사실상 대표자의 행위에 대한 비법인사단의 책임 -대법원 2011. 4. 28. 선고 2008다15438 판결을 중심으로-
Haftung des nichtrechtsfähigen Verein für faktischen Vertreter -Als Mittelpunkt vom Urteil des Supreme Court 2008da15438-
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초록
Der nichtrechtsfähige Verein teilt die allgemeinen Definitionsmerkmale des Vereins als juristische Person. Er ist danach bestimmt als ein körperschaftlich organisierter Zusammenschlußvon Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesamtnamen, in der Vertretung durch einen Geschäftsführer äußert. Aber es gibt keine Regelungen für den nichtrechtsfähigen Verein im BGB. Es stellt sich dann die Frage, wie die Rechtsprobleme betreffend die Geschäftstätigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins materiell-rechtlich zu behandeln sind. Nach dem § 35 Absatz 1 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich,den der Geschäftsführer, sonstige Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dem anderen zufügt. Die analoge Anwendbarkeit des § 35 BGB auf den nichtrechtsfähigen Verein ist in der Rechtsprechung anerkannt. Mit Urteil vom Supreme Court 2008da15438 hat diese Repräsentantenhaftung erstreckt sich über den Geschäftsführer und die sonstigen Vertreter hinaus auf die nicht verfassungsmäßig berufenen Personen wie zum Beispiel ‘faktischer Geschäftsführer’, so daß sie der nichtrechtsfähige Verein im Rechtsverkehr repräsentieren. Mit anderen Worten haftet der nichtrechtsfähiger Verein für deliktisches Handeln des ‘faktischen Geschäftsführer’ analog § 35 BGB. Diese Schlussfolgerungen sind verantwortlich für die Prämisse, dass der nichtrechtsfähige Verein eine Haftungssubjektivität wie die juristische Person hat. Der Supreme Court wird sicherlich Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung zum nichtrechtsfähigen Verein um weitere Facetten anzureichern.
Abstract
Der nichtrechtsfähige Verein teilt die allgemeinen Definitionsmerkmale des Vereins als juristische Person. Er ist danach bestimmt als ein körperschaftlich organisierter Zusammenschlußvon Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesamtnamen, in der Vertretung durch einen Geschäftsführer äußert. Aber es gibt keine Regelungen für den nichtrechtsfähigen Verein im BGB. Es stellt sich dann die Frage, wie die Rechtsprobleme betreffend die Geschäftstätigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins materiell-rechtlich zu behandeln sind. Nach dem § 35 Absatz 1 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich,den der Geschäftsführer, sonstige Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dem anderen zufügt. Die analoge Anwendbarkeit des § 35 BGB auf den nichtrechtsfähigen Verein ist in der Rechtsprechung anerkannt. Mit Urteil vom Supreme Court 2008da15438 hat diese Repräsentantenhaftung erstreckt sich über den Geschäftsführer und die sonstigen Vertreter hinaus auf die nicht verfassungsmäßig berufenen Personen wie zum Beispiel ‘faktischer Geschäftsführer’, so daß sie der nichtrechtsfähige Verein im Rechtsverkehr repräsentieren. Mit anderen Worten haftet der nichtrechtsfähiger Verein für deliktisches Handeln des ‘faktischen Geschäftsführer’ analog § 35 BGB. Diese Schlussfolgerungen sind verantwortlich für die Prämisse, dass der nichtrechtsfähige Verein eine Haftungssubjektivität wie die juristische Person hat. Der Supreme Court wird sicherlich Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung zum nichtrechtsfähigen Verein um weitere Facetten anzureichern.
참고문헌 (19)
- 곽윤직, "채권각론" (2000), 박영사
- 김형배, "채권각론" (2001), 박영사
- 이영준, "민법총칙" (2007), 박영사
- 김용진, "민법상 조합의 독자성을 위한 이론구성", 법학연구, 6(1) (1995), 충남대학교 법학연구소
- 김재형, "조합에 대한 법적 규율", 민사판례연구, XIX (1997), 민사판례연구회
- 남기윤, "유형론적 방법론과 회사법의 신이론" (1999), 학우출판사
- 송호영, "이른바 인식의 귀속(Wissenszurechnung)에 관하여", 비교사법, 8(1) (2001), 한국비교사법학회
- 안성포, "민법상 조합의 권리능력과 당사자능력 ― 2001년 1월 29일 독일연방법원의 변경된 판결을 중심으로 ―", 비교사법, 10(3), pp.285~314 (2003), 한국비교사법학회
- 안성포, "독일법에 있어서 설립중의 주식회사의 권리주체성", 비교사법, 4(2) (1997), 한국비교사법학회
- 崔文基, "組合의 法的 地位에 관한 硏究", 박사, pp.1989
- 최준선, "일인회사의 법리, In 신세기회사법의 전개(이병태교수화갑기념논문집)" (1996), 대전서적
- Dauner-Lieb, Barbara, "Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften", Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits-und Wirtschaftsrecht, ~ (1999)
- Flume, Werner, "Gesellschaft und Gesamthand", ZHR, 136~ (1972)
- Grunewald, Barbara, "Gesellschaftsrecht, 4. Auflage" (2000)
- Habersack, Mathias, "Die Anerkennung der Rechts-und Parteifähigkeit der GbR und der akzessorischen Gesellschafterhaftung durch den BGH", ~ (2001)
- Hüffer, Uwe, "Aktiengesetz, 6. Auflage" (2004)
- "Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 1", Allgemeiner Teil, ~ (2001)
- K. Schmidt, "Gesellschaftsrecht, 3. Auflage" (1997)
- Wertenbruch, Johannes, "Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung", ~ (2000)
