사무관리의 성립과 노무 제공에 따른 보수청구권 - 대법원 2010.1.14. 선고 2007다55477 판결에 대한 평석 -
Geschäftsführung ohne Auftrag und Vergütung von Dienstleistungen - Urteilbesprechung des Oberstengerichtshofs v. 14. 1. 2010 2007Da55477 -
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초록
Durch das erläutere Urteil hat das Oberstegerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen, die für die Intstition “Geschäftsführung ohne Auftrag” wegweisend sein kann. Die Entscheidung hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der eine Müllabfurfirma für Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschäfte einer Baufirma erledigt hatte, und hat zwei wichtige Antworten über schwierige Fragen des GoA beantwortet. Obwohl die gesetzliche Regelung des koreanischen BGB die sog. objektive Theorie, die die objektive Führung fremder Geschäfte für die GoA genügen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M. das Fremdgeschäftsführungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhilfe nicht die einzige, sonderen einer von vielen Zwecken der GoA, so dass der Geschäftsführer nur mit dem Bewusstsein handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Urteil erweitert den Anwendungsbereich der GoA teilweise, indem der Geschäftsführungswille anerkannt wird, auch wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erlangung einer Vergütung für einen Anderen tätig wird. Gesetzlich ist audrücklich keine Vergütung oder Entschädigung für das Tägigwerden des Geschäftsfürhers ohne Auftrag geregelt. Jedoch soll eine Ausnahme für solche Tätigkeiten gelten, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören. Dieser Urteil hat in diesem Falle keine gesondereten Vergütungsanspruch anerkann, sonderen die Arbeitsleistung des Geschäftsführer als Aufwendung anerkannt. Dies ist in diesem Sinne auch richtig, da Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer im Intersse eines anderen begrifflich verstanden und neben Geld- und Sachaufwendungen konsequent auch erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen als solch ein Bespiel genannt werden kann. Solche Arbeitsleistungen haben auch unzweifel- haft Vermögenswert und so liegt eine mittelbare Vermögensaufwendung vor.
Abstract
Durch das erläutere Urteil hat das Oberstegerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen, die für die Intstition “Geschäftsführung ohne Auftrag” wegweisend sein kann. Die Entscheidung hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der eine Müllabfurfirma für Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschäfte einer Baufirma erledigt hatte, und hat zwei wichtige Antworten über schwierige Fragen des GoA beantwortet. Obwohl die gesetzliche Regelung des koreanischen BGB die sog. objektive Theorie, die die objektive Führung fremder Geschäfte für die GoA genügen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M. das Fremdgeschäftsführungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhilfe nicht die einzige, sonderen einer von vielen Zwecken der GoA, so dass der Geschäftsführer nur mit dem Bewusstsein handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Urteil erweitert den Anwendungsbereich der GoA teilweise, indem der Geschäftsführungswille anerkannt wird, auch wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erlangung einer Vergütung für einen Anderen tätig wird. Gesetzlich ist audrücklich keine Vergütung oder Entschädigung für das Tägigwerden des Geschäftsfürhers ohne Auftrag geregelt. Jedoch soll eine Ausnahme für solche Tätigkeiten gelten, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören. Dieser Urteil hat in diesem Falle keine gesondereten Vergütungsanspruch anerkann, sonderen die Arbeitsleistung des Geschäftsführer als Aufwendung anerkannt. Dies ist in diesem Sinne auch richtig, da Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer im Intersse eines anderen begrifflich verstanden und neben Geld- und Sachaufwendungen konsequent auch erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen als solch ein Bespiel genannt werden kann. Solche Arbeitsleistungen haben auch unzweifel- haft Vermögenswert und so liegt eine mittelbare Vermögensaufwendung vor.
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