독일에서의 부부재산계약의 내용통제
Inhaltskontrolle von Eheverträgen in Deutschland
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초록
Mit den Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2001 bzw. des Bundesgerichshofes von 2004 entwickelten “Inhaltskontrolle von Eheverträgen” werden die Grenzen der Vertragsfreiheit im Bereich ehevertraglicher Gestaltung und derer Folgen gesetzt. Die Inhaltskontrolle teilt sich in die erste Stufe, die Wirksamkeitskontrolle, und in die zweite Stufe, die Ausübungskontrolle. Die Inhaltskontrolle zeigt auf, wie weit von gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgenrecht abgewichen werden darf. Dabei ist ein Maßstab im Rahmen der Bestimmung der Grenzen der Vertragsfreiheit ist die Kernbereichslehre. Der Maßstab der Kernbereichslehre wird im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zur Bestimmung der Eingriffsintensität im Bereich der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Ehevertrages verwendet. Er findet aber auch Anwendung bei der Bestimmung der “Korrektur” im Rahmen der Ausübungskontrolle und der damit verbundenen nachträglichen Vertragsanpassung gemäß §§ 242, 313 BGB. Sind die Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle erfüllt, ist zu unterscheiden, ob im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, oder ob im Rahmen der Ausübungskontrolle ein nicht hinnehmbarer Ausgleich festgestellt wurde. Die richterliche Inhaltskontrolle ist bei der kautelarjuristischer Entwicklung im Bereich des Ehevertrages ein wichtiger Prüfpunkt geworden. In Hinsicht darauf kann die vorliegende Auseinandersetzung für die zukünftige Reform des koreanischen Ehegüterrechts in Betracht gezogen werden.
Abstract
Mit den Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2001 bzw. des Bundesgerichshofes von 2004 entwickelten “Inhaltskontrolle von Eheverträgen” werden die Grenzen der Vertragsfreiheit im Bereich ehevertraglicher Gestaltung und derer Folgen gesetzt. Die Inhaltskontrolle teilt sich in die erste Stufe, die Wirksamkeitskontrolle, und in die zweite Stufe, die Ausübungskontrolle. Die Inhaltskontrolle zeigt auf, wie weit von gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgenrecht abgewichen werden darf. Dabei ist ein Maßstab im Rahmen der Bestimmung der Grenzen der Vertragsfreiheit ist die Kernbereichslehre. Der Maßstab der Kernbereichslehre wird im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zur Bestimmung der Eingriffsintensität im Bereich der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Ehevertrages verwendet. Er findet aber auch Anwendung bei der Bestimmung der “Korrektur” im Rahmen der Ausübungskontrolle und der damit verbundenen nachträglichen Vertragsanpassung gemäß §§ 242, 313 BGB. Sind die Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle erfüllt, ist zu unterscheiden, ob im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, oder ob im Rahmen der Ausübungskontrolle ein nicht hinnehmbarer Ausgleich festgestellt wurde. Die richterliche Inhaltskontrolle ist bei der kautelarjuristischer Entwicklung im Bereich des Ehevertrages ein wichtiger Prüfpunkt geworden. In Hinsicht darauf kann die vorliegende Auseinandersetzung für die zukünftige Reform des koreanischen Ehegüterrechts in Betracht gezogen werden.
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