보호수용법안에 대한 비판적 분석과 입법론적 대안
Kritische Analyse und de lege ferenda des Entwurfs zum Schutzunterbringungsgesetz
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우리나라는 1980년 사회보호법이 제정되면서 특별법을 통해 보안처분제도를 채택한 국가가 되었다. 그러나 이 법은 보호감호의 이중처벌과 인권침해 논란으로 2005년 폐지되었다. 그럼에도 그 후 보안감호제도의 도입 필요성은 꾸준히 제기되어 2011년 형법(총칙)개정법률안에서는 형법전 안에서 보호수용이라는 이름으로 규정되었고, 2014년에는 보호수용법이 입법예고 되면서 그 제도의 (재)도입이 논의되고 있다. 이러한 배경 하에 이 글은, 보호수용에 대한 법적 근거로 마련되어 있는 2014년 보호수용법안을 보안처분의 본질과 기초이론에 입각해서 비판적으로 검토・분석하고 필요한 경우에는 우리나라 보안처분법의 모델이 되는 독일의 보안감호 관련규정을 참고로 하여, 보호수용의 문제점을 축소 내지 완화할 수 있기 위한 입법론적 대안을 모색해 보고자 한다. 이에 앞서, 본론에 들어가기에 전에 고민되어야 할 부분으로, 보호수용의 도입과 관련하여 우선적으로 해결되어야 할 문제를 언급하고, 보안처분으로 올바르게 자리매김할 수 있기 위한 방안 및 그에 따른 보호수용 입법의 기본방향에 관해서 살펴보았다. 끊임없이 의문시되는 보호수용이 중형주의의 대안으로서가 아니라, 형벌의 특별예방적 기능을 보충하는 하나의 보안처분으로 자리매김해 나갈 수 있기 위해서는, 한편으로는 그 자유박탈적 보안처분의 요건을 강화하여 선고과정에서 실질적인 고위험군을 겨냥하도록 해야 할 것이고, 다른 한편으로는 집행과정에 있어서 대체주의의 적용 및 재사회화를 핵심으로 하는 집행의 형상 내지 모습을 통해서 특별예방에 기여할 수 있도록 입법론적으로 구성되고 운용되어야 할 것이다. 보호수용의 대상이 되는 소위 위험한 범죄자에 대한 처우의 중점은 개선 및 재사회화에 있어야 할 것이다. 보안처분의 재사회화목적과 재범으로부터 일반인을 보호하는 관심사 사이에는 어떠한 대립이 존재하는 것이 아니다. 왜냐하면 피고인의 사회로의 통합은 결국 재범으로부터 일반인을 보호하는 것을 의미하기 때문이다.
Abstract
Das Ziel der Sicherungsverwahrung als eine Maßregel der Besserung und Sicherung besteht darin, die Gesellschaft vor dem wirklich gefährlichen Straftäter zu schützen. Hierbei wird die Sicherungsverwahrung gemeinhin gegenüber dem Täter angeordnet, der Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität begangen hat und der wegen seines Hangs bzw. seiner Gewohnheitsmäßigkeit zur Begehung erheblicher Delikte fortdauernd gefährlich ist. In Korea wurde die Sicherungsverwahrung durch das „Sozialschutzgesetz“ im Jahre 1980 eingeführt. Im Jahre 2005 erklärte der koreanische Verfassungsgerichtshof die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig und auch das Sozialschutzgesetz wurde abgeschafft. Nach der Aufhebung der Sicherungsverwahrung wurde immer wieder über grausame und schwere Verbrechen durch Rückfall-und Gewohnheitstäter berichtet. Als Reaktion darauf wurde neben Strafrahmenerhöhungen auch die Wiedereinführung der Sicherungsverwahrung diskutiert. Der Gesetzgeber hat im Jahre 2010 das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe auf die extreme Dauer von bis zu 50 Jahren angehoben, was in letzter Konsequenz ein lebenslanges Wegsperren bedeutet. Dies entspricht dem Modell einer Sicherungsstrafe. In diesem Zusammenhang wurde die Sicherungsverwahrung durch den Regierungsentwurf des koreanischen StGB aus dem Jahre 2011 und Entwurf des Schutzunterbringungsgesetzs (2014) wiederbelebt. Diese Wiedereinführung der Sicherungsverwahrung macht also nur Sinn, wenn zugleich die Rückfallschärfung und die Sicherungsfunktion der Strafe, die sich in den extrem hohen Strafandrohungen ausdrückt, eliminiert werden, sodass ein streng dem Schuldprinzip verpflichtetes Strafsystem geschaffen wird. Die Schutzunterbringung im Entwurf hat engere bzw. strengere Voraussetzungen als die Sicherungsverwahrung im abgeschafften Sozialschutzgesetz. In diesem Aufsatz sollen für die Beurteilung des Entwurfs zum Schutzunterbringungsgesetz die allgemeinen Grundsätze zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung herangezogen werden. Die Überlegungen zu den gesetzlichen Regelungen betreffen zum einen die Vorschriften über die Anordnung und zum anderen die Normen über die Vollstreckung sowie den Vollzug der Schutzunterbringung. Dabei wurden auch die Probleme der Regelungen im Entwurf zum Schutzunterbringungsgesetz 2014 dargestellt und mögliche Korrekturen bzw. Reformen vorgeschlagen. Für die Anordnung, die Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der Maßregel ist die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Täters bestimmend. Eine der grundsätzlichen Schwächen des gesamten Maßregelrechts besteht aber in den Prognoseschwierigkeiten. Rechtsstaatlich unhaltbar erscheint es, einen maßregelrechtlichen Freiheitsentzug vorrangig von einer unsicheren Prognose abhängig zu machen. Der präventive Freiheitsentzug lässt sich mithin gegenüber den Betroffenen als Sonderopfer nur rechtfertigen, wenn das Risiko falscher Positiver dadurch möglichst gering gehalten wird, dass man die Maßregelanordnungen an strenge formelle und materielle Voraussetzungen knüpft und bei Zweifeln auf eine Maßregelunterbringung verzichtet. Gleichzeitig muss den Verurteilten die Gelegenheit gegeben werden, im Strafvollzug und während des Vollzugs der Maßregel durch Vollzugslockerungen ihre Ungefährlichkeit zu beweisen. Darüber hinaus sollen sich die Vorschriften über die Vollstreckung der Maßregel an spezialpräventiven Zielen ausrichten. Ein Schwerpunkt der Ansätze zur strafrechtlichen Behandlung der sog. gefährlichen Straftäter sollte also in der erfolgreichen Therapie sowie Resozialisierung liegen. Zwischen dem Resozialisierungsziel der Maßregeln und dem Anliegen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz; denn die Integration der Verurteilten bedeutet letztlich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
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