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이혼시 ‘가재도구(Haushaltsgegenstände)’ 분할 —신설된 독일민법 제1568b조를 참조하여—

Betrachtung des Teilung von Haushaltsgegenstände

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주제분류법학

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In Deutschland am 1.9.2009 ist die HausratsVO(Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) aufgehoben worden. Die HausratsVO ist durch ein neues, dem Sachenrecht folgenden System der Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen ersatz worden. Statt des bisher relativ amorphen Hausrats folgt §1568 b BGB den Eigentumsrechten geschiedener Eheleute an den Gegenstände. Der Gesetzgeber hat bisherige gesetzliche Vermutung, dass die während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände gemeinsames Eigentum beider Eheleute werden, beibehalten(§1568 b II BGB). Vor der Ehe oder nach der Trennung angeschaffte Haushaltsgegenstände sind grundsätzlich von der Vermutung nicht erfasst. Demgemäß kann nach §1568 b I BGB jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung bestimmte, im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände überlasst und übereignet, also zu Alleineigentum überträgt, wenn eine der beiden alternativen Voraussetzungen vorliegt, nämlich wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushaltlebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der so Alleineigentümer werdende Ehegatte hat zwingend nach §1568 b III BGB dem anderen Ehegatten einen angemessenen Ausgleich für den Verlust seines Miteigentums zu zahlen. Zwar danach kann der Ehegatte, der auf Verlangen bzw. auf Antrag des anderen sein Miteigentum auf den anderen überträgt, weil dessen Verlangen nach §1568 b I BGB begründet ist, eine angemessene Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrwerts, nicht des Anschaffungspreises, verlangen. Greift die Vermutung für gemeinsames Eigentum der Ehegatten nicht, sei es dass die Haushaltsgegenstände vor der Ehe oder nach der Trennung angeschafft worden sind oder das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht, so schidet die Anwendbarkeit des §839-2 KBGB aus. Der Ehegatte, der Alleineigentümer ist, kann von dem anderen Herausgabe (nur) nach §213 KBGB verlangen. Entsteht Streit über deren Höhe und weise, kann das Gericht von Amts wegen (§§268 und 269 KBGB) den Verkehrwert ermitteln und feststellen sowie in seinem Beschluss, mit dem er das Alleineigentum übereignet, die Höhe der Ausgleichszahlung beziffern.

Abstract

In Deutschland am 1.9.2009 ist die HausratsVO(Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) aufgehoben worden. Die HausratsVO ist durch ein neues, dem Sachenrecht folgenden System der Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen ersatz worden. Statt des bisher relativ amorphen Hausrats folgt §1568 b BGB den Eigentumsrechten geschiedener Eheleute an den Gegenstände. Der Gesetzgeber hat bisherige gesetzliche Vermutung, dass die während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände gemeinsames Eigentum beider Eheleute werden, beibehalten(§1568 b II BGB). Vor der Ehe oder nach der Trennung angeschaffte Haushaltsgegenstände sind grundsätzlich von der Vermutung nicht erfasst. Demgemäß kann nach §1568 b I BGB jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung bestimmte, im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände überlasst und übereignet, also zu Alleineigentum überträgt, wenn eine der beiden alternativen Voraussetzungen vorliegt, nämlich wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushaltlebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der so Alleineigentümer werdende Ehegatte hat zwingend nach §1568 b III BGB dem anderen Ehegatten einen angemessenen Ausgleich für den Verlust seines Miteigentums zu zahlen. Zwar danach kann der Ehegatte, der auf Verlangen bzw. auf Antrag des anderen sein Miteigentum auf den anderen überträgt, weil dessen Verlangen nach §1568 b I BGB begründet ist, eine angemessene Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrwerts, nicht des Anschaffungspreises, verlangen. Greift die Vermutung für gemeinsames Eigentum der Ehegatten nicht, sei es dass die Haushaltsgegenstände vor der Ehe oder nach der Trennung angeschafft worden sind oder das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht, so schidet die Anwendbarkeit des §839-2 KBGB aus. Der Ehegatte, der Alleineigentümer ist, kann von dem anderen Herausgabe (nur) nach §213 KBGB verlangen. Entsteht Streit über deren Höhe und weise, kann das Gericht von Amts wegen (§§268 und 269 KBGB) den Verkehrwert ermitteln und feststellen sowie in seinem Beschluss, mit dem er das Alleineigentum übereignet, die Höhe der Ausgleichszahlung beziffern.

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