준강도죄의 법적 성격과 주체
Deliktsnatur und Tatsubjekt des raeuberischen Diebstahls
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Abstract
Der räuberische Diebstahl(§335) ist kein raubähnliches Sonderdelikt, son- dern ein besonderes Raubdelikt. Die tatbestandliche Situation besteht darin, daß der Täter noch während der Ausführung der Wegnahmehandlung, aber schon nach tatbestandlicher Vollendung des Diebstahls, so gestört wird, daß er gegen den Störer Gewalt anwendet, um die Wegnahmehandlung sowie die beabsichtigte Zueignung der Sache erfolgreich zum Abschluß bringen zu können. Als Tatsubjekt des räuberischen Diebstahls ist ein vollendeter Diebstahl im Sinne der §§ 329ff. erforderlich, wobei unter Diebstahl jede Form der Wegnahme in Zueignungsabsicht zu verstehen ist. Im überigen ist unerheblich, ob der Diebstahl qualifiziert oder etwa durch ein Strafantrags- erfordernis(§344) privilegiert ist. Auch ein Raub kommt als Tatsubjekt in Betracht; sonst wären unter Umständen die §§334, 337, 338 unanwendbar, wenn die qualifizierenden Merkmale erst nach der (noch nicht als Raub erfaßbaren) Wegnahme verwirklicht werden. Zeitlich setzt §335 ein mit Vollendung der Vortat und reicht grundsätzlich bis zu deren Beendigung, wobei jedoch etweige Einschränkungen durch das Betroffenheitserfordernis zu beachten sind und im überigen der Annahme von Diebstahlsvollendung nicht entgegensteht, daß der Täter mehr wegnahmen wollte, als er bis dahin getan hat.
