독일 주식법상 이사의 의무와 책임추궁
Pflichten und Haftung der Vorstandsmitglieder im deutschen Aktiengesetz
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Abstract
Nach dem Aktiengesetz ist der Vorstand zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Als Korrelat der umfassenden Leitungsbefugnisse unterliegen der Vorstand und Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft mehreren Pflichten. Die Vorstandsmitglieder unterliegen für die Dauer ihrer Bestellung einem Wettbewerbsverbot und haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nicht nutzen. Die Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über wesentliche Gesellschaftsdaten zu berichten und unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn sich bei Aufstellung der Bilanz ergibt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, und hat der Hauptversammlung dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Vorstand ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung ersichtlich zu machen. Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen vorzubereiten und weiterhin verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Der Vorstand hat benötigen Papiere der Hauptversammlung vorzulegen und auf Verlangen des Aktionärs in der Hauptversammlung die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachmäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand einer AG ht einer anderen Aktiengesellschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu machen, sobald der AG Aktien im Nennbetrag von insgesamt 25% oder 50% des Grundkapitals gehören oder nicht mehr gehören. Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft hat jährlich zu erklären, dass dem DCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Schließlich ist der Vorstand bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre verpflichtet, eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen. Die Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden haften. Diese Ansprüche auf Schadensersatz sind Ansprüche der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird bei der Geltendmachung der Ansprüche durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Gesellschaft erzwingen. Die Aktionäre können unter den Voraussetzungen im eigenen Namen Ersatzanprüche gerichtlich geltend machen. Die Gläubiger können den Ersatzanspruch der Gesellschaft unmittelbar geltend machen, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Der Dritte, dem durch Pflichtverletzung der Vorstandsmitglieder ein Schaden entstanden ist, kann § 826 BGB den Schadensersatzanspruch geltend machen.
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