독일법상 부부재산계약의 내용규제에 관한 소고
Über die Regelungen des Inhalts des Ehevertrages im deutschen Recht
0
조회
0
다운로드
3
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Unter dem Ehevertrag versteht man einen Vertrag, durch das die Ehegatten ihre gterrechtlichen Verhltnisse regeln. Über den Inhalt des Ehevertrages knnen die Ehegatten nicht-einschrnkend vereinbaren(§829 BGB). Wenn die Ehegatten nicht den Ehevertrag abschlißen, dann gilt der gesetzliche Gterstand. Fr die effektive Anwendung des Ehevertrages sind die Kriterien zu regeln. So ergibt sich die Frage danach, welchen Inhalt die Ehegatten bestimmen drfen. Und es ist auch auf die Antwort zu geben, ob die Einschrnkung der Inhaltsbestimmung notwendig ist, und, wenn ja, mit welchem Inhalt die Geltung des Ehevertrages nicht anerkannt werden soll. Es ist auch danach zu fragen, wie die Abhngigkeit und die Gleichstellung des vor der Ehe stehenden Paares gewhrleistet werden mssen, damit der Inhalts des Ehevertrages noch konkretisiert werden kann. In der vorliegenden Arbeit wird in Bezug auf die Freiheit und die Einschrnkung des Ehevertrages im deutschen Recht mit der Lehre und den Rechtsprechungen von 1990er Jahren und bis zum jetzt, insbesondere mit der Rechtsprechung des Jahres 2004, auseinandergesetzt. In der frheren Zeit anerkannte die Rechtsprechung weit die Freiheit des Ehevertrages. Problematisiert aber wurde der Ehevertrag, bei dem die Gleichstellung der beiden Parteien nicht gewhrleistet wurde, und die Notwendigkeit der Regelung des Vertragsinhalts wurde umso mehr thematisiert. So waren die konkreten Kriterien fr den Grund und die Voraussetzungen fr den Eingriff der Rechtsprechung zu konkretisieren. Der große Teil des Ehevertrages, das unter dem geltenden koreanischen Recht abgeschlossen wird, gilt offenkundig in Bezug auf den Vertragsinhalt zu regeln. Obwohl man den Ehevertrag noch nicht üblich abschließt, ist die Institution des Ehevertrages im Blick auf die anstiegenden Zahl des Vertragsabschlußes zu verbessern und dessen Inhalt ist zu regeln. Die Lehre von Sittenwidrigkeit, Rechtsmißbrauch und Gesamtbetrachtungsweise ist dabei zu berücksichtigen, damit die Gleichstellung des Paares gewhrleistet werden kann.
Abstract
Unter dem Ehevertrag versteht man einen Vertrag, durch das die Ehegatten ihre gterrechtlichen Verhltnisse regeln. Über den Inhalt des Ehevertrages knnen die Ehegatten nicht-einschrnkend vereinbaren(§829 BGB). Wenn die Ehegatten nicht den Ehevertrag abschlißen, dann gilt der gesetzliche Gterstand. Fr die effektive Anwendung des Ehevertrages sind die Kriterien zu regeln. So ergibt sich die Frage danach, welchen Inhalt die Ehegatten bestimmen drfen. Und es ist auch auf die Antwort zu geben, ob die Einschrnkung der Inhaltsbestimmung notwendig ist, und, wenn ja, mit welchem Inhalt die Geltung des Ehevertrages nicht anerkannt werden soll. Es ist auch danach zu fragen, wie die Abhngigkeit und die Gleichstellung des vor der Ehe stehenden Paares gewhrleistet werden mssen, damit der Inhalts des Ehevertrages noch konkretisiert werden kann. In der vorliegenden Arbeit wird in Bezug auf die Freiheit und die Einschrnkung des Ehevertrages im deutschen Recht mit der Lehre und den Rechtsprechungen von 1990er Jahren und bis zum jetzt, insbesondere mit der Rechtsprechung des Jahres 2004, auseinandergesetzt. In der frheren Zeit anerkannte die Rechtsprechung weit die Freiheit des Ehevertrages. Problematisiert aber wurde der Ehevertrag, bei dem die Gleichstellung der beiden Parteien nicht gewhrleistet wurde, und die Notwendigkeit der Regelung des Vertragsinhalts wurde umso mehr thematisiert. So waren die konkreten Kriterien fr den Grund und die Voraussetzungen fr den Eingriff der Rechtsprechung zu konkretisieren. Der große Teil des Ehevertrages, das unter dem geltenden koreanischen Recht abgeschlossen wird, gilt offenkundig in Bezug auf den Vertragsinhalt zu regeln. Obwohl man den Ehevertrag noch nicht üblich abschließt, ist die Institution des Ehevertrages im Blick auf die anstiegenden Zahl des Vertragsabschlußes zu verbessern und dessen Inhalt ist zu regeln. Die Lehre von Sittenwidrigkeit, Rechtsmißbrauch und Gesamtbetrachtungsweise ist dabei zu berücksichtigen, damit die Gleichstellung des Paares gewhrleistet werden kann.
