본문 바로가기
KERD
논문KCI 등재

상속인의 점유취득 ―역사적 발전과 한국 민법에의 시사점―

Der Besitzerwerb des Erben —Historische Entwicklungen und deren Bedeutung für das koreanische Zivilrecht—

0

조회

0

다운로드

2

인용

0

참고문헌

키워드

주제분류법학

초록

Besitz wird im koreanischen Recht - wie auch im deutschen Recht - als tatsächliche Gewalt über eine Sache bezeichnet. Unter den Vorschriften zum Besitz in den §§ 192 ff. Koreanisches Zivilgesetzbuch (KZGB) befinden sich neben den Regelungen zum Besitz auch solche zum Besitzrecht. Das Besitzrecht ist ein dingliches Recht und umfasst alle Rechte sowie Rechtsfolgen, die aufgrund des Besitzes entstehen. § 193 KZGB regelt, dass das Besitzrecht auf den Erben übergeht. Der Unterschied zu § 857 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht darin, dass sich § 193 KZGB sich auf den Übergang des Besitzrechts auf den Erben bezieht; § 857 dagegen den Übergang des Besitzes auf den Erben. Trotz dieser Differenz stützt die herrschende Literatur im koreanischen Recht den Übergang des Besitzes auf § 193 KZGB. In dieser Abhandlung wird der Frage nachgegangen, ob § 193 KZGB oder eine sonstige Vorschrift im KZGB eine taugliche Grundlage für den Übergang des Besitzes auf den Erben bilden kann. Dafür werden die historischen Entwicklungen des § 857 BGB untersucht und deren Bedeutung für das koreanische Zivilrecht herauskristallisiert. Der erste Teil dieser Untersuchung befasst sich mit den historischen Entwicklungen des Erbenbesitzes und reicht bis in das römische Recht sowie das gemeine Recht. Anschließend wird die Gesetzgebungsgeschichte des § 857 BGB näher erörtert. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Erbenbesitz nach seiner historischen Entwicklung um einen fingierten Besitz handelt. Der Erbenbesitz nach koreanischem Recht wird im zweiten Teil dieser Abhandlung im Lichte des Ergebnisses des ersten Teils untersucht. Es wird zunächst festgestellt, dass das Besitzrecht im Sinne des § 193 KZGB nicht dem Besitz im Sinne des § 857 BGB entspricht. Für den Besitzübergang auf den Erben ist der § 193 KZGB somit weder unmittelbar noch analog anwendbar, da es an einer vergleichbaren Rechtslage fehlt. Ebenso wenig erfasst § 199 KZGB die Gesamtnachfolge des Besitzes auf den Erben, weil gemäß § 199 Abs. 1 KZGB der Nachfolger des Besitzes entweder nur seinen Besitz oder seinen Besitz sowie den Besitz seines Vorgängers gemeinsam geltend machen kann. Diese Wahlmöglichkeit ist mit der Gesamtnachfolge im Besitz, bei dem der Besitz des Erblassers unverändert auf den Erben übergeht, nicht vereinbar. Aus diesen Gründen besteht derzeit im koreanischen Recht keine gesetzliche Bestimmung, die den Besitzübergang auf den Erben regelt und demgemäß kein fingierter Erbenbesitz. Diese missliche und unglückliche Rechtslage kann dadurch beseitigt werden, indem der Wortlaut des § 193 KZGB dahingehend geändert wird, dass er nicht den Übergang des Besitzrechts sondern den Übergang des Besitzes regelt.

