형법 제33조의 단서에 대한 해석론과 보정적 입법론
Die Auslegung von §33 Satz 2 und der gesetzgeberische Vorschlag
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§§30, 31 und 32 regeln das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Allgemeindelikt den Bezugsgegenstand haben. §33 S. 1regelt das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Sonderdelikt den Bezugsgegenstand haben. Die beide Bemessungsstrafmaße sind die Rechtsfolge, die beim Vorliegen des Delikts allein ohne weiteres begründet wird. Die beide Bemessungsstrafmaße gehören somit zum Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme. §33 S. 2 bemißt mit Rücksicht auf die Strafmaßänderungsgründe wiederum das Strafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, das auf das Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme den Bezug nimmt. Das Bemessungsstrafmaß gehört deswegen zum Änderungsstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme, weil ein anderer Strafmaß- änderungsgrund neben dem Vorliegen des Delikts zusätzlich vorliegen müssen. §33 S. 2 steht wie folgendes im Verhältnis zu den §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1. §33 S. 2 ändert also das Grundstrafmaß von einundderselben Mittäterschaft und einundderselben Teilnahme, das §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1 jeweils bemessen. §33 S. 2 ist ebensowie z.B §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaßbemißt. Der Unterschied zwischen den Beiden liegt aber im folgenden. §33 S. 2 ist also die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme bemißt. Im Gegensatz dazu ist §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß des Alleindelikts bemißt.
Abstract
§§30, 31 und 32 regeln das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Allgemeindelikt den Bezugsgegenstand haben. §33 S. 1regelt das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Sonderdelikt den Bezugsgegenstand haben. Die beide Bemessungsstrafmaße sind die Rechtsfolge, die beim Vorliegen des Delikts allein ohne weiteres begründet wird. Die beide Bemessungsstrafmaße gehören somit zum Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme. §33 S. 2 bemißt mit Rücksicht auf die Strafmaßänderungsgründe wiederum das Strafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, das auf das Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme den Bezug nimmt. Das Bemessungsstrafmaß gehört deswegen zum Änderungsstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme, weil ein anderer Strafmaß- änderungsgrund neben dem Vorliegen des Delikts zusätzlich vorliegen müssen. §33 S. 2 steht wie folgendes im Verhältnis zu den §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1. §33 S. 2 ändert also das Grundstrafmaß von einundderselben Mittäterschaft und einundderselben Teilnahme, das §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1 jeweils bemessen. §33 S. 2 ist ebensowie z.B §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaßbemißt. Der Unterschied zwischen den Beiden liegt aber im folgenden. §33 S. 2 ist also die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme bemißt. Im Gegensatz dazu ist §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß des Alleindelikts bemißt.
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