참고문헌 (34)
- 고창현, "우리나라 부부재산제에 있어서의 그 실태와 처의 지위", 사회과학연구, (4) (1981), 조선대학교사회과학연구소
- 김주수, "친족⋅상속법(제9판)" (2010), 법문사
- 박동섭, "친족상속법(3정판)" (2009), 박영사
- 오시영, "친족상속법" (2006), 학현사
- 전혜정, "등기례에 나타난 부부재산계약의 내용", 가족법연구, 20(1), pp.1~41 (2006), 한국가족법학회
- 정상현, "夫婦財産契約과 約定登記의 活用方案", 성균관법학, 20(3), pp.647~699 (2008), 법학연구소
- 한봉희, "가족법" (2007), 푸른세상
- Astrid Gageik, "Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Ehevertra¨gen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung seit der Entscheidung des BGH vom 11. 2. 2004" (2005), FPR
- Bert Stresow, "Die richterliche Inhaltskontrolle von Ehevertra¨gen" (2006), Duncker & Humblot
- Büttner, "Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2000" (2001), NJW
- "Christian Grüneberg in; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. neube, Aufl., C.H. Beck, 2007", ~ (2007)
- Dagmer Coester-Waltjen, "“Liebe-Freiheit-guten Sitten,” Grenzen autonomer Gestaltung der Ehe und ihrer Folgen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in; 50 Jahre Bundesgerichtshof-Festgabe aus der Wissenschaft, Bürgerliches Recht Band I, 2000", ~ (2000)
- Dauner-Lieb, "Abdingbare Teilhabe-unabdingbare Verantwortung?-Grenzen guterrechtlicher Vereinbarungen im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH" (2005), FPR
- Dieter Schwab, "From Status to Contract?-Aspekte der Vertragsfreiheit im Familienrecht im Lichte seiner Reformen-" (2001), DNotZ
- Ernst Sarres, "Notarielle Urkunden in Familiensachen —Risikogesellschaft und Vertragsgestaltung—" (1999), FPR
- Gritt Langenfeld, "Handbuch des Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 3. Aufl., C.H.Beck", ~ (1996)
- Gritt Langenfeld, "Von der Inhaltskontrolle zur Ausubüngskontrolle", Festschrift für Helmut Scippel, 65 (1996), Geburtstag
- Gritt Langenfeld, "Zur gerichtlichen Kontrolle von Ehevertragen" (2001), DNotZ
- "Günter Brambring in; Klaus Schnityler(Hesg.), Münchner AnwaltsHandbuch, Familienrecht, 2. Aufl., C.H.Beck", ~ (2008)
- Helmut Büttner, "Grenzen ehevertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten" (1998), FamRZ
- Herbert Grziwotz, "Das Ende der Vertragsfreiheit in Ehevermögens- und Scheidungsfolgenrecht?" (1997), FamRZ
- Ingeborg Rakete-Dombek, "Das Ehevertragsurteil des BGH-Oder: Nach dem Urteil ist vor dem Urteil" (2004), NJW
- Ingeborg Schwenzer, "Vertragsfreiheit im Ehevermögens und Scheidungsfolgenrecht", pp.196~ (1996), AcP
- "J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebensgesetzen, Buch 4. Familienrecht, §§1363-1563, (von Burkhard Thile, Eckhard Rehme), Neuebearb", ~ (2007)
- Joachim Gernhuber, "Eherecht und Ehetypen" (1981), De Gruyter Verlag
- Joachim Gernhuber, "Lehrebuch des Familienrecht, 3" (1980), C.H.Beck
- Jo¨rg Mayer, "Zur Inhaltskontrolle von Ehevertra¨gen" (2004), FPR
- Meo-Micaela Hahne, "Vertragsfreiheit im Familienrecht, in; Hahne", Schwab, “Familienrecht in Brennpunkt —Fachkongress zum 50-ja¨hrigen Bestehen der FamRZ vom 22.–24. April 2004 in Bonn—,” FamRZ-Buch 20, 2004
- Rainer Kanzleiter, "Die notarielle Beurkundung als ein Weg zum richtigen Vertrag" (2001), DNotZ
- Thilo Ramm, "Familienrecht Band I, Recht der Ehe, 1. Aufl., Deutscher Taschenbuch Verlag", ~ (1984)
- Thomas Rauscher, "Ehevereinbarungen: Die Ru¨ckkehr der Rechtssicherheit-zu BGH v. 11. 2. 2004-" (2004), DNotZ
- 92 v. 6. 2. 2001, "Ein Bärendienst für die Freiheit der Eheschliesung, Gedanken zum Urteil des BVerfG 1 BvR 12", pp.2001, Thomas Rauscher
- Thomas Rauscher, "“Familienrecht,” 2. Aufl., C. F. Müller, 2007", ~ (2007)
- Wolfgang Gerber, "“Vertragsheit und richterliche Inhaltskontrolle,” in: Festschrift aus Anlaß des fu¨nfzigja¨hrigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft", ~ (2000)
