상린법(相隣法)상 유전자변형 농작물 경작자의 책임 - 독일 유전공학법 제36조a의 해석을 중심으로 -
Die Haftung von Landwirten beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen im Nachbarrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Regelung des § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes -
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In der Arbeit geht es um die zivilrechtliche Haftung von Landwirten im Nachbarrecht als Folge der Übertragungen oder Enträge der gentechnisch veränderten Organismen. § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes(GenTG) regelt die Haftung von Landwirten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, sowohl für die Übertragungen von Eigenschaften eines Organismus, als auch für die sonstigen Einträge gentechnisch veränderter Organismen in Erzeugnissen der Nachbargrundstücke. Diese Vorschrift, die durch die Novelle zum Gentechnikgesetz im Jahr 2004 eingeführt worden ist, wird als eine besondere Haftungsregelung im Bereich der Koexistenz angesehen. Die Tatbestände dieser Haftungsregelung können durch die Interpretation des § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs(DBGB) konkretisiert werden. Entsprechend der generellen Konzeption des § 906 DBGB handelt es sich um verschuldensunabhängige Haftung auf Unterlassung und Entschädigung. Diese Haftung wird einerseits durch die Tatbestandsmermalen der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit einer Einwirkung oder Nutzung, andererseits durch das Tatbestandmerkmal der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen konturiert. Allerdings ist Anspruchsgrundlage nicht § 36a GenTG, sondern §§ 1004, 906 Abs. 2 S. 2 DBGB. Hierbei ist zu beachten, dass § 906 Abs. 2 S. 2 DBGB keinen Schadensersatz inm vollen Sinne der §§ 249 ff. DBGB gibt. Die Ansprüche sind auf Leistung eines angemessenen Ausgleichs in Geld gerichtet. In der Arbeit wird die Frage behandelt, ob deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 DBGB als konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können. Hierbei ist zu berücksichtigung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, und ob ein Verschuldensvorwurf den Beinträchtigenden trifft. Darüber hinaus ist zu diskutieren, ob § 16b GenTG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 DBGB angesehen werden kann. Zum Schluss ist aber zu erwähnen, dass die Regelung des § 36a GenTG zum Erreichen des Zwecks der Koexistenz des Anbaus mit gentechnisch veränderten Organismen mit konventioneller oder ökologischer Lanswirtschaft problematisch ist. Für uns sind das Gesetzgebungsverfahren des deutschen Gentechnikgesetzes sowie die wissenschafltichen Diskussion in Deutschland von besonderer Bedeutung. Daher sind im Rahmen der Gentechnik weitere rechtsverlgiechende Forschungen in Bezug auf die Sicherheitsgewährung, Koexistenz und haftungsrechtliche Frage erforderlich.
Abstract
In der Arbeit geht es um die zivilrechtliche Haftung von Landwirten im Nachbarrecht als Folge der Übertragungen oder Enträge der gentechnisch veränderten Organismen. § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes(GenTG) regelt die Haftung von Landwirten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, sowohl für die Übertragungen von Eigenschaften eines Organismus, als auch für die sonstigen Einträge gentechnisch veränderter Organismen in Erzeugnissen der Nachbargrundstücke. Diese Vorschrift, die durch die Novelle zum Gentechnikgesetz im Jahr 2004 eingeführt worden ist, wird als eine besondere Haftungsregelung im Bereich der Koexistenz angesehen. Die Tatbestände dieser Haftungsregelung können durch die Interpretation des § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs(DBGB) konkretisiert werden. Entsprechend der generellen Konzeption des § 906 DBGB handelt es sich um verschuldensunabhängige Haftung auf Unterlassung und Entschädigung. Diese Haftung wird einerseits durch die Tatbestandsmermalen der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit einer Einwirkung oder Nutzung, andererseits durch das Tatbestandmerkmal der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen konturiert. Allerdings ist Anspruchsgrundlage nicht § 36a GenTG, sondern §§ 1004, 906 Abs. 2 S. 2 DBGB. Hierbei ist zu beachten, dass § 906 Abs. 2 S. 2 DBGB keinen Schadensersatz inm vollen Sinne der §§ 249 ff. DBGB gibt. Die Ansprüche sind auf Leistung eines angemessenen Ausgleichs in Geld gerichtet. In der Arbeit wird die Frage behandelt, ob deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 DBGB als konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können. Hierbei ist zu berücksichtigung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, und ob ein Verschuldensvorwurf den Beinträchtigenden trifft. Darüber hinaus ist zu diskutieren, ob § 16b GenTG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 DBGB angesehen werden kann. Zum Schluss ist aber zu erwähnen, dass die Regelung des § 36a GenTG zum Erreichen des Zwecks der Koexistenz des Anbaus mit gentechnisch veränderten Organismen mit konventioneller oder ökologischer Lanswirtschaft problematisch ist. Für uns sind das Gesetzgebungsverfahren des deutschen Gentechnikgesetzes sowie die wissenschafltichen Diskussion in Deutschland von besonderer Bedeutung. Daher sind im Rahmen der Gentechnik weitere rechtsverlgiechende Forschungen in Bezug auf die Sicherheitsgewährung, Koexistenz und haftungsrechtliche Frage erforderlich.
참고문헌 (20)
- 강봉석, "생명공학과 책임문제 - 유전공학을 중심으로 -", 24(2), pp.159~ (2002)
- 강봉석, "유전공학에서의 손해배상책임", 24(1), pp.255~ (2002)
- 김상용, "유전공학 위험책임", pp.111~ (1996)
- 이종영, "국가의 후세대 보호의무와 유전공학의 안전성", 30집(1), pp.47~ (2002)
- 이종영, "독일 유전공학법", 4집(1), pp.181~ (2002)
- 전경운, "유전공학의 위험성에 대한 규제법과 책임법 제정의 방향", 8(1), pp.405~ (2001)
- 조인성, "독일 유전공학법의 최근 동향", 27(1), pp.251~ (2005)
- Arnold, Sylvia, "Die Haftung von Landwirten bei Auskreuzungen von gentechnisch veranderten Organismen im Nachbarrecht", pp.15~ (2006), NuR
- Dolde, Tobias, "Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts - Neue Haftungsrisiken fur Landwirte und Hersteller gentechnisch veranderten Saatguts", pp.25~ (2005), ZRP
- Kohler, Jurgen, "Schadensausgleich in Falen des § 36a Gentechnikgesetz", pp.566~, NuR
- Palme, Christoph, "Das neue Gen-Technik-Gesetz", pp.253~ (2005), NVwZ
- Palme, Christoph, "Die Novelle zur Grunen Gentechnik", pp.119~ (2005), ZUR
- Rehbinder, Eckard, "Koexistenz und Haftung im Gentechnikrecht in rechtsvergleichender Sicht", pp.115~ (2007), NuR
- Schlacke, Sabine, "Die Entwicklung des Gentechnikrechts vom 1989 bis 2001 - ein Rechtsprechunguberblick", pp.393~ (2001), ZUR
- Schmieder, Sandra, "Die Neuregelung der Folgen von Auskreuzungen im Gentechnikrecht", pp.49~ (2005), UPR
- Staudinger, "Umwelthaftungsrecht" (2002), Einleitung zum Umweltungshaftungsrecht
- Stokl, Lorenz, "Die Gentechnik und die Koexistenzfrage, Zivilrechtliche Haftungsregelungen", pp.274~ (2003), ZUR
- Wellkamp, Ludger, "Haftung in der Gentechnologie", pp.188~ (2001), NuR
- Wollenheit, Ulrich, "Sicherheit und Haftung, Dritte Diskursrunde: Nutzen und Risiken fur Verbraucher und Produzenten am 11. und 12. Juni 2002, Magdeburg" (2002), Diskurs Grune Gentechnik
- Wolfers, Benedikt, "Grune Gentechnik: Koexistenz und Haftung", pp.321~ (2004), ZUR
