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공소사실의 동일성 - 행위다수성을 중심으로-

Die Identität der prozessualen Tat - insbesondere bezüglich der Handlungsmehrheit -

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주제분류법학

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Die Ergebnisse dieses Aufsatzes über die Normativierung des Tatbegriffs lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:1. Nach der h. L. sei eine Straftat eine prozessuale Tat. Aber der Ausdruck, daß eine Handlungseinheit eine prozessuale Tat ist, ist noch richtiger, weil nach § 40 StGB nicht die Einheit von Straftat, sondern die Handlungseinheit zwischen dem Ideal- und Realkonkurrenz unterscheidet. 2. Nach der These, daß eine Handlungseinheit eine prozessuale Tat ist, kann bei Vorliegen von Alternativität oder Gesetzeskonkurrenz, insbesondere von der Haupttat und der straflosen Nachtat zwei prozessuale Taten angenommen werden, weil die beiden Straftaten von der Handlungsmehrheit ausgeführt werden. 3. Zur Vermeidung der übermäßigen Erweiterung von Tatidentität und dadurch herbeigeführten Vernachlässigung der materiellen Gerechtigkeit ist die Einschränkung der Rechtskraft durch Normativierung des Tatbegriffs ausnahmsweise erforderlich. 4. Das Problem der Unklarheit des normativen Elements kann dadurch gelöst werden, daß die Verneinung der Tatidentität nur auf den Fällen des wesentlichen Unterschieds der Unrechtsdimension beschränkt wird. 5. Trotz der Einführung des normativen Kriteriums ist die Kongruenz der Tat als Prozeßgegenstand mit der Reichweite von dem Grundsatz 'ne bis in idem' nach Art. 13 Verfassungsrecht aufrechtzuerhalten. 6. Das normative Element muß ausnahmsweise nur in den Fällen angewandt werden, in denen die faktischen Elemente, wie Alternativität oder enger raümliche und zeitliche Zusammenhang zur Entscheidung der Tatidentität nicht ausreichend bestimmt sind und den Umfang der Rechtskraft übermäßig erweitern. 7. Die Einführung des normativen Element ist nur im Bereich der Handlungsmehrheit , also des Realkonkurrenz und der Alternativität möglich, weil die Handlungseinheit ohne Ausnahme zur Tateinheit führt. 8. Grundsätzlich bilden realkonkurrierende Taten eine prozessuale Tat, mit der Ausnahme, daß beim Vorliegen des faktischen und zugleich normativen Element eine Tatidentität anzunehmen ist. 9. Das Kriterium der Tatidentität für Realkonkurrenz gilt auch für die Fälle der Alternativität, die auch Handlungsmehrheit wie Realkonkurrenz voraussetzt. Somit ist dem im 1994 erlassenen Urtei des Koreanischen Höchsten Gerichtshofs zuzustimmen, das die Tatidentität zwischen Hehlerei und Raub mit Körperverletzung verneint hat.

Abstract

Die Ergebnisse dieses Aufsatzes über die Normativierung des Tatbegriffs lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:1. Nach der h. L. sei eine Straftat eine prozessuale Tat. Aber der Ausdruck, daß eine Handlungseinheit eine prozessuale Tat ist, ist noch richtiger, weil nach § 40 StGB nicht die Einheit von Straftat, sondern die Handlungseinheit zwischen dem Ideal- und Realkonkurrenz unterscheidet. 2. Nach der These, daß eine Handlungseinheit eine prozessuale Tat ist, kann bei Vorliegen von Alternativität oder Gesetzeskonkurrenz, insbesondere von der Haupttat und der straflosen Nachtat zwei prozessuale Taten angenommen werden, weil die beiden Straftaten von der Handlungsmehrheit ausgeführt werden. 3. Zur Vermeidung der übermäßigen Erweiterung von Tatidentität und dadurch herbeigeführten Vernachlässigung der materiellen Gerechtigkeit ist die Einschränkung der Rechtskraft durch Normativierung des Tatbegriffs ausnahmsweise erforderlich. 4. Das Problem der Unklarheit des normativen Elements kann dadurch gelöst werden, daß die Verneinung der Tatidentität nur auf den Fällen des wesentlichen Unterschieds der Unrechtsdimension beschränkt wird. 5. Trotz der Einführung des normativen Kriteriums ist die Kongruenz der Tat als Prozeßgegenstand mit der Reichweite von dem Grundsatz 'ne bis in idem' nach Art. 13 Verfassungsrecht aufrechtzuerhalten. 6. Das normative Element muß ausnahmsweise nur in den Fällen angewandt werden, in denen die faktischen Elemente, wie Alternativität oder enger raümliche und zeitliche Zusammenhang zur Entscheidung der Tatidentität nicht ausreichend bestimmt sind und den Umfang der Rechtskraft übermäßig erweitern. 7. Die Einführung des normativen Element ist nur im Bereich der Handlungsmehrheit , also des Realkonkurrenz und der Alternativität möglich, weil die Handlungseinheit ohne Ausnahme zur Tateinheit führt. 8. Grundsätzlich bilden realkonkurrierende Taten eine prozessuale Tat, mit der Ausnahme, daß beim Vorliegen des faktischen und zugleich normativen Element eine Tatidentität anzunehmen ist. 9. Das Kriterium der Tatidentität für Realkonkurrenz gilt auch für die Fälle der Alternativität, die auch Handlungsmehrheit wie Realkonkurrenz voraussetzt. Somit ist dem im 1994 erlassenen Urtei des Koreanischen Höchsten Gerichtshofs zuzustimmen, das die Tatidentität zwischen Hehlerei und Raub mit Körperverletzung verneint hat.

참고문헌 (48)

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