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유추의 구조와 유추금지

Die Struktur der Analogie und das Analogieverbot

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주제분류법학

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Abstract

Das analogische Denken ist eine der wichtigsten Daseinsmethoden der Menschen. Tatsächlich ist die Analogie oder das Analogieverbot(sog. nullum crimen sine lege stricta) dennoch heute noch ein sog. unbewältigtes Problem der Rechtswissenschaft in aller Welt. In dieser kleinen Arbeit wird es unternommen, zu erklären, was viele wissenschaftlichen Disziplinen unter Analogie verstehen, welche Struktur die Analogie oder der Analogieschluß in unterschiedlichen wissenschaftlichen Diskussionen hat, welche Bedeutung die Analoige und das Analogieverbot in der Rechtswissenschaft, insb. im Strafrecht hat, wo man die Auslegungsgrenze eines Straftatbestandes, also die Grenze zwischen erlaubter Auslegung und verbotener Analogie finden soll. usw. Als Ertag dieser Untersuchung kann wie folgt zusammengefasst werden: das nach dem Kausalgesetz gerichtete Denkprinzip und die Analogiefähigkeit sind die Grundlage für das menschliche Leben. Dies gilt nicht nur in Philosophie, Psychologie, Wissenschaftstheorie, AI, Biologie, Philologie und Rhetorik, sondern auch in allen Bereichen der Rechtswissenschaft. Der Umfang und die Möglichkeit der Anlogie oder des Analogieschlusses sind tatsächlich grenzlos in der Rechtswissenschaft wie in allen anderen Bereichen. Das Strafrecht verbietet aber eine analogische Auslegung eines Gesetzes und eine analogische Anwendung eines Gesetzes auf einen nicht klar unter diesen subsumierbaren Fall. Der Gesetzgeber soll nicht nur die Deduktion, sondern auch die Induktion in einem Gesetzbegungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Richter als Rechtsanwender soll dagegen Deduktion und Analogie verwenden, um eine richtige Entscheidung im bestimmten, realen Fall herauszufinden. Nicht nur eine sog. unerlaubte Analogie (Rechtsfortbildung, Rechtsergänzung), sondern auch eine teleologische Reduktion eines Gesetzes gehen über den Spielraum des Richters in einer Gesetzesanwendung hinaus, auch insbesondere im Strafrecht als streng verboten betrachte werden sollen. Nach dem Rechtsstaatsprinzip sollen solche Auslegungsmodalitäten bei der Rechtfertigung einer Gesetzgegung bleiben. “Die Natur der Sache” im Kaufmannischen Sinne ist nichts anders als ein Umgangssprachgebrauch in der konkreten Gesellschaft, in der es sich um den Sinn eines Tatbestandes im Strafrecht handelt. Die grammatische Auslegung (gegebenenfalls einschließlich der systematischen Auslegung) ist die einzige, gerechtfertigte Auslegungsmethode im Strafrecht. Die sog. subjektiv-historische oder die objektiv-teleologische Auslegung ist im Strafrecht grundsätzlich nicht zu verwenden, um den nullum crimen sine lege stricta Grundsatz im wahren Sinn des Wortes gewährzuleisten.

참고문헌 (9)

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