주관적 과실론에 관한 비판적 검토
Die kritische Prüfung über die subjektive Fahrlässigkeitslehre
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초록
Das Thema dieser Arbeit ist das Suchen der affirmativen Sinn von der final-personalen Unrechtslehre, vor allem der Lehre von Eberhard Struensee fur die Fahrlassigkeitsdogmatik. Bedeutung der konkreten Handlungsfinalitat fur die objektive Zurechnung von Fahrlassigkeitsdelikt wird studiert. Hier ist der Standort des Erfolgsmoments in der Verbrechenssystematik ein wichtige Problem, das mit der Funktion der Rechtsnorm im Zusammenhang steht. Und die Kongruentheorie in der objektiven Zurechnung von Fahrlassigkeitsdelikt, die sich auf die struktuelle Identitat von Fahrlassigkeitsunrecht und Vorsatzesunrecht grundet, ist berpruft und kritisiert worden. Der bloße Verdacht des Vorsatzes schließt die Feststellung der Fahlaassigkeit nicht aus: laßt sich z. B. nicht nachweisen, da der Tater seine Ehefrau vorsatzlich vergiftet hat, so schließt dies die Feststellung nicht aus, der Tater habe das Gift jedenfalls so unvorsichtig verwahrt, da er den Tod des Opfers fahrlassig verursacht hat. Die Wahlfeststellung zwischen vorsatzlicher und fahrlassiger Begehung eines Delikts soll moglich zum gleichen Ergebnis sein. Die Gleichartigkeit von Unrechtsstruktur zwischen bewußten Fahrlassigkeitsdelikt und vosatzlichen Gefahrdungsdelikt wird durch die Zusammenhang von dem Erkenntnis uber die Moglichkeit von dem Erfolgseintritt und der Gefahrdungsfinalitaat anerkannt. Und die aktuelle Finalitat von Tater ist auch ein Unrechtselement im unbewußten Fahrlassigkeitsdelikt. Eb. Struensee konstituierte den subjektiven Tatbestand mit aktuellen Finalität von Täter. In diesem Arbeit werden seine zentralen Begriffe, Kongruenztheorie und Fahrlässigkeittatbestandsirrtum, kritisch geprüft und wird der affirmativen Sinn von seinen Theorie gesucht.
Abstract
Das Thema dieser Arbeit ist das Suchen der affirmativen Sinn von der final-personalen Unrechtslehre, vor allem der Lehre von Eberhard Struensee fur die Fahrlassigkeitsdogmatik. Bedeutung der konkreten Handlungsfinalitat fur die objektive Zurechnung von Fahrlassigkeitsdelikt wird studiert. Hier ist der Standort des Erfolgsmoments in der Verbrechenssystematik ein wichtige Problem, das mit der Funktion der Rechtsnorm im Zusammenhang steht. Und die Kongruentheorie in der objektiven Zurechnung von Fahrlassigkeitsdelikt, die sich auf die struktuelle Identitat von Fahrlassigkeitsunrecht und Vorsatzesunrecht grundet, ist berpruft und kritisiert worden. Der bloße Verdacht des Vorsatzes schließt die Feststellung der Fahlaassigkeit nicht aus: laßt sich z. B. nicht nachweisen, da der Tater seine Ehefrau vorsatzlich vergiftet hat, so schließt dies die Feststellung nicht aus, der Tater habe das Gift jedenfalls so unvorsichtig verwahrt, da er den Tod des Opfers fahrlassig verursacht hat. Die Wahlfeststellung zwischen vorsatzlicher und fahrlassiger Begehung eines Delikts soll moglich zum gleichen Ergebnis sein. Die Gleichartigkeit von Unrechtsstruktur zwischen bewußten Fahrlassigkeitsdelikt und vosatzlichen Gefahrdungsdelikt wird durch die Zusammenhang von dem Erkenntnis uber die Moglichkeit von dem Erfolgseintritt und der Gefahrdungsfinalitaat anerkannt. Und die aktuelle Finalitat von Tater ist auch ein Unrechtselement im unbewußten Fahrlassigkeitsdelikt. Eb. Struensee konstituierte den subjektiven Tatbestand mit aktuellen Finalität von Täter. In diesem Arbeit werden seine zentralen Begriffe, Kongruenztheorie und Fahrlässigkeittatbestandsirrtum, kritisch geprüft und wird der affirmativen Sinn von seinen Theorie gesucht.
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