Abstract

Besitz wird im koreanischen Recht - wie auch im deutschen Recht - als tatsächliche Gewalt über eine Sache bezeichnet. Unter den Vorschriften zum Besitz in den §§ 192 ff. Koreanisches Zivilgesetzbuch (KZGB) befinden sich neben den Regelungen zum Besitz auch solche zum Besitzrecht. Das Besitzrecht ist ein dingliches Recht und umfasst alle Rechte sowie Rechtsfolgen, die aufgrund des Besitzes entstehen. § 193 KZGB regelt, dass das Besitzrecht auf den Erben übergeht. Der Unterschied zu § 857 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht darin, dass sich § 193 KZGB sich auf den Übergang des Besitzrechts auf den Erben bezieht; § 857 dagegen den Übergang des Besitzes auf den Erben. Trotz dieser Differenz stützt die herrschende Literatur im koreanischen Recht den Übergang des Besitzes auf § 193 KZGB. In dieser Abhandlung wird der Frage nachgegangen, ob § 193 KZGB oder eine sonstige Vorschrift im KZGB eine taugliche Grundlage für den Übergang des Besitzes auf den Erben bilden kann. Dafür werden die historischen Entwicklungen des § 857 BGB untersucht und deren Bedeutung für das koreanische Zivilrecht herauskristallisiert. Der erste Teil dieser Untersuchung befasst sich mit den historischen Entwicklungen des Erbenbesitzes und reicht bis in das römische Recht sowie das gemeine Recht. Anschließend wird die Gesetzgebungsgeschichte des § 857 BGB näher erörtert. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Erbenbesitz nach seiner historischen Entwicklung um einen fingierten Besitz handelt. Der Erbenbesitz nach koreanischem Recht wird im zweiten Teil dieser Abhandlung im Lichte des Ergebnisses des ersten Teils untersucht. Es wird zunächst festgestellt, dass das Besitzrecht im Sinne des § 193 KZGB nicht dem Besitz im Sinne des § 857 BGB entspricht. Für den Besitzübergang auf den Erben ist der § 193 KZGB somit weder unmittelbar noch analog anwendbar, da es an einer vergleichbaren Rechtslage fehlt. Ebenso wenig erfasst § 199 KZGB die Gesamtnachfolge des Besitzes auf den Erben, weil gemäß § 199 Abs. 1 KZGB der Nachfolger des Besitzes entweder nur seinen Besitz oder seinen Besitz sowie den Besitz seines Vorgängers gemeinsam geltend machen kann. Diese Wahlmöglichkeit ist mit der Gesamtnachfolge im Besitz, bei dem der Besitz des Erblassers unverändert auf den Erben übergeht, nicht vereinbar. Aus diesen Gründen besteht derzeit im koreanischen Recht keine gesetzliche Bestimmung, die den Besitzübergang auf den Erben regelt und demgemäß kein fingierter Erbenbesitz. Diese missliche und unglückliche Rechtslage kann dadurch beseitigt werden, indem der Wortlaut des § 193 KZGB dahingehend geändert wird, dass er nicht den Übergang des Besitzrechts sondern den Übergang des Besitzes regelt.

참고문헌 (31)

  1. 곽윤직, "물권법" (1998), 박영사
  2. 국회사무처, "제26회 국회정기회의속기록 제62호(부록), 민법안심의록", 국회사무처, ~ (1957)
  3. 김증한, "물권법" (2004), 박영사
  4. 김형석, "법에서의 사실적 지배 - 우리 점유법의 특성과 문제점", 민사법학, (36), pp.151~198 (2007), 한국민사법학회
  5. 김형석, "주석민법, 물권(1) : §185-§261" (2011), 한국사법행정학회
  6. 민사법연구회, "민법안의견서" (1957), 일조각
  7. 송덕수, "물권법" (2017), 박영사
  8. 신유철, "김형배교수 고희기념 논문집" (2004), 박영사
  9. 양창수, "독일민법전 총칙·채권·물권" (2015), 박영사
  10. 이영준, "물권법" (2009), 박영사
  11. 지원림, "민법강의" (2017), 홍문사
  12. 최병조, "민법주해, 물권(1): 제185조-제210조" (1997), 박영사
  13. 홍성재, "물권법" (2014), 동방문화사
  14. 川島武宜, "注釈民法(7) 物権(2)" (1968), 有斐閣
  15. 內田貴, "民法I 総則·物権総論" (2008), 東京大學出版会
  16. 內田貴, "民法IV 親族·相續" (2007), 東京大學出版会
  17. 小野幸二, "物権法" (2006), 八千代出版
  18. 谷口知平, "新版注釈民法(27) 相続(2)" (1989), 有斐閣
  19. Baur, Fritz, "Sachenrecht" (2009)
  20. "Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Zweite Lesung, nach den Beschlüssen der Redaktionskommission, 5. Buch: Erbrecht und 6. Buch: Anwendung ausländischer Gesetze, Berlin 1895", ~ (1895)
  21. Jakobs, Horst Heinrich, "Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Sachenrecht I, §§ 854-1017" (1985)
  22. Kaser, Max, "Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht" (1971)
  23. Kaser, Max, "Römisches Privatrecht" (2014)
  24. Mommsen, Theodorus, "Corpus Iuris Civilis, Volumen Primum: Institutiones (Paulus Krueger) und Digesta (Theodorus Mommsen)" (1954), Berolini
  25. "Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band 3, 5: Sachenrecht" (1888)
  26. "Im Auftrage des Reichs-Justizamts, Band 5: Erbrecht" (1899)
  27. Puchta, Friedrich Georg, "Pandekten" (1877)
  28. Savigny, Friedrich Carl von, "Das Recht des Besitzes" (1837), Giessen
  29. Schubert, Werner, "Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht" (1984)
  30. Seckel, Emil, "Gai Institutiones" (1939)
  31. Westermann, Harry, "Sachenrecht" (1998)

관련 논문AI추천

이 간행물의 다른 논문 (15건)