예비ㆍ미수ㆍ기수의 구별을 위한 해석론
Eine Auslegung für die Unterscheidung zwischen Vorbereitung und Versuch, Versuch und Vollendung
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KorStGB §25 Abs. 1 erklärt, dass der Maßstab zwischen Vorbereitung und Versuch der Anfang der Ausführung ist, und der Erfolgseintritt als Maßstab den Versuch von Volledung zu unterscheiden ist. Bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung handelt es sich immerhin um die zeitlichen Stufen der Verwriklichung der Tat, also um die Tatbestandsverwirklichung, jedoch der Versuch und die Vollendung sind nicht immer abhängig von der Tatbestandsverwirklichung. Hierbei ist der Inbegriff der Gefährlichkeit gegen Rechtsgutsverletzung bei Versuchsdelikten, die eine faktische Möglichkeit des Erfolgseintritt bzw. der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht darstellt, sondern eben das Versuchserfolgsunwert bedeutet. Und eine faktische Möglichkeit des Erfolgseintritts darstellt den Gefahrseintritt bei dem konkreten Gefährdungsdelikt. Deshalb die Gefährlichkeit gegen Rechtsgutsverletzung bedeutet den Inhalt des Erfolgsunrechts, der den Hauptnenner des abstrakte Gefährdungsdeilikts und des konkreten Gefährdungsdelikts. Zugleich betrifft das Gefährdungsdelikt die Versuch des Verletzungsdeiliktes, weil Gefährdungsdelikt in der Vorstufe der Rechtsgutsverletzung wird. Obwohl das Rechtsgut nicht ohne weiteres als Maßstab in dem Verhältnis von der versuchten Tat und dem Vollendungsdelikt funktioniert, kommt es natürlich in Betracht als ein Gedankengut im Weg der Strafrechtsauslegung, also als ein Prinzip im Rahmen der Tatbestandsinterpretation. In diesem Zusammenhang stehen der Tatbestand und das Rechtsgut möglicherweise in einem kommunikativen Verhältnis. Allerdings gilt dabei die Fuktion des Rechtsguts in dem Sinne, nicht dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb verwirklicht ist, weil das Rechtsgut verletzt worden ist, sondern dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb nicht verwirklicht ist, weil das Rechtsgut nicht verletzt worden ist, also zur Beschränkung des Bereiches, in dem eine Tat als vollendet erklärt wird.
Abstract
KorStGB §25 Abs. 1 erklärt, dass der Maßstab zwischen Vorbereitung und Versuch der Anfang der Ausführung ist, und der Erfolgseintritt als Maßstab den Versuch von Volledung zu unterscheiden ist. Bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung handelt es sich immerhin um die zeitlichen Stufen der Verwriklichung der Tat, also um die Tatbestandsverwirklichung, jedoch der Versuch und die Vollendung sind nicht immer abhängig von der Tatbestandsverwirklichung. Hierbei ist der Inbegriff der Gefährlichkeit gegen Rechtsgutsverletzung bei Versuchsdelikten, die eine faktische Möglichkeit des Erfolgseintritt bzw. der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht darstellt, sondern eben das Versuchserfolgsunwert bedeutet. Und eine faktische Möglichkeit des Erfolgseintritts darstellt den Gefahrseintritt bei dem konkreten Gefährdungsdelikt. Deshalb die Gefährlichkeit gegen Rechtsgutsverletzung bedeutet den Inhalt des Erfolgsunrechts, der den Hauptnenner des abstrakte Gefährdungsdeilikts und des konkreten Gefährdungsdelikts. Zugleich betrifft das Gefährdungsdelikt die Versuch des Verletzungsdeiliktes, weil Gefährdungsdelikt in der Vorstufe der Rechtsgutsverletzung wird. Obwohl das Rechtsgut nicht ohne weiteres als Maßstab in dem Verhältnis von der versuchten Tat und dem Vollendungsdelikt funktioniert, kommt es natürlich in Betracht als ein Gedankengut im Weg der Strafrechtsauslegung, also als ein Prinzip im Rahmen der Tatbestandsinterpretation. In diesem Zusammenhang stehen der Tatbestand und das Rechtsgut möglicherweise in einem kommunikativen Verhältnis. Allerdings gilt dabei die Fuktion des Rechtsguts in dem Sinne, nicht dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb verwirklicht ist, weil das Rechtsgut verletzt worden ist, sondern dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb nicht verwirklicht ist, weil das Rechtsgut nicht verletzt worden ist, also zur Beschränkung des Bereiches, in dem eine Tat als vollendet erklärt wird.
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