독일 보험계약법상 보험금급부의 지급기한
Fällgikeit von Geldleistungen im Versicherungsvertragsgesetz in Deutschland
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초록
Bei dieser Abhandlung geht es um die Fällgikeit von Geldleistungen durch den Versicherer. Die Vorschrift des § 14 VVG bestimmt als lex specialis zu § 271 BGB die Fällgikeit der Versicherungsleistung. Fällgikeit nach § 14 VVG ist gegeben bei Abschluss der notwendigen Erhebung zur Feststellung des Versicheurngsfalls, also der Prüfung, ob sich während der Haftungsdauer eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, versicherte Interessen beeinträchtigt wurden und ob und in welcher Höhe ein versicherte Schaden entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Umfang und der Dauer der notwendigen Erhebungen sind Erhebungen Maßnahmen, die sich auf die Prüfung des Anspruchs des VN nach Grund und Höhe beziehen. Sie betreffen nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen Beweismittel für Rechtsgründe verschaffen können, die den Entschädigungsanspruch des VN, insbesondere wegen der Herbeiführung des Versicherungsfalls oder Obliegenheitsverletzungen ausschließen würden. Die Dauer der Erhebungen ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles und kann sich deshalb bei schwierig zu beurteilenden Versicherungsfällen durchaus über mehrere Monate erstrecken. In vielen Sachversicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der VR berechtigt ist, wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den VN(oder Repräsentanten oder Mitversicherte) eingeleitet ist, seine Zahlung bis zum Abschluss dieser Untersuchungen aufzuschieben. Da § 14 Abs. 1 VVG nicht zwingend ist, können die Parteien die Fälligkeit abweichend regeln. Das kann durch individuelle Vereinbarung für den konkreten Einzelfall erfolgen oder generell durch AVB. Nach der gemäß § 18 VVG halbzwingend ausgestaltenten Vorschrift des §14 Abs. 2 kann der VN Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind. Die Verpflichtung, auf die Entschädigungsforderung seit dem Tage nach Eintritt des Verzuges Verzugszinsen zu zahlen. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Obwohl die notwendigen Erhebungen vom VR vorgenommen werden,muss der VN ihre Beendigung beweisen, wenn er sich auf die Fällgikeit des Entschädigungsanspruchs beruft. Sie gehört zu den anspruchbegründen Tatsachen. Der VR ist aber verpflichtet, substantiiert darzulegen, welche Maßnahmen er bisher getroffen hat und welche Umstände der Beendigung der Erhebungen noch entgegenstehen. Der VN hat auch die Voraussetzungen der Berechtigung seines Verlangens auf Abschlagszahlungen darzutun und zu beweisen.
Abstract
Bei dieser Abhandlung geht es um die Fällgikeit von Geldleistungen durch den Versicherer. Die Vorschrift des § 14 VVG bestimmt als lex specialis zu § 271 BGB die Fällgikeit der Versicherungsleistung. Fällgikeit nach § 14 VVG ist gegeben bei Abschluss der notwendigen Erhebung zur Feststellung des Versicheurngsfalls, also der Prüfung, ob sich während der Haftungsdauer eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, versicherte Interessen beeinträchtigt wurden und ob und in welcher Höhe ein versicherte Schaden entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Umfang und der Dauer der notwendigen Erhebungen sind Erhebungen Maßnahmen, die sich auf die Prüfung des Anspruchs des VN nach Grund und Höhe beziehen. Sie betreffen nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen Beweismittel für Rechtsgründe verschaffen können, die den Entschädigungsanspruch des VN, insbesondere wegen der Herbeiführung des Versicherungsfalls oder Obliegenheitsverletzungen ausschließen würden. Die Dauer der Erhebungen ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles und kann sich deshalb bei schwierig zu beurteilenden Versicherungsfällen durchaus über mehrere Monate erstrecken. In vielen Sachversicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der VR berechtigt ist, wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den VN(oder Repräsentanten oder Mitversicherte) eingeleitet ist, seine Zahlung bis zum Abschluss dieser Untersuchungen aufzuschieben. Da § 14 Abs. 1 VVG nicht zwingend ist, können die Parteien die Fälligkeit abweichend regeln. Das kann durch individuelle Vereinbarung für den konkreten Einzelfall erfolgen oder generell durch AVB. Nach der gemäß § 18 VVG halbzwingend ausgestaltenten Vorschrift des §14 Abs. 2 kann der VN Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind. Die Verpflichtung, auf die Entschädigungsforderung seit dem Tage nach Eintritt des Verzuges Verzugszinsen zu zahlen. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Obwohl die notwendigen Erhebungen vom VR vorgenommen werden,muss der VN ihre Beendigung beweisen, wenn er sich auf die Fällgikeit des Entschädigungsanspruchs beruft. Sie gehört zu den anspruchbegründen Tatsachen. Der VR ist aber verpflichtet, substantiiert darzulegen, welche Maßnahmen er bisher getroffen hat und welche Umstände der Beendigung der Erhebungen noch entgegenstehen. Der VN hat auch die Voraussetzungen der Berechtigung seines Verlangens auf Abschlagszahlungen darzutun und zu beweisen.
참고문헌 (13)
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