본문 바로가기
KERD
논문KCI 등재

리스계약의 계약법적 법리구조에 대한 고찰

Eine Überlegung über die vertragliche Rechtsstruktur des Leasingvertrags

0

조회

0

다운로드

5

인용

0

참고문헌

키워드

주제분류법학

초록

Die meisten Theorie der koreanischen Rechtslehre betrachtet das Finanzierung- sleasing als ein spezielles Mietvertrag oder ein atypisches speziales Vertrag. Das koreanische Recht hat über die Rechtsnatur und Rechtsstruktur des Leasingvertrags nicht direkt definiert, sondern nur die Rechtsverhältnisses zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer in §168 Abs.2 ff. koreanisches HGB mittelbar erklärt. Um die Rechtsstruktur des Leasingvertrags mehr eindeutig zu erklären, wird er in Hinsicht auf den Vertragsabschluss und auf die Vertragserfüllung getrennt analysiert. Der Leasingvertrag, der zu eines Kernelements der Leasinggeschäft gehört, wird durch ‘Dreiecksverhätnis des Vertrages’ und ‘Ersetzung oder Austausch zwei Mangelhaftungen von Miet- und Kaufvertrag’ gekennzeichnnet. Aufgrund dieser Dreiecksbeziehung des Leasingvertrags wird die Konstruktion des Rechtsverhältnisses und ihrer begleitenden Rechtswirkung sehr kompliziert. Gemäß der Konfiguration- slogik ist es möglich, dass der Leasingvertrag auch in der Form von ‘Drei Parteien Vertrag’, ‘Drittpartei einbezoger Vertrag’ und ‘Vertrag zum Schutz von Dritten’ dargestellt wird. Aber in allgemeinem Geschäftsverkehr wird er durch eine Forderungsabtretung in Rechtsverhältnis von ‘2 Form von Zwei-Parteien-Vertrag’ dargestellt. Zum Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt im Ratenzahlungsverkauf, der ein dingliche Anwartschaftsrecht vorbehaltet, ist das Leasinggeschäft das schuldrechtliche Vertrag darstellt, der ein Recht zum Vertragsabschluss vorbehaltet. Darüber hinaus wurden die Unterschiede zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing nach deutschem und koreanischem Recht grundsätzlich verglichen. Im Fall des deutschen Rechts in der Leasinggeschäft wird die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf dem Prinzip von 40-90% für die gewoehnliche Nutzungsdauer des Leasingsobjekts abgestellt wird. Nach dieser Regel wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts in Zeitraum von 40-90% ausübt. Auf der anderen Seiten wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts weniger als 40% oder mehr als 90% ausübt. Das Konzept und der Inhalt des koreanischen Leasingvertrags ist grundsätzlich nicht von deutschem Recht abgewichen. Allerdings ist die Verständnis der koreanischen Rechtslehre über Leasingvertrag von deutschen Rechte abgewichen, indem die Finanzierungs-Leasing deutlich im engen Sinn verstanden hat. Die koreanische Rechtslehre hat nur die deutlich langfristige Leasingvertrag als Finanzierungs-Leasing anerkannt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operatings-Leasing behandelt. Allerdings soll die Unterscheidung zwischen Operatings-Leasing und Finanzierungs-Leasing von Verwendungszweck der Parteien bestimmt werden. Wenn die Parteien über das Leasing ein Finanzierungszweck hat, wird es als ein Finanzierungs-Leasing, Dagegen wird das Leasing als ein Operatings-Leasing klassifiziert werden, wenn die Parteien die Vermietungszwecke hat. Die Klassifikation der koreanischen Lehre ist im Vergleich zu der logischen Grundlage der deutschen Lehre schlecht argumentiert.

Abstract

Die meisten Theorie der koreanischen Rechtslehre betrachtet das Finanzierung- sleasing als ein spezielles Mietvertrag oder ein atypisches speziales Vertrag. Das koreanische Recht hat über die Rechtsnatur und Rechtsstruktur des Leasingvertrags nicht direkt definiert, sondern nur die Rechtsverhältnisses zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer in §168 Abs.2 ff. koreanisches HGB mittelbar erklärt. Um die Rechtsstruktur des Leasingvertrags mehr eindeutig zu erklären, wird er in Hinsicht auf den Vertragsabschluss und auf die Vertragserfüllung getrennt analysiert. Der Leasingvertrag, der zu eines Kernelements der Leasinggeschäft gehört, wird durch ‘Dreiecksverhätnis des Vertrages’ und ‘Ersetzung oder Austausch zwei Mangelhaftungen von Miet- und Kaufvertrag’ gekennzeichnnet. Aufgrund dieser Dreiecksbeziehung des Leasingvertrags wird die Konstruktion des Rechtsverhältnisses und ihrer begleitenden Rechtswirkung sehr kompliziert. Gemäß der Konfiguration- slogik ist es möglich, dass der Leasingvertrag auch in der Form von ‘Drei Parteien Vertrag’, ‘Drittpartei einbezoger Vertrag’ und ‘Vertrag zum Schutz von Dritten’ dargestellt wird. Aber in allgemeinem Geschäftsverkehr wird er durch eine Forderungsabtretung in Rechtsverhältnis von ‘2 Form von Zwei-Parteien-Vertrag’ dargestellt. Zum Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt im Ratenzahlungsverkauf, der ein dingliche Anwartschaftsrecht vorbehaltet, ist das Leasinggeschäft das schuldrechtliche Vertrag darstellt, der ein Recht zum Vertragsabschluss vorbehaltet. Darüber hinaus wurden die Unterschiede zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing nach deutschem und koreanischem Recht grundsätzlich verglichen. Im Fall des deutschen Rechts in der Leasinggeschäft wird die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf dem Prinzip von 40-90% für die gewoehnliche Nutzungsdauer des Leasingsobjekts abgestellt wird. Nach dieser Regel wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts in Zeitraum von 40-90% ausübt. Auf der anderen Seiten wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts weniger als 40% oder mehr als 90% ausübt. Das Konzept und der Inhalt des koreanischen Leasingvertrags ist grundsätzlich nicht von deutschem Recht abgewichen. Allerdings ist die Verständnis der koreanischen Rechtslehre über Leasingvertrag von deutschen Rechte abgewichen, indem die Finanzierungs-Leasing deutlich im engen Sinn verstanden hat. Die koreanische Rechtslehre hat nur die deutlich langfristige Leasingvertrag als Finanzierungs-Leasing anerkannt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operatings-Leasing behandelt. Allerdings soll die Unterscheidung zwischen Operatings-Leasing und Finanzierungs-Leasing von Verwendungszweck der Parteien bestimmt werden. Wenn die Parteien über das Leasing ein Finanzierungszweck hat, wird es als ein Finanzierungs-Leasing, Dagegen wird das Leasing als ein Operatings-Leasing klassifiziert werden, wenn die Parteien die Vermietungszwecke hat. Die Klassifikation der koreanischen Lehre ist im Vergleich zu der logischen Grundlage der deutschen Lehre schlecht argumentiert.

