獨逸에 있어서 建築法과 技術者法의 最近動向
Die neue Entwicklung des Architekten- und Ingenieurechts in Deutschland
김대경, 소재선
초록
Das Bauvertragsrecht und damit auch das Architekten- und Ingenieurrecht in Deutschland hat im Berichtszeitraum einschneidende Veränderungen erfahren, nachdem zum 1. 1. 2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist. Das gilt zum einen hinsichtlich der Neuregelungen zu den Mangelansprüen(§§ 633 ff. BGB) einschließlich der neuen Begrifflichkeiten, zum anderen aber auch hinsichtlich des Verjährungsrechts, das grundregend geändert wurde. Daraus ergibt sich nicht nur die Notwendigkeit, einzelne Teilaspekte des Architektenrechts neu zu unterzuchen, sondern auch über die Neufassung von Architekten-Vertragsmustern nachzudenken. Zu beachten ist, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, die allerdings die Notwendigkeit der Dokumentation getroffener Absprachen für den Auftraggeber und den Architekten einerseits als auch für deren Berater andererseits deutlich machen. Aus dem Bereich der Architektenhaftung sind erneuer zahlreiche Entscheidungen und Einzelveröffentlichungen zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der Architektenplannung und den Rechtsfolgen bei verweigerter Baugenehmigung sowie Einzelfragen bei in technischer Hinsicht fehlerhafter Plannung und fehlerhafter Objektüberwachung hervorzuheben. Im Mittelpunkt des Honorarrechts stand dagegen erneut die Frage nach der Bedeutung der "Leistungsbilder" in der HOAI und insbesondere die Frage, in welchen Fällen bei Nichterbringung einzelner dort beschreibener Teilleistungen eine Honoraminderung im Berichtszeitraum ist insoweit das Urteil des VII. Zivilsenats vom 27. 11. 2003, wonach die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit einer Architekten-Honoraschlusrechnung, die in der bisherigen Praxis häufig erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung un im Honoraprozess erhoben wurde, binnen zwei Monaten nach deren Zugang erhoben werden muss. Da sich diese Entscheidung auch mit verjährungsrechtlichen Konsequenzen befasst, ist deren Beachtung sowohl für Architekten als auch für Bauherren einschließlich der jeweiligen Berater unabdingbar zur erfolgreichen Geltendmachung oder Abwehr von Honoraansprüchen.