부작위범의 중지미수-착오로 인한 소위 착수중지의 실패로 결과가발생한 경우를 중심으로-
Der Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdelikt
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Abstract
Es stellt sich die Frage, ob der Rücktritt vom Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt zwischen unbeendeten und beendeten Versuch unterschieden werden kann. Nach der Mindermeinung in Korea ist diese Unterscheidung nicht möglich bzw. erforderlich, da auf jeden Fall ein aktives Rücktrittsverhalten wie beim beendeten Versuch des Begehungsdelikts verlangt wird. Insofern gelten für den Rücktritt vom Unterlassungsdelikt die Regeln des beendeten Begehungsversuchs entsprechend. Zum Teil in der Mindermeinung ist diese Unterscheidung festgehalten, jedoch nur in harmlosen Sinne, dass es allein um die Präzisierung der erforderlichen Rücktrittshandlung gehe. Die überwiegende Ansicht nimmt einen unbeendeten Versuch des Unterlassungsdelikts an, solange der Täter mit Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung den Erfolg noch abwenden kann. Ein beendeter Unterlassungsversuchs soll dagegen vorliegen, wenn der Erfolg nicht mehr mit der ursprünglich gebotenen Handlung, aber mit einer andersartigen außergewöhnlichen Rettungshandlung abgewendet werden kann. Aber nur vereinzelt in dieser überwiegenden Meinung in Korea ist bejaht, dass der Garant im unbeendeten Versuch kein Vollendungsrisiko trage. Fast alle koreanischen Autoren nehmen das Vollendungsrisiko des Garanten vom Tatbeginn an. Es ist aber in der herrschenden Meinung bis heute völlig ungeklärt, warum der Garant vom Tatbeginn an das Vollendungsrisiko trägt. Der Hintergrund der Differenzierungstheorie, die den Garant beim unbeendeten versuch aus der Erfolgshaftung für vollendetes Delikt entlässt, ist auch noch kaum in Korea eingeführt. Die vorliegende Abhandlung behandelt die Frage, welche Bedeutung das Erfolgsrisiko beim unbeendeten Unterlassungsversuch hat. Dadurch unterstüzt der Autor die herrschende Meinung in Korea. Die vereinzelte Ansicht, die eigentlich an deutsche herrschende Ansicht anlehnt, ist dogmatisch nicht begründet. Ein Verständnis des Art.26 kStGB als Erfolgszurechnungsnorm und die Verneinung eines Vollendungsvorsatz weden von der vorliegenden Abhandlung abgeleht.
