병합사건에서의 불이익변경금지의 원칙
Verbot der "reformatio in peius" bei verbundenen Strafsachen
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Nach der Formulierung des koreanischen Strafprozessgesetzes darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abändert werden, wenn lediglich er selbst oder die Staatanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsbehelfe ergriffen haben. Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Gerichts hat in dem Strafprozessgesetz also die Ausnahme aus der Geltung des Verbotes der reformatio in peius(Verschlechtungsverbot) im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren(§§ 368, 396 II, 457-2 Kor. Strafprozessgesetz). Sinn und Zweck des Verschlechtungsverbots ist es, dass der Angeklagte bei seiner Entschliessung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härter Bestrafung entstehen. Das Verschlechtungsverbot handelt es sich nicht um einen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Folge, sondern um eine vom Gesetzgeber dem Angeklagten gewährte Rechtswohltat. Das Verschlechtungsverbot bezieht sich nur auf die Strafe, nicht aber auf den Schuldspruch. Das Verbot der reformatio in peius muss ausdrücklich dann geltend gemacht werden, wenn die in der ersten Instanz ausgesprochene Einzelstrafe in der zweiten Instanz verschärft wird. Eine Problematik ergibt sich aber aus der verbundenen Strafsachen. Ist die Verschlechterung auch dann unzulässig, wenn eine verschärfte Gesamtstrafe bei der Verbindung zwei in der ersten Instanz getrennt ausgesprochenen Einzelstrafen in der zweiten Instanz ausgesprochen wird? Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme.
참고문헌 (4)
- 맹현무, "병합과 불이익변경금지", 광주지방법원, ~ (2005)
- 임동규, "사건의 병합과 불이익변경금지의 원칙", 형사판례연구, 10, pp.424~ (2002)
- 정준섭, "형사절차에 있어서 불이익변경금지의 원칙", 박사, pp.2008
- 조미연, "불이익변경금지원칙에 있어서의 불이익변경의 판단기준", 재판실무연구, 426~ (1988)
