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소극적 안락사의 법제화를 위한 비교법적 연구 - 독일의 판례와 ‘2009 환자의 사전지시서법’에 대한 고찰을 중심으로-

Rechtsvergleichende Studie über passive Sterbehife -Unter Berücksichtigung der deutschen Fällen und des Patientenverfügungsrechts von 2009-

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주제분류법학

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Abstract

Im Jahr 2009 erkannte Koreanischer Oberster Gerichthof in seinem Beschluss von “Unterlassungsklage über bedeutungslose lebenserhaltende ärztliche Behandlung” erstes Mal in seiner Geschichte die passive Euthanasie an. Er behauptete, dass unter der Berücksichtigung des Patientenwillens die Unterlassung der lebenserhaltenden ärztlichen Behandlung verfassungskonform sei. Als Voraussetzungen dafür nannte er ⓐ ein Patient hat keine Möglichkeit für die Genesung mehr, ⓑ seine wichtige Funktionen von Organen sind, die mit dem Leben eng zusammenstehen, irreparabel, ⓒ er wird in kürzer Zeit sterben. Dieser Urteil wurde vor allem kritisiert, weil das Gericht hinsichtlich des mutmasslichen Willen des Patienten, der hauptsächlich aufgrund von Aussagen ihrer Familenanghörigen und iher Religion etc. festgestellt wurde, das künstliche Beatmungsgerät entfernen liess. In Deutschlant wurde das Betreuungsgesetz in BGB 1992 eingeführt und 2009 durch 3. Betreuungsgesetzänderungsgesetz “das Patientenverfügungsgesetz” zugefügt. Das Patientenverfügungsgesetz beinhaltet Folgendes: ⓐ Patientenverfügung ist rechtlich bindlich. Wenn sie vorhanden ist, sind Betreuer und Bevollmächtigte sie zu folgen. ⓑ Wenn sie nicht vorhanden ist, kann der mutmasslichen Willen der Patienten festgestellt werden. ⓒ Wenn ein Erlaubnis bzw. kein Erlaubniss für ärztliche Behandlung von Betreuer oder Bevollmächtigte dem Patienten lang dauernde gesundheitliche Schädigung zufügt oder sein Leben ins tödliche Gegahr bringt, muss Betreuer oder Bevollmächtigte ein Erlaubnis vom Vormundschaftgericht hohlen. Allen Patienten ist das Selbstbestimmungsrecht gewährleistet, das man von Menschenwürde in Art. 10 KV ableitet. Wenn man seine Bestimmung für ärztliche Behandlung im einwilligungfähigen Zustand festgestellt hat, muss ihr gefolgt werden, nachdem er einwilligungunfähig geworden ist. Aber wenn ein Mensch keine Bestimmung für seine zukünftige ärztliche Behadlung festgestellt hat, und wenn mit allen objektiven Fakten sein Wille nicht festgestellt werden kann, wäre es gegen Meschenwürde, nur aufgrund von den Aussagen ihrer Familenanghörigen und iher Religion etc. seinen Mutmasslichen Willen festgestellt wird, und infolge dessen die lebenserhaltende Massnamen unterlassen werden. Für solchen Fall muss einen Sicherungsmechanismus für Patienten entwickelt werden. Dafür bietet das Patientenverfügung und Betreuungsgesetz Deutschlands ein gutes Modell.

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