벽면낙서행위와 재물손괴죄
Graffiti-Schmiererein und Sachbeschädigung
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초록
Nach der koreanischen Rechtsprechung erfüllt die Graffiti-Schmiererein von Wänden den Tatbestand der Sachbeschädigung. Sachbeschädigung ist nach der Definition der Rechtsprechung nicht nur die Verletzung der funktionalen zweckbestimmten Brauchbarkeit der Sache, sondern auch die Verletzung eigener Ansehnlichkeit oder ästhetischen Gefühls ohne Verletzung der Sachsubstanz. Es erscheint bedenklich, für die Feststellung, ob nach der Einwirkung des Täters auf die Sache deren bestimmungsgemäßer Gebrauch beeinträchtigt ist, ausschließlich auf die Beurteilung des Gefühls des Eigentümers abzustellen, die mit der Sache bestimmte Interessen verfolgt. Es ist hier eine objektivierende, am Bestimmtheitsgebot orientierte Auslegung der Rechtsbegriffe zur Gewährleistung der Gesetzbestimmtheit des Strafrechts wünschenswert. Es bei Graffiti-Schmiererein nicht darauf ankommt, ob sie nach ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet und ansehnlich sind. Das Beschmieren von Wänden nur dann eine Sachbeschädigung ist, wenn in der Weise die Substanz des Gebäude erheblich verletzt oder seine technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist in aller Regel keine Sachbeschädigung. Eine Ausnahme lag in den Fällen vor, in denen dem äußeren Erscheinungsbild der Sache eine ästhetische soziale Funktion zukam, zB bei solchen Sachen, die auf öffentliche Kommunikation abzielen.
Abstract
Nach der koreanischen Rechtsprechung erfüllt die Graffiti-Schmiererein von Wänden den Tatbestand der Sachbeschädigung. Sachbeschädigung ist nach der Definition der Rechtsprechung nicht nur die Verletzung der funktionalen zweckbestimmten Brauchbarkeit der Sache, sondern auch die Verletzung eigener Ansehnlichkeit oder ästhetischen Gefühls ohne Verletzung der Sachsubstanz. Es erscheint bedenklich, für die Feststellung, ob nach der Einwirkung des Täters auf die Sache deren bestimmungsgemäßer Gebrauch beeinträchtigt ist, ausschließlich auf die Beurteilung des Gefühls des Eigentümers abzustellen, die mit der Sache bestimmte Interessen verfolgt. Es ist hier eine objektivierende, am Bestimmtheitsgebot orientierte Auslegung der Rechtsbegriffe zur Gewährleistung der Gesetzbestimmtheit des Strafrechts wünschenswert. Es bei Graffiti-Schmiererein nicht darauf ankommt, ob sie nach ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet und ansehnlich sind. Das Beschmieren von Wänden nur dann eine Sachbeschädigung ist, wenn in der Weise die Substanz des Gebäude erheblich verletzt oder seine technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist in aller Regel keine Sachbeschädigung. Eine Ausnahme lag in den Fällen vor, in denen dem äußeren Erscheinungsbild der Sache eine ästhetische soziale Funktion zukam, zB bei solchen Sachen, die auf öffentliche Kommunikation abzielen.
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