독일 보험계약법상 보험약관과 보험증권에서 발생하는 법적 문제
Gesetzliches Problem bei den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein in Deutschland
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초록
Bei dieser Abhandlung geht es um die verschiedenen Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) und den Versicherungsschein im deutschen Versicherungsvertragsgesetz(VVG). Als Grundsatz der Einbeziehung liegen beim neuen Antragsmodell die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Nach dem deutschen neuen Antragsmodell liegen dem Versicherungsnehmer(VN) die Versicherungsbedeingungen gemäß § 7 VVG vor seiner Antragsgabe grundsätzlich zumindest in Textform vor. Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind schon gewahrt, wenn der Versicherer(VR) den VN bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Damit zeigt das neue Versicherungsrecht in Bezug auf die Einbeziehung von Versicherungsbedingungen erstmalig eine Konformität mit den Voraussetzungen des AGB-Recht. Einbeziehung, wenn Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt werden ist verbunden mit § 8 VVG. Da Widerspruchsrecht des VN nach neunen Recht gemäß § 8 VVG nun endlos normiert wurde, ist fraglich, wann die Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie dem VN nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Antrag des VN und der Übersendung der Police durch den VR liegen zwei sich deckende Willenserklärungen vor. Die Schwierigkeit besteht im Versicherungsrecht jedoch darin, dass der Inhalt des Vertrages weitgehend durch die Bedingungen bestimmt wird und dass das VVG nicht immer hinreichend komplentäre Regelungen zur Verfügung stellt. Weitgehend ungeklärt ist auch die Frage, unter welchen Voraussetzung bei einer Änderung oder Erweiterung oder bei einem späteren Neuabschluss von Versicherungsverträgen inzwischen geänderte Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden. Haben die geänderte Versicherungsbedingungen dem VN zu dem Zeitpunkt nicht vorgelegen, in dem er den weiteren Versicherungsantrag stellte, ist folgende Unterscheidung zu treffen. Wenn im Änderungs- oder Erweiterungsantrag auf die neuen Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde, gilt § 8 VVG mit der Folge, dass der VN ein Widerspruchsrecht hat, das nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 VVG zu laufen beginnt. Erfolgt im Änderungs- oder Erweiterungsantrag kein Hinweis auf die neuen Versicherungsbedingungen, gilt hingegen § 5 Abs. 2 VVG mit der Folge, dass die Einbeziehung der neuen Versicherungsbedingungen nur dann als gebehmigt angesehen werden kann, wenn der VR den VN bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf Abweichungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen durch auffälligen Vermerk im Versicherungsschein hingewiesen hat und der VN nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
Abstract
Bei dieser Abhandlung geht es um die verschiedenen Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) und den Versicherungsschein im deutschen Versicherungsvertragsgesetz(VVG). Als Grundsatz der Einbeziehung liegen beim neuen Antragsmodell die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Nach dem deutschen neuen Antragsmodell liegen dem Versicherungsnehmer(VN) die Versicherungsbedeingungen gemäß § 7 VVG vor seiner Antragsgabe grundsätzlich zumindest in Textform vor. Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind schon gewahrt, wenn der Versicherer(VR) den VN bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Damit zeigt das neue Versicherungsrecht in Bezug auf die Einbeziehung von Versicherungsbedingungen erstmalig eine Konformität mit den Voraussetzungen des AGB-Recht. Einbeziehung, wenn Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt werden ist verbunden mit § 8 VVG. Da Widerspruchsrecht des VN nach neunen Recht gemäß § 8 VVG nun endlos normiert wurde, ist fraglich, wann die Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie dem VN nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Antrag des VN und der Übersendung der Police durch den VR liegen zwei sich deckende Willenserklärungen vor. Die Schwierigkeit besteht im Versicherungsrecht jedoch darin, dass der Inhalt des Vertrages weitgehend durch die Bedingungen bestimmt wird und dass das VVG nicht immer hinreichend komplentäre Regelungen zur Verfügung stellt. Weitgehend ungeklärt ist auch die Frage, unter welchen Voraussetzung bei einer Änderung oder Erweiterung oder bei einem späteren Neuabschluss von Versicherungsverträgen inzwischen geänderte Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden. Haben die geänderte Versicherungsbedingungen dem VN zu dem Zeitpunkt nicht vorgelegen, in dem er den weiteren Versicherungsantrag stellte, ist folgende Unterscheidung zu treffen. Wenn im Änderungs- oder Erweiterungsantrag auf die neuen Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde, gilt § 8 VVG mit der Folge, dass der VN ein Widerspruchsrecht hat, das nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 VVG zu laufen beginnt. Erfolgt im Änderungs- oder Erweiterungsantrag kein Hinweis auf die neuen Versicherungsbedingungen, gilt hingegen § 5 Abs. 2 VVG mit der Folge, dass die Einbeziehung der neuen Versicherungsbedingungen nur dann als gebehmigt angesehen werden kann, wenn der VR den VN bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf Abweichungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen durch auffälligen Vermerk im Versicherungsschein hingewiesen hat und der VN nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
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