참고문헌 (35)

  1. 강희갑, "현대재산법의 제문제(김기선박사 고희논문집)" (1987), 법문사
  2. 권오승, "금융리스의 법률관계", 인권과 정의, 195 (1992)
  3. 권오승, "리스계약에 관한 연구", 경희법학, 22 (1987), 경희대학교 법학연구소
  4. 고대선, "리스거래의 법률관계", 장안논총, 14(1) (1994), 장안대학
  5. 곽윤직, "채권각론" (2004), 박영사
  6. 김성태, "리스계약", 고시계, pp.14~ (1985)
  7. 김재국, "리스거래의 당사자간의 법률관계", 민사법연구, 3(1) (1994), 대한민사법학회
  8. 김재연, "리스계약에 관한 법적 고찰", 법학논집, 1 (1933), 목원대학교 법학연구소
  9. 박종찬, "리스계약에 관한 연구", 비교법학, 5 (1993), 부산외국어대학교 비교법학연구소
  10. 박종찬, "Leasing im Vergleich des amerikanischen, deutschen, französischen und koreanischen Recht", 외대논총, 12(1) (1994), 부산외국어대학교
  11. 배병일, "금융리스계약", 민사법학, 11 (1995), 한국민사법학회
  12. 서봉석, "로스쿨민법" (2010), 지&Book
  13. 서봉석, "제3자손해청산(Drittschadensliquidation)", 민사법학, (39-1), pp.345~376 (2007), 한국민사법학회
  14. 소건영, "리스계약의 청산의무에 관한 연구", 법학연구, (36), pp.125~146 (2009), 한국법학회
  15. 소건영, "리스거래에서 리스이용자와 공급자 사이의 법률관계에 관한 법리 고찰", 선진상사법률연구, (50), pp.84~106 (2010), 법무부
  16. 소건영, "금융리스계약에 관한 연구", 고봉논집, 17 (1996), 경희대학교 대학원 원우회
  17. 손건웅, "새로운 상거래유형으로서의 리스(Iease)", 대한변호사협회지, (121) (1986), 대한변호사협회
  18. 이만수, "리스회계에 관한 고찰", 경영학논집, 5 (1983), 청주대학교 기업경영학연구소
  19. 윤창술, "리스금융에 있어서 중도해지에 대한 고찰", 한양법학, 27(27), pp.551~570 (2009), 한양법학회
  20. 정희철, "리스계약에 관한 연구", 서울대학교 법학, 20(2) (1998), 서울대학교법학연구소
  21. 조용호, "리스거래의 법률문제", 사법논집, 16 (1985), 법원행정처
  22. 최광준, "금융리스계약의 사법적 정의와 법적 성질", 법학연구, 1 (1994), 부산대학교 법학연구소
  23. 최기원, "금융리스계약의 특수성에 관한 소고", 서울대학교 법학, 29(2) (1988), 서울대학교 법학연구소
  24. 하삼주, "금융리스계약에서의 위험부담", 사회과학연, 11(1) (1999), 건국대학교사회정책연구소
  25. 한삼인, "금융리스계약의 하자담보책임 귀속문제", 법학연구, 38, pp.161~191 (2013), 부설법학연구소
  26. Graf von Westphalen, "Der Leasingvertrag", pp.1~2 (1972), DB
  27. Gitter, Wolfgang, "Gebrauchsüberlasungsverträge" (1988), Tübingen Mohr
  28. Hastedt, "Verlag Recht und Wirtschaft" (1998), Heidelberg
  29. Omlor, Sebastion, "Finanzierungsleasing unter der neuen Verbraucherkreditrichtlinie", NJW, (37), pp.2694~ (2010)
  30. Larenz, "Lehrbuck des Schuldrechts Bd. II" (1994), Verlag C.H. Beck München
  31. Martinek, "Handbuch des Leasingrechts" (2008), Verlag C.H. Beck München
  32. Mario, Schulz, "Finanzierungsleasing unter Verbraucherbeteiligung", Uni. Potsdam
  33. Omlor, Sebastion, "Finanzierungsleasing unter der neuen Verbraucherkreditrichtlinie", NJW, (37), pp.2694~ (2010)
  34. Oetker, "Vertragliche Schuldverhältnisse", pp.698~ (2002), Verlag Springer
  35. Prinz, Alexander, "Finanzierungsleasing" (1988), Verlag Josef Eul

관련 논문AI추천

이 간행물의 다른 논문 (17건)