehen auch die Möglichkeit, Umsetzungsgebiet von diesem Prinzip zu erweitern z.B. nicht nur auf allgemeine und individuelle Handlungsgmöglichkeit in Unterlassungsdogmatik sondern auch auf den Unzumutbarkeitsbegriff in Schuldsdogmatik. Leztlich habe ich geprüft, ob dieses Prinzip im konkreten Fall bei dem koreanischen Obersten Gerichtshofs zutreffend angewandt wird. Im Ergebnis ist es festzustellen, dass das obige Prinzip bei der Entscheidung des kOGH sowohl logisch als auch inhaltlich nicht einwandfrei angewandt ist.
Abstract
Die vorliegende Arbeit befasst sich um das moralisches Prinzip, “Sollen impliziert Können”, und seine strafrechtliche Umsetzungsformel, “Unmögliches ist nicht verpflichtend oder Niemand wird gezwungen etwas Unmögliches zu tun". Bisher ist dieses Prinzip zwar nicht explizit in den Vordergrund im Rahmen der Strafrechtsdogmatik gestanden. Meine Arbeit hat aber versucht, dieses Prinzip insbesonders im Rahmen der Farlässigkeitsdogmatik anzuwenden. Dafür habe ich zunächst Ursprung und Umfang von diesem Prinzip beschreibt. Dabei habe ich vorgesehen auch die Möglichkeit, Umsetzungsgebiet von diesem Prinzip zu erweitern z.B. nicht nur auf allgemeine und individuelle Handlungsgmöglichkeit in Unterlassungsdogmatik sondern auch auf den Unzumutbarkeitsbegriff in Schuldsdogmatik. Leztlich habe ich geprüft, ob dieses Prinzip im konkreten Fall bei dem koreanischen Obersten Gerichtshofs zutreffend angewandt wird. Im Ergebnis ist es festzustellen, dass das obige Prinzip bei der Entscheidung des kOGH sowohl logisch als auch inhaltlich nicht einwandfrei angewandt ist.
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