현행법상 작량감경제도의 문제점과 개선방안
Problematik und Verbesserungsvorschlag der Strafmilderung nach Umstandsberücksichtigung im geltenden KStGB
0
조회
0
다운로드
16
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Strafmilderung nach Umstandsberücksichtigung gem. § 53 KStGB kodifiziert weder die bei der Strafzumessung zu berücksichtigende konkrete Umstände, noch einen Maßstab. Somit wird in der Tat umfangreiches Ermessen des Richters anerkannt, auch wenn man die Milderungsgründe im § 51 KStGB mitberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass eine zu mildere Strafzumessung nicht selten vorgenommen wird: So wird gleichzeitig die Vorhersehbarkeit des endgültigen Strafes erniedrigt. Zur Verwirklichung des Grundsatzes nulla poena sine lege und zur Gewährleistung einer gerechteren Strafzumessung ist zwingend erforderlich, konkrete Strafmilderungsgründe in den gesetzlichen Vorschriften aufzuzählen: Nur dann, wenn die Umstände des konkreten Falles eine Strafmilderung streng verlangt, müßte eine Strafe unter der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens fallen können. Folgende Umstände könnten zur Strafmilderung berücksichtigt werden:Erstens müßte das mitzuberücksichtigende Motiv als ein Strafmilderungsgrund dienen, da es auf unkontrollierbarem Gefühl beruht. Die Provokation des Opfers müßte zweitens auch mitberücksichtigt werden, da die Größe solcher Provokationshandlungen im verhältnismäßigen Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Täters steht. Drittens müßte der Wunsch des Opfers, den Täter nicht unter Strafe zu stellen, als ein Strafmilderungsgrund dienen: Trotz der Verschiedenheiten der Erscheinungsformen dieser Fälle, hat die Verfügungsbefugnis des Opfers über eigene individuelle Rechtgüter(mit der Ausnahme des eigenen Lebens) aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine vorrangige Bedeutung. Viertens müßte ernsthafte Bemühungen zur Entschädigung und Kompensation seitens des Täters auch berücksichtigt werden, weil der Täter durch dieses Verhalten nicht nur zum Spezial- und Generalpräventionszweck des Strafgesetzes, sondern auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand des Opfers Beitrag leistet. Fünftens müßten ernsthafte Reue und Maßnahmen, welche tätige Reue gewährleisten können, auch als Strafmilderungsgrund dienen. Sechstens müßte bei einer Tat unter Druck oder aus Furcht oder Gehorsam eine Strafmilderung anerkannt werden, da fast jeder in einer ähnlichen Situation auf einer ähnlichen Weise reagieren würde. Schließlich müßte im Falle von besonders leichteren Tathandlungen im Vergleich zur Strafe eine Strafmilderungsmöglichkeit eröffnet werden. Solange ein neues Stafgesetzbuch nicht jede Spezialvorschriften enthalten kann, könnte die Möglichkeit nie ausgeschlossen werden, lex spezialis mit einer unverhältnismäßig hohen Strafe zu treffen. So bleibt immer die Nötigkeit, Maßstäbe zur angemessenen Strafzumessung im Strafgesetz beizubehalten.
Abstract
Strafmilderung nach Umstandsberücksichtigung gem. § 53 KStGB kodifiziert weder die bei der Strafzumessung zu berücksichtigende konkrete Umstände, noch einen Maßstab. Somit wird in der Tat umfangreiches Ermessen des Richters anerkannt, auch wenn man die Milderungsgründe im § 51 KStGB mitberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass eine zu mildere Strafzumessung nicht selten vorgenommen wird: So wird gleichzeitig die Vorhersehbarkeit des endgültigen Strafes erniedrigt. Zur Verwirklichung des Grundsatzes nulla poena sine lege und zur Gewährleistung einer gerechteren Strafzumessung ist zwingend erforderlich, konkrete Strafmilderungsgründe in den gesetzlichen Vorschriften aufzuzählen: Nur dann, wenn die Umstände des konkreten Falles eine Strafmilderung streng verlangt, müßte eine Strafe unter der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens fallen können. Folgende Umstände könnten zur Strafmilderung berücksichtigt werden:Erstens müßte das mitzuberücksichtigende Motiv als ein Strafmilderungsgrund dienen, da es auf unkontrollierbarem Gefühl beruht. Die Provokation des Opfers müßte zweitens auch mitberücksichtigt werden, da die Größe solcher Provokationshandlungen im verhältnismäßigen Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Täters steht. Drittens müßte der Wunsch des Opfers, den Täter nicht unter Strafe zu stellen, als ein Strafmilderungsgrund dienen: Trotz der Verschiedenheiten der Erscheinungsformen dieser Fälle, hat die Verfügungsbefugnis des Opfers über eigene individuelle Rechtgüter(mit der Ausnahme des eigenen Lebens) aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine vorrangige Bedeutung. Viertens müßte ernsthafte Bemühungen zur Entschädigung und Kompensation seitens des Täters auch berücksichtigt werden, weil der Täter durch dieses Verhalten nicht nur zum Spezial- und Generalpräventionszweck des Strafgesetzes, sondern auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand des Opfers Beitrag leistet. Fünftens müßten ernsthafte Reue und Maßnahmen, welche tätige Reue gewährleisten können, auch als Strafmilderungsgrund dienen. Sechstens müßte bei einer Tat unter Druck oder aus Furcht oder Gehorsam eine Strafmilderung anerkannt werden, da fast jeder in einer ähnlichen Situation auf einer ähnlichen Weise reagieren würde. Schließlich müßte im Falle von besonders leichteren Tathandlungen im Vergleich zur Strafe eine Strafmilderungsmöglichkeit eröffnet werden. Solange ein neues Stafgesetzbuch nicht jede Spezialvorschriften enthalten kann, könnte die Möglichkeit nie ausgeschlossen werden, lex spezialis mit einer unverhältnismäßig hohen Strafe zu treffen. So bleibt immer die Nötigkeit, Maßstäbe zur angemessenen Strafzumessung im Strafgesetz beizubehalten.
참고문헌 (32)
- 김성돈, "형법총론(제2판)" (2009), 성균관대학교 출판부
- 김홍섭, "형의 양정에 관한 소고(一)", 법조, 9(4), pp.27~ (1960)
- 남흥우, "형법총론" (1985), 박영사
- 신동운, "형법총론(제4판)" (2009), 범문사
- 이재상, "형법총론" (2008), 박영사
- 이정원, "형법총론" (2004), 법지사
- 이천현, "양형 관련규정의 정비방안" (2006), 한국형사정책연구원
- 임 웅, "형법총론(개정판)" (2002), 범문사
- 허일태, "일본형법이론사의 종합적 연구" (2009), 동아대학교 출판부
- 황산덕, "형법총론" (1989), 방문사
- 江口三角, "프랑스 新古典學派의 刑法思想. in: 團藤重光博士古稀祝賀論文集 제1권" (1983)
- 澤藤, "宮城 浩藏의 형법이론. in: 일본형법이론사의 종합적 연구" (2009)
- 澤藤俊雄, "犯罪者處遇制度論下", pp.52~ (1975), 大成出版社
- 平野泰樹, "フランス刑法における新舊兩派の相剋. in: 柏木千秋先生喜壽記念論文集 「近代刑事法의 理念과 現實」" (1991), 立花書房
- 小野靑一郞, "刑罰의 本質에 대해서, 그 외" (1955)
- 佐伯千仞, "刑法學史", 講座. 日本近代法發達史, 통권 : 11 (1967)
- 西原春夫, "刑法制定史에 나타난 明治維新의 性格", 刑事法硏究, 2 (1967)
- 堀內捷三, "法典編纂과 近代法學의 成立 - 刑事法. in: 日本近代法史講義" (1972)
- 新井勉, "舊刑法의 編纂", 法學論叢, 98(1) (1975)
- 手塚豊, "明治刑法史의 硏究(上)" (1984)
- 吉井蒼生夫, "刑法草案註解 上下(구형법별책(1)(2))(일본입법자료전집 8, 9)" (1992)
- 利谷, "法의 近代와 現代" (1993)
- "대법원 2004. 4. 23. 선고, 2004도805 판결", ~ (2004)
- "대법원 2002. 10. 25. 선고, 2002도4298 판결", ~ (2002)
- "대법원 1996. 12. 23. 선고, 96도2354 판결", ~ (1996)
- "대법원 1988. 6. 14. 선고, 88도534 판결", ~ (1988)
- "대법원 1985. 3. 12. 선고, 84도3042 판결", ~ (1985)
- "대법원 1984. 11. 13. 선고, 84도1897 판결", ~ (1984)
- "대법원 1984. 2. 28. 선고, 83도3232 판결", ~ (1984)
- "대법원 1964. 4. 7. 선고, 63도10 판결", ~ (1964)
- "대법원 1959. 4. 24. 선고, 4292형상72 판결", ~ (1959)
- "대법원 1958. 9. 12. 4191형상389 판결", ~ (1958)
