법학방법론의 관점에서 본 유추와 목적론적 축소
Analogie und teleologische Reduktion in methodologischer Hisicht
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Abstract
Der mögliche Wortsinn markiert die Grenze, woran sich Rechtsfindung und Rechtsfortbildung voneinadner unterscheidet. Das heißt, jene vollzieht sich innerhalb dieser Grenze, wohingen diese die Gesetzeslücke, die darüber hinausgeht, entwder mittlels der Analogie oder der teleologischen Reduktion ergänzt. In der vorliegenden Arbeit geht es darum, zunächst den Begriff der Gesetzesslücke deutlich zu machen und dann aufgrund dieser Überlegung die theoretische Struktur von der Analogie und der teleologischen Reduktion anhand der Beispiele zu erörtern und schleißlich diese beiden Formen der Rechtrsfortbildung miteinander zu vergleichen. Wie erwähnt, bezeichnet der Begriff der Gesetzeslücke die Grenze der Rechtsfortbildung. Und er zeichnet sich in doppelter Hinsicht aus. Zum einen weist er auf eine Unvollständigkeit hin. Daher kann man von “Lücke” eines Gesetzes nur dann sprechen, wenn dieses für einen bestimmten Bereich eine einigermaßen vollständige Regelung anstrebt. Ob eine dersrtige Lücke vorliget, ist zum zweiten vom Standpunkt des gesetzgeberischen “Plans zu beurteilen”. Eine Gesetzeskücke ist also “eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes”. Handelt es sich um eine offene Gesetzeslücke, so geschieht ihre Ausfüllung zumeist im Wege der Analogie. Unter einer Analogie versteht man die Übertragung der für einen Tatbestand (A) oder für mehrere, untereinander ähnliche Tatbestände im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht gereglten, ihm ähnlichen Tatbestand (B). Die Übertragung gründet sich darauf, daß infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten beide Tatbestände gleich zu bewerten sind, also auf die Forderung der Gerechtigkeit, Gleiches gleich zu behandeln. Der Analogie verwandt ist außerdem das sog. argumentum a maiore ad minus, was besagt: Wenn nach einer gesetzlichen Bestimmung für den Tatbestand A die Rechtsfolge R gilt, dann muß sie erst recht für den ihm ähnlichen Tatbestand B gelten, wenn die ratio legis der gesetzlichen Regel auf den Tatbestand B in einem höhrerem Maß zutrifft. Aber der Analogie und argumentum a amiore ad minus stellt man den Umkehrschluß gegenüber. Dieser besagt: Eben deshalb, weil das Gesetz die Rechtsfolge R nur an den Tatbestand A geknüpft hat, gilt sie für andere Tatbesände, auch wenn diese A ähnlich sein sollten, nicht. Daneben ist die Grenze der Analogie im Hinblick auf nullum crimen sine lege dort zu finden, wo die Rechtsfortbildung mittels der Analogie zuungunsten des Täters erfolgt, indem der Anwendungsbereich der Strafbarkeit ausgedehnt wird(das sog. Analogieverbot im Strafrecht). Eine verdecke Lücke bezeichnet solchen Fall, in dem eine gesetzliche Regel gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes einer Einschränkung bedarf. Die Ausfüllung einer solchen Lücke geschieht durch die Hinzufügung der sinngemäß geforderten Einschränkung. Weil hiermit die im Gesetz enthaltene, nach ihrem insoweit eindeutigen Wortsinn zu weit gefaßte Regel auf den ihr nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt wird, spricht man von einer teleologischen Reduktion. Liegt die Rechtfertigung der Analogie im Gebiet der Gerechtigkeit, gleichartige Fälle gleich zu behandeln, so die der teleologischen Reduktion im Gebiet der Gerechtigkeit, Ungleiches ungleich zu behandeln, d.h. die von der Wertung her erforderlichen Differenzieurng vorzunehmen. Wie bei der Analogie gibt es Grenze der teleologischen Redktion in zwei Fällen. Einmal in den sog. Ordnungsschriften, wo er Vertrauensschutz im Vordergrund steht, strößt sie auf ihre Grenze, denn es geht nicht um die Billigkeit der Entscheidung im jeweiligen konkreten Umstand, vielmehr um die Gewähr für die Rechtssicherheit, die nicht desto weniger als die Gerechtigkeit wichtig ist. Zum anderen ist sie auch wegen des Gesetzlichkeitsprinzips im Strafrecht nicht zu rechtfertigen, wenn sie zur Erweiterung der Strafbarkeit dient. sei es durch die Einschränkung der Rechtsfertigungsgründe oder sei es durch die Ausscheidung der sonstigen Strafbarkeitsausschließungsgründe(wiedrum das Analogieverbot). Wenn man Analgie und teleologische Reduktion in methodischer Hinsicht miteinander vergleicht, lassen sich folgende Gemeinsamkeiten wie Unterschiede ausmachen. Während sich einschränkende sowie extensive Auslegung als die Rechtfindung kennzeichnet und daher immer zulässig ist, gehören die Analogie und die teleologische Reduktion zur Rechtsfortbildung, weshalb sie sich je nach dem Umstand legitimieren. Die Gemeisamkeit von diesen beiden ist auch dort zu beobachten, wo objektiv-teleologische Kriterien dabei eine bedeutende Rolle spielt. Daneben sollen sie gleichermaßen um die Rechtssicherheit willen eingeschränkt werden. Aber sie unterscheiden sich dadurch, daß die Analogie zumeist offene Lücke voraussetzt, während sich die teleologische Reduktion üblicherweise im Fall der verdeckten Lücke vollzieht.
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