현행 부작위범 규정(형법 제18조)의 개정방안
Studien zur Reform der geltenden Regelung ?er das unechte?Unterlassungsdelikt im Koreanischen Strafgesetzbuch (?8 k-StGB)
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Abstract
Das koreanische Strafgesetzbuch, das am 3. Oktober 1953 in Kraft trat, hat eine Regegelung über das ( unechte ) Unterlassungsdelikt im Allemeinen Teil( §18-AT/k-StGB ). §18 k-StGB(Unterlassungsdelikt) lautet; “Wer dazu verpfilchtet ist, den Eintritt abzuwenden, oder wer durch seine Handlung eine Quelle des Gefah- rentstehung herbeigeführt hat, und dabei das Verursachung dieser Gefahr nicht verhindert, so ist er nach den eingetrettenen Erfolg bestraft worden. Im §18 steht fest, daß das unechte Unterlassungsdelikt schon strafbar ist, nur wenn die Gefahr verursacht hat. Durch diesen Wortlaut kann die Lücke zwischen die Gefahr und den Erfolg nicht ergänzt werden. Dieser Wortlaut wird in dieser Arbeit die Erfolgsabwendung ersetzt. Und die Grantenpflicht aus Ingerenz(2.Halbsatz) ist nach Rechtssprechung sowie überwiegendem Schriftum nur als ein Beispiel der gesetzlichen Abwendungspflicht(1.Halbs.) anerkannt. Von daher ist der zweite Halbsatz hier wegstrichen worden. Außerdem ist das unechte Unterlassungsdelikt nach einhelliger Auffassung nur dann zu bejahen, wenn die Unterlassung neben der Garantenpflicht mit dem Begehen entsprochen ist. Für die Gleichstellung ist das Merkmal der sog. Gleichwertigkeit in dieser Abhandlung hinzugefügt. Und die Möglichkeit der Strafmilderung (Fakultative-Milderung) ist im Hinblick auf des relativ leichteren Unrecht-bzw. Schuldinhaltes der Unterlassung als 2.Satz dieser Vorschrift zusätzlich neu eingeführt.
