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사무관리 제도의 기능과 그 적용범위 - 계약이 성립하지 않거나 무효인 경우를 중심으로 -

Funktion und Anwendungsbereich der “Geschäftsführung ohne Auftrag” - in Bezug auf nicht-zustandegekomme oder nichtige Verträge -

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주제분류법학

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Die Regelungen über “Geschäftsführung ohne Auftrag” im BGB selbst zeigen keinen Grundgedanken, welche Funktion die Institution GoA hat und wieweit sein Anwendungsbereich reicht. Seit dem Anfang praktischer Anwendung und wissenschaftlicher Bearbeitung dieser alten Rechtsreinrichtung bis in die Gegenwart ist zwar immer wieder versucht worden, für sie den Gedanken des altruistischen Einsatze für den Mitmenschen in den Vordergrund zu stellen oder dominierend zu erklären(Theorie der Menschenhilfe). Doch zeigt die neue Rechtsprechung, bei der eine Müllabfurfirma für Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschäfte einer Baufirma erledigt hatte, dass die Threorie der Menschenhilfe nur ein Teilbereich der GoA beschreibt. Bei der deutschen Rechtsprechung hat die GoA schon früh den Charakter eines Sammeltatbestandes erhalten, der subsidiär hinter allen Geschäftsführungen oder ähnlichen Tatbeständen steht. Obwohl die gesetzliche Regelung die sog. objektive Theorie,die die objektive Führung fremder Geschäfte für die GoA genügen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M.das Fremdgeschäftsführungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhile nicht die einzige, sondern einer von vielen Zecken der GoA, so dass der Geschäftsführer nur mit dem Bewusstsein(und dem Willen handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Aufsatz untersucht die Bemühungen und Vorschläge der Lehre und Rechtsprechung, die durch weitere Kriterien den Anwendungsbereichs der GoA einschrenken wollen, und kommt dabei zum Ergebnis, dass die GoA ein Teil der gesetzlichen Ausgleichsschuldverhältnisse für die spizielle Ausgeichsordnung der Geschäftsbesorgung bildet. Diese Rolle der GoA tritt insbesondere bei den Fällen, in denen die Geschäftsbesorgungsverträge nicht zustandegekomen oder nichtig sind, zum Ausdruck. Anders als das Bereicherungsrecht gibt die GoA eine gerechtere Lösung dieser Fälle.

Abstract

Die Regelungen über “Geschäftsführung ohne Auftrag” im BGB selbst zeigen keinen Grundgedanken, welche Funktion die Institution GoA hat und wieweit sein Anwendungsbereich reicht. Seit dem Anfang praktischer Anwendung und wissenschaftlicher Bearbeitung dieser alten Rechtsreinrichtung bis in die Gegenwart ist zwar immer wieder versucht worden, für sie den Gedanken des altruistischen Einsatze für den Mitmenschen in den Vordergrund zu stellen oder dominierend zu erklären(Theorie der Menschenhilfe). Doch zeigt die neue Rechtsprechung, bei der eine Müllabfurfirma für Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschäfte einer Baufirma erledigt hatte, dass die Threorie der Menschenhilfe nur ein Teilbereich der GoA beschreibt. Bei der deutschen Rechtsprechung hat die GoA schon früh den Charakter eines Sammeltatbestandes erhalten, der subsidiär hinter allen Geschäftsführungen oder ähnlichen Tatbeständen steht. Obwohl die gesetzliche Regelung die sog. objektive Theorie,die die objektive Führung fremder Geschäfte für die GoA genügen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M.das Fremdgeschäftsführungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhile nicht die einzige, sondern einer von vielen Zecken der GoA, so dass der Geschäftsführer nur mit dem Bewusstsein(und dem Willen handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Aufsatz untersucht die Bemühungen und Vorschläge der Lehre und Rechtsprechung, die durch weitere Kriterien den Anwendungsbereichs der GoA einschrenken wollen, und kommt dabei zum Ergebnis, dass die GoA ein Teil der gesetzlichen Ausgleichsschuldverhältnisse für die spizielle Ausgeichsordnung der Geschäftsbesorgung bildet. Diese Rolle der GoA tritt insbesondere bei den Fällen, in denen die Geschäftsbesorgungsverträge nicht zustandegekomen oder nichtig sind, zum Ausdruck. Anders als das Bereicherungsrecht gibt die GoA eine gerechtere Lösung dieser Fälle.

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