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예비단계에서의 관여행위와 공동정범

Mitwirkungsakten bei Vorbereitungsstadium und Mittäterschaft

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주제분류법학

초록

Mittäterschaft gemäß § 30 StGB hat neben dem gemeinsamen Tatplan eine gemeinsame Tatausführung zur Voraussetzung. Ob hierbei als Tatbeiträgen, die schon im Stadium der Vorbereitung der eignentlichen Tat geleistet werden oder deren Ausführung nur erleichtern, genügen, ist umstritten. In folgenden sollen sowohl der Standpunkt der Rechtsprechung als auch die Ansichten im Schrifttum zu diesem Problemkreis untersucht und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. (1) Weiterhin wird darauf verwiesen, es sei nicht sachgerecht, den Bandenscher angesichts seiner leintenden Rolle lediglich als Anstifter zu bestrafen. Eine derartige Argumentation birgt indes die Gefahr in sich, daß anstelle einer exaten dogmatischen Einordnung der Beteiligungsform bloße Gefühlsentscheidnungen nach freiem Ermessen erfolgen. (2) Nach der Auffassung, die eine Mitwirkung im Ausführungsstadium verlangt, findet ein Rückfall in die formal-objektive Theorie nicht statt. (3) Die Betrachtungsweise, die eine Mitwirkung während der Ausführung verlangt, wird stärker dem Wesen der Mittäterschaft gerecht. (4) Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns ist als maßgeblich zu erachten, da er das Einmünden in die Tatbestandsverwirklichung kennzeichnet, an der ein Mittäter Tatherrschaft haben muß. (5) Selbst wenn man auf das Gewicht des Weiterwirkens der Mitwirkung eines Beteilgiten in der Vorbereitungsphase abstellt, fehlt es an einem In-den-Händen des Geschehensablaufs bei der eigentlcihen Tatausführung. Der Beteiligte kann keinen Einfluß mehr auf die Tatausführung ausüben, denn über “Ob” und das “Wie” der Tat entscheiden letztlich allein die Ausführenden. (6) Die Notwendigkeit, den Begriff der Ausführung näher zu definieren, kein Argument dafür sein kann, der Einfachheit halber bereits Mittäterschaft bei bloßen Mitwirkungsakten im Vorbereitungsstadium anzunehmen, um etwaige aus der Natur der Mittäterschaft sich ergebende zwingende Abgrenzungsfragen zu vermeiden und zu umgehen. (7) Jeder im Ausführungsstadium einen Tatbeitrag erbringen sollte, dann kommt, selbst wenn man der Gesamtlösung folgt, Mittäterschaft in Betracht, ohne daß ein Widerspruch zu der obigen Auffassung entsteht, die eine Mitwirkung im Ausführungsstadium verlangt.

Abstract

Mittäterschaft gemäß § 30 StGB hat neben dem gemeinsamen Tatplan eine gemeinsame Tatausführung zur Voraussetzung. Ob hierbei als Tatbeiträgen, die schon im Stadium der Vorbereitung der eignentlichen Tat geleistet werden oder deren Ausführung nur erleichtern, genügen, ist umstritten. In folgenden sollen sowohl der Standpunkt der Rechtsprechung als auch die Ansichten im Schrifttum zu diesem Problemkreis untersucht und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. (1) Weiterhin wird darauf verwiesen, es sei nicht sachgerecht, den Bandenscher angesichts seiner leintenden Rolle lediglich als Anstifter zu bestrafen. Eine derartige Argumentation birgt indes die Gefahr in sich, daß anstelle einer exaten dogmatischen Einordnung der Beteiligungsform bloße Gefühlsentscheidnungen nach freiem Ermessen erfolgen. (2) Nach der Auffassung, die eine Mitwirkung im Ausführungsstadium verlangt, findet ein Rückfall in die formal-objektive Theorie nicht statt. (3) Die Betrachtungsweise, die eine Mitwirkung während der Ausführung verlangt, wird stärker dem Wesen der Mittäterschaft gerecht. (4) Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns ist als maßgeblich zu erachten, da er das Einmünden in die Tatbestandsverwirklichung kennzeichnet, an der ein Mittäter Tatherrschaft haben muß. (5) Selbst wenn man auf das Gewicht des Weiterwirkens der Mitwirkung eines Beteilgiten in der Vorbereitungsphase abstellt, fehlt es an einem In-den-Händen des Geschehensablaufs bei der eigentlcihen Tatausführung. Der Beteiligte kann keinen Einfluß mehr auf die Tatausführung ausüben, denn über “Ob” und das “Wie” der Tat entscheiden letztlich allein die Ausführenden. (6) Die Notwendigkeit, den Begriff der Ausführung näher zu definieren, kein Argument dafür sein kann, der Einfachheit halber bereits Mittäterschaft bei bloßen Mitwirkungsakten im Vorbereitungsstadium anzunehmen, um etwaige aus der Natur der Mittäterschaft sich ergebende zwingende Abgrenzungsfragen zu vermeiden und zu umgehen. (7) Jeder im Ausführungsstadium einen Tatbeitrag erbringen sollte, dann kommt, selbst wenn man der Gesamtlösung folgt, Mittäterschaft in Betracht, ohne daß ein Widerspruch zu der obigen Auffassung entsteht, die eine Mitwirkung im Ausführungsstadium verlangt.

참고문헌 (51)

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