『입양촉진 및 절차에 관한 특례법』의 개선방향 ― 국내입양을 중심으로 ―
Ein Vorschlag zur Reform des koreanischen Adoptionsvermittlungsgesetzes
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초록
Das geltende koreanische Adoptionsvermittlungsgesetz ist in einigen Punkten nicht vereinbar mit der Rechtstheorie des koreanischen BGB. Wenn z.B. ein leiblicher Elternteil der Adoption zustimmt und das Kind der Adoptionsvermittlungsstelle übergibt, muß er erklären, daß er sein Sorgerecht aufgibt. Dann wird der Direktor der Adoptionsvermittlungsstelle kraft Gesetzes Vormund des Kindes nach dem koreanischen Adoptions- vermittlungsgesetz. Dieses Ergebnis steht aber im Widerspruch zur allgemeinen Rechtstheorie des koreanischen BGB. Nach dem koreanischen BGB endet die elterliche Sorge nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber freiwillig erklärt, das Sorgerecht aufzugeben. Setzt die Adoptionspraxis sich so weiter fort, könnte es vorkommen, daß ein leiblicher Elternteil sich auf die Nichtigkeit der Adoption beruft, wenn er die frühere Entscheidung bereut. Hinsichtlich der Einwilligung in die Adoption bestehen noch weitere offene Fragen, nämlich pränatale Einwilligung, Blankoeinwilligung, Überlegungsfrist usw., die noch nicht gesetzlich geregelt worden sind. M. E. ist es Zeit, eine Diskussion über diese Fragen zu beginnen und einen Konsens zu finden. Das koreanische Adoptionsvermittlungsgesetz kennt nur die einfache Adoption. Infolgedessen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten nicht. Darüber hinaus werden als Eltern nicht nur die Adoptierenden, sondern auch die leiblichen Eltern in der im allgemeinen Behördenverkehr oft benötigten Familienurkunde ausgewiesen. Da die meisten Adoptierenden aber diese Wirkung nicht eintreten lassen wollen, machen sie normalerweise eine falsche Geburtsanzeige, damit das angenommene Kind als ihr eigenes leibliches Kind eingetragen werden kann. Damit die Adoptierenden zwecks Adoption keine falsche Geburtsanzeige mehr machen müssen, sollte das Adoptionsvermittlungsgesetz so reformiert werden, daß durch eine gerichtliche Bestätigung die Wirkung der Volladoption eintreten könnte. Das zuständige Familiengericht könnte im Zusammenwirken mit der Adoptionsvermittlungsstelle ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Es ist auch eine große Frage, inwieweit das Inkognito der Adoptiv- und der leiblichen Eltern gewahrt werden sollte. Was die Kenntnis der biologischen Abstammung anbelangt, tritt das Selbstbestimmungsrecht der Mutter in Konflikt mit dem Interesse des Kindes, Kenntnis seiner biologischen Abstammung zu erlangen. Hinsichtlich dieser Frage macht der Verfasser den Vorschlag, daß die Information über die Mutter dem Kind vermittelt werden könnte, wenn sie damit einverstanden ist. Sonst wären dem Kind nur solche Informationen über die Mutter zu vermitteln, die ihre Identifizierung nicht erlauben.
Abstract
Das geltende koreanische Adoptionsvermittlungsgesetz ist in einigen Punkten nicht vereinbar mit der Rechtstheorie des koreanischen BGB. Wenn z.B. ein leiblicher Elternteil der Adoption zustimmt und das Kind der Adoptionsvermittlungsstelle übergibt, muß er erklären, daß er sein Sorgerecht aufgibt. Dann wird der Direktor der Adoptionsvermittlungsstelle kraft Gesetzes Vormund des Kindes nach dem koreanischen Adoptions- vermittlungsgesetz. Dieses Ergebnis steht aber im Widerspruch zur allgemeinen Rechtstheorie des koreanischen BGB. Nach dem koreanischen BGB endet die elterliche Sorge nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber freiwillig erklärt, das Sorgerecht aufzugeben. Setzt die Adoptionspraxis sich so weiter fort, könnte es vorkommen, daß ein leiblicher Elternteil sich auf die Nichtigkeit der Adoption beruft, wenn er die frühere Entscheidung bereut. Hinsichtlich der Einwilligung in die Adoption bestehen noch weitere offene Fragen, nämlich pränatale Einwilligung, Blankoeinwilligung, Überlegungsfrist usw., die noch nicht gesetzlich geregelt worden sind. M. E. ist es Zeit, eine Diskussion über diese Fragen zu beginnen und einen Konsens zu finden. Das koreanische Adoptionsvermittlungsgesetz kennt nur die einfache Adoption. Infolgedessen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten nicht. Darüber hinaus werden als Eltern nicht nur die Adoptierenden, sondern auch die leiblichen Eltern in der im allgemeinen Behördenverkehr oft benötigten Familienurkunde ausgewiesen. Da die meisten Adoptierenden aber diese Wirkung nicht eintreten lassen wollen, machen sie normalerweise eine falsche Geburtsanzeige, damit das angenommene Kind als ihr eigenes leibliches Kind eingetragen werden kann. Damit die Adoptierenden zwecks Adoption keine falsche Geburtsanzeige mehr machen müssen, sollte das Adoptionsvermittlungsgesetz so reformiert werden, daß durch eine gerichtliche Bestätigung die Wirkung der Volladoption eintreten könnte. Das zuständige Familiengericht könnte im Zusammenwirken mit der Adoptionsvermittlungsstelle ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Es ist auch eine große Frage, inwieweit das Inkognito der Adoptiv- und der leiblichen Eltern gewahrt werden sollte. Was die Kenntnis der biologischen Abstammung anbelangt, tritt das Selbstbestimmungsrecht der Mutter in Konflikt mit dem Interesse des Kindes, Kenntnis seiner biologischen Abstammung zu erlangen. Hinsichtlich dieser Frage macht der Verfasser den Vorschlag, daß die Information über die Mutter dem Kind vermittelt werden könnte, wenn sie damit einverstanden ist. Sonst wären dem Kind nur solche Informationen über die Mutter zu vermitteln, die ihre Identifizierung nicht erlauben.
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