소극적 속인주의에 대한 제한으로서의 쌍방가벌성의 요건 - 그 문제점과 대안
Überlegungen zur doppelten Strafbarkeit einer Auslandstat im Rahmen des passiven Personalitätsprinzips
김성규
초록
Nach § 6 des koreanischen Strafgesetzbuchs (korStGB) gilt für Auslandstaten, die ausländische Täter gegen eigene Staatsangehörige begehen, das koreanische Strafrecht unter der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit, d.h. wenn die Tat auch am Begehungsort mit Strafe bedroht bzw. verfolgbar ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit dahingehend auslegen, dass es sowhol auf dlie materielle Strafbarkeit unter Berücksichtigung von Rechtfertigungs-, Entschuldigungsgründen als auch auf die Verfolgbakeit unter Berücksichtigung etweiger prozessualer Verfolgungshindernisse nach derm fremden Recht ankomme, nicht aber auf die tatsächliche Verfolgbar- keit, also die (NIcht-)Verfolgungspraxis des Tatortstaates. Das passive Personalitätsprinzip, mit dem der Urteilsstaat wesentlich eigene Interesse verfolgt, ist oft umstritten, da es weitgehend auf einem Mißtrauen gegenüber der fremden Strafrechtspflege beruht, das den Bemühungen um internationale Solidarität zuwiderläuft. Dennoch halten viele Länder an dem passiven Personalitätsprinzip als eigenständiger Anknüpfungsnorm fur die Strafgewaltserstreckung auf Auslandstaten fest, wobei die Berücksichtigung der Strafbarkeit am Begehungsort gefordert wird, und zwar einerseits aus Gerechtigkeitserwägungen zugunsten des Täters, der im Zweifel seine Unrechtsvorstellung an den Normen des Tatortlandes orientiert, andererseits aber auch als notwendige Einschränk- ung im Sinne des völkerrechtlichen Einmischungsverbotes. Unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit zeigt sich allerdings, dass die Erschwerung der Rechtsverfolgung infolge der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des fremden Strafrechts sicherlich nicht zu unterschätzen ist. Auffallend ist nicht zuletzt, dass die Anwendung des passiven Personalitätsprinzips im Zusammenhang mit der doppelten Strafbarkeit nur begrenzte Funktion hat, so dass die Gewähr- leistung des Individualschutzes nach dem passiven Personalitätsprinzip in dem Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit bestehen könnte. Vorzuschlagen ist insofern, für die Einschränkung des passiven Personalitätsprinzips im Hinblick auf die internationale Solidarität in der Strafrechtspflege einen anderen Weg als das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